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Anlage V Erhaltungsaufwendungen

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    Anlage V Erhaltungsaufwendungen

    Hallo,
    ich habe eine Frage zu Vermietung also Anlage V.

    Wir haben vor kurzem eine Wohnung zur Vermietung gekauft. Nun ist innerhalb der ersten drei Jahre eine Tiefgaragensanierung fällig und ich schätze, dass die Sanierungskosten die "15% Grenze" übersteigen.
    Ich habe jedoch gelesen, dass man größere Erhaltungsaufwendungen auch auf bis zu 5 Jahre verteilen kann.

    wie verhält sich dies dann bei den 15% in den ersten drei Jahren - kann ich diese Aufwendungen dann geteilt auf fünf mal drei rechnen und es kommt dann ein geringerer Wert heraus, so dass ich definitiv unter der 15% Grenze liege ?

    Also als Beispiel 20000 € Kosten für Tiefgarage+ Heizung+Duplexparker, Flaschner und so weiter... wenn ich dies auf fünf Jahre verteile sind dies in den ersten drei Jahren 12.000 € und keine 20.000 €. Wird dies so berechnet oder kommen die kompletten 20.000 € zum Ansatz.

    Kann dies mir jemand beantworten ? Herzlichen Dank und Gruß

    #2
    Vielleicht hatte ja der Tiefgaragenstellplatz eigene AK und du musst dessen Sanierung gar nicht auf die Wohnung beziehen.

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      #3
      Hallo Kloebi,
      verstehe ich jetzt nicht.
      Was ist "eigene AK"?
      Der TG Stellplatz hat tatsächlich eine separate Abrechnung. Meinst du das?
      Danke Dir

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        #4
        Wenn in deinem Kaufvertrag stand, der Stellplatz kostet 10.000 Euro sind das die Anschaffungskosten (AK). Dann hat die Sanierung nur mit der Tiefgarage zu tun und nicht mit der Wohnung. Die 15 % spielen dann für die Wohnung keine Rolle sondern nur für den Stellplatz.

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          #5
          Hallo Maute0261!

          Das Stichwort heißt "anschaffungsnahe Herstellungskosten" ...

          "§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

          Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen."

          Da der Gesetztestext eindeutig von "Durchführen" und nicht von "rechnerisch verteilen" spricht: Keine Chance, über diesen Umweg innerhalb von 2-5 Jahren zum vollen Werbungskostenabzug zu gelangen.

          Das würde ja auch dem Gesetzeszweck widersprechen.

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            #6
            Herzlichen Dank Ihnen beiden. Dies war wirklich hilfreich.

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