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Nachreichung Haushaltsnahe Aufwendungen für EkSt 2023

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    Nachreichung Haushaltsnahe Aufwendungen für EkSt 2023

    Guten Tag,
    aufgrund der Abgabefrist für die EkSt 2023 konnte ich die Bescheinigung über Aufwendungen (§ 35a EStG) nicht einreichen, da ich diese vom Vermieter erst heute (28.11.24) erhalten habe.
    Eine Fristverlängerung wurde mir damals vom Finanzamt nicht gewährt, mit dem Hinweis ich könnte diese Bescheinigung in Elster nachreichen.

    Welches Formular soll ich für die Nachreichung der Aufwendungen verwenden? Vielleicht kann mir jemand helfen?
    Grüße gobi-48

    #2
    Welches Formular soll ich für die Nachreichung der Aufwendungen verwenden?
    Normalerweise nimmt man die Belegnachreichung: https://www.elster.de/eportal/formul...egnachreichung

    Es geht aber auch mit der Sonstigen Nachricht: https://www.elster.de/eportal/formul...eingsonstnachr
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Wurde der Bescheid denn schon erlassen, und falls ja, ist er schon bestandskräftig?

      Ich würde die PDF-Version der Anlage Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen ausfüllen, drucken und als Scan mit dem Beleg über Elster einreichen, entweder als Einspruch, wenn der Bescheid schon da ist, sonst als sonstige Nachricht, jedoch nicht über die Belegnachreichung, es sei denn, das FA weiß Bescheid, dass da noch was kommt.

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        #4
        Zitat von multi Beitrag anzeigen
        Wurde der Bescheid denn schon erlassen, und falls ja, ist er schon bestandskräftig?
        Ja, der wurde mir Ende August zugestellt
        Im Abgelehnten Antrag des FA steht wörtlich: "Die Haushaltsnahen Aufwendungen können auch nachträglich eingereicht werden (auch außerhalb der Einspruchsfrist siehe §173 Abs. 2 AO)"

        Zitat von multi Beitrag anzeigen
        Ich würde die PDF-Version der Anlage Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen ausfüllen, drucken und als Scan mit dem Beleg über Elster einreichen, entweder als Einspruch, wenn der Bescheid schon da ist, sonst als sonstige Nachricht, jedoch nicht über die Belegnachreichung, es sei denn, das FA weiß Bescheid, dass da noch was kommt.
        --> Habe Formular gefunden beim FA
        ausfüllen, Drucken usw. dürfte dann kein Problem sein - das FA weiß jedenfalls NICHT Bescheid, also als Einspruch oder "sonstige Nachricht" schicken
        Danke für weitere Hilfe...
        Zuletzt geändert von gobi-48; 28.11.2024, 17:49. Grund: Fehler

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          #5
          ... also als Einspruch oder "sonstige Nachricht" schicken
          Die Einspruchsfrist ist ja bereits abgelaufen. Die Sonstige Nachricht ist in dem Fall richtig, auch dort lassen sich PDF anhängen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Die Sonstige Nachricht ist in dem Fall richtig, auch dort lassen sich PDF anhängen.
            das bedeutet wohl, nachdem ich die Betriebskostenabrechnung immer so spät erhalten werde, dass ich diese Prozedur also jedes Jahr so durchführen muss; oder gibt es da andere "Möglichkeiten"?

            Danke jedenfalls für die Hilfe!
            Zuletzt geändert von gobi-48; 28.11.2024, 18:01. Grund: Nachtrag

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              #7
              Zitat von gobi-48 Beitrag anzeigen


              Im Abgelehnten Antrag des FA steht wörtlich: "Die Haushaltsnahen Aufwendungen können auch nachträglich eingereicht werden (auch außerhalb der Einspruchsfrist siehe §173 Abs. 2 AO)"
              Gemeint ist wahrscheinlich § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wo es heißt: "Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, ... soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden."

              Damit hat das Finanzamt sich ja festgelegt dass es zu einer Änderung des Bescheides auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bereit ist. Insoweit genügt ein Änderungsantrag unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid des Finanzamtes.

              Für zukünftige Jahre würde ich die Steuererklärungen fristgerecht abgeben und gleichzeitig beantragen, den Bescheid in dem betreffenden Punkt für vorläufig zu erklären, dann bist Du auf der sicheren Seite. Und wenn der Bescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk enthält oder auch sonst keine Zusage des FA hinsichtlich der Änderungsmöglichkeit kommt: sicherheitshalber durch Einspruch offen halten.
              Zuletzt geändert von Telepeter; 28.11.2024, 18:21.

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                #8
                Hallo gobi-48 und andere Interessierte!

                Die "unergründlichen (Un)Tiefen" des Steuerrechts ...

                1. Ja, es gibt die - mit Arbeit auf beiden Seiten verbundene - Möglichkeit einer Änderung nach § 173 AO.

                2. Es gibt aber auch ein Wahlrecht, die Ausgaben nicht im Zahlungsjahr, sondern im Abrechnungsjahr geltend zu machen - da hat niemand besondere Arbeit mit !

                Warum der nette Finanzbeamte nur auf die arbeitsaufwändige Möglichkeit verwiesen hat ... !?

                Wo steht's, was ich behaupte?

                https://lstn.niedersachsen.de/steuer...aq-118955.html

                grafik.png

                grafik.png
                Auch hier wird man fündig:

                https://esth.bundesfinanzministerium...ng-27b-II.html

                grafik.png

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                  #9
                  Es gibt aber auch Meinungen, dass hier § 173 AO als Änderungsvorschrift nicht greift. Das nur mal als Hinweis, dass das nicht in Stein gemeißelt ist. Der Hinweis von Uwe64 auf das Wahlrecht ist eigentlich der Königsweg.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                    #10
                    Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                    Hallo gobi-48 und andere Interessierte!
                    Die "unergründlichen (Un)Tiefen" des Steuerrechts ...
                    1. Ja, es gibt die - mit Arbeit auf beiden Seiten verbundene - Möglichkeit einer Änderung nach § 173 AO.
                    2. Es gibt aber auch ein Wahlrecht, die Ausgaben nicht im Zahlungsjahr, sondern im Abrechnungsjahr geltend zu machen - da hat niemand besondere Arbeit mit !
                    Ich übernehme also die Bescheinigung über Aufwendungen aus 2023 - Haushaltsnahe Dienstleistungen- UND -Handwerkerleistungen- in die EkSt2024; damit ist meinem Wahlrecht formell Genüge getan?!

                    Und verzichte auf die für mich als Laien sehr umständliche und immer wiederkehrende Methode, die von <telepeter> beschrieben wurde...

                    Nochmals Danke

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                      #11
                      Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                      Es gibt aber auch Meinungen, dass hier § 173 AO als Änderungsvorschrift nicht greift. Das nur mal als Hinweis, dass das nicht in Stein gemeißelt ist. Der Hinweis von Uwe64 auf das Wahlrecht ist eigentlich der Königsweg.
                      Vorschrift ist gültig:

                      Steuerberater (!) machte derartige Kosten nach Bestandskraft seines ESt-Bescheides unter Hinweis auf § 173 AO geltend,
                      FA lehnte ab,
                      FG gab ihm recht (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist lag ja gar keine "Beschwer" vor, er wusste ja nicht, ob überhaupt und in welcher Höhe absetzbare Kosten entstanden sind, auf jeden Fall konnte er zu diesem Zeitpunkt keine Nachweise bringen)
                      Nichtzulassungsbeschwerde wurde abgewiesen

                      Außerdem: "Steuerzahler-unfreundliche" Literatur-Meinungen interessieren niemanden,
                      wenn selbst auf einer FAQ-Seite eines Landesfinanzministeriums auf diese Möglichkeit verwiesen wird
                      "im Zweifel" ist das eine "steuerzahler-freundliche Selbstbindung" der Verwaltung!
                      Zuletzt geändert von Uwe64; 29.11.2024, 22:05.

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                        #12
                        Zitat von gobi-48 Beitrag anzeigen

                        Ich übernehme also die Bescheinigung über Aufwendungen aus 2023 - Haushaltsnahe Dienstleistungen- UND -Handwerkerleistungen- in die EkSt2024; damit ist meinem Wahlrecht formell Genüge getan?!

                        Und verzichte auf die für mich als Laien sehr umständliche und immer wiederkehrende Methode, die von <telepeter> beschrieben wurde...

                        Nochmals Danke
                        Grundsätzlich ist zu beachten - Zitat aus obigem Link zur FAQ-Seite Finanzministerium Niedersachsen:

                        "Alle Aufwendungen können daher noch im Jahr der Genehmigung berücksichtigt werden"

                        Also wort-wörtlich ausgelegt bedeutet das:
                        wenn in 2024 die Nebenkostenabrechnungs-Genehmigung erfolgte
                        und Sie diese Abrechnung aber erst in 2025 erhielten und Ihre Nachzahlung auch erst in 2025 leisten,
                        muss doch alles in 2024 geltend gemacht werden

                        Das Finanzamt wird aber auch den Abzug im Jahr 2025 akzeptieren - denn wenn die das nicht machen, folgt postwendend der § 173 AO Änderungsantrag für 2023 !
                        Zuletzt geändert von Uwe64; 29.11.2024, 22:38.

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                          #13
                          Mag ja sein, diese nicht-höchstrichterliche Rechtsprechung interessiert aber teilweise andere Bundesländer nicht und die sind daran auch nicht gebunden. Ich persönlich -meine Privatmeinung- glaube ebenfalls nicht, dass § 173 AO greift, denn in aller Regel weiß ja der Mieter, dass dem Grunde nach da Kosten angefallen sind, er weiß nur die Höhe noch nicht. Wenn er dann trotzdem überhaupt nichts angibt, dann kann ich ihm auch nicht helfen.

                          Eine andere Idee könnte natürlich noch sein, beispielsweise in den "sonstigen Angaben" im Hauptbogen den Antrag zu stellen, dass der Bescheid insoweit nach § 165 AO vorläufig ergehen soll. Dann sind doch auch alle Spatzen gefangen, denn das lässt dann den Bescheid in diesem Punkt offen.
                          Schönen Gruß

                          Picard777

                          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                            #14
                            Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                            Eine andere Idee könnte natürlich noch sein, beispielsweise in den "sonstigen Angaben" im Hauptbogen den Antrag zu stellen, dass der Bescheid insoweit nach § 165 AO vorläufig ergehen soll. Dann sind doch auch alle Spatzen gefangen, denn das lässt dann den Bescheid in diesem Punkt offen.
                            Das hatte ich ja bereits weiter oben vorgeschlagen...

                            Kommentar


                              #15
                              Hallo Picard777 und Telepeter !

                              Ihr seht doch, dass selbst das Finanzamt auf § 173 AO verwiesen und keinen § 163 oder § 164 Vermerk/Vorbehalt reinggenommen hat!

                              Und:

                              Richtig ist, dass das ein FG-Urteil war - falsch ist, dass keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, weil: Das FG entschied "Nichtzulassung" zum BFH, dagegen wurde NZ-Beschwerde eingelegt, die wurde vom BFH abgelehnt!

                              Also eindeutiger kann eine "klare und nicht klärungsbedürftige Rechtslage" doch gar nicht sein, wenn es noch nicht einmal eines BFH-Urteils bedarf, weil die Rechtslage sowas von eindeutig ist!
                              Zuletzt geändert von Uwe64; 02.12.2024, 18:17.

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