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Verlustrücktrag Anlage SO Kryptoverluste bzw. -gewinne

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    Verlustrücktrag Anlage SO Kryptoverluste bzw. -gewinne

    Ich habe eine etwas strategische Frage: ich habe in 2023 gute Gewinne in Krypto erzielt und diese bereits versteuert (Steuern habe ich Mitte 2024 bereits gezahlt). Aktuell habe ich nur realisierte Verluste (unrealisiert bin ich im Plus). Die unrealisierten Gewinne möchte ich gerne (so es der Markt erlaubt) in 2025 realisieren, da ich glaube, dass noch etwas Luft im Tank ist. Ich habe noch nie einen Verlustrücktrag gemacht, mir scheint es aber für dieses Jahr eine Option zu sein. Mal folgende Beispielrechnung: In 2023 habe ich Gewinne von 10.000€ angegeben und darauf Steuern von 4.000€ gezahlt. In 2024 würde ich nun Verluste von 5.000€ haben. Hätte also in 2023 und 2024 einen Gesamtgewinn von 5000€ auf den Ich "nur" 2.000€ Steuern zahlen muss und würde dann theoretisch vom Finanzamt eine Steuerrückzahlung von 2000€ erhalten, korrekt? Meine Frage nun: Die Steuern für 2023 habe ich ja schon gezahlt und der Bescheid ist damit rechtskräftig. Kann ich trotzdem einen Verlustvortrag machen?

    Hat hier jemand Erfahrungswerte?

    Vielen Dank!

    #2
    § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 in Verbindung mit § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Hallo Picard...danke, die Paragraphen sind mir bekannt. Mir geht es ja um die Interpretation und die Erfahrungswerte....

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        #4
        Die Interpretation und die Erfahrungswerte sind die, dass das Finanzamt bei Verlusten aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG einen Rücktrag in das Vorjahr vorzunehmen hat nach diesen Paragrafen, sofern im Vorjahr entsprechende Gewinne vorhanden waren und Du dem Verlustrücktrag nicht widersprichst. Bleibt etwas übrig, ist vorzutragen. Es kann höchstens sein, dass das Finanzamt nicht aufpasst und gleich in das Folgejahr vorträgt, aber das lässt sich mit einem Einspruch leicht beheben.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Danke dir Picard! Ich hatte mich bei meinem FA erkundigt die nur eine sehr schwammige Antwort gegeben haben und meinten, die unterläge zunächst der Prüfung...wenn die Gesetzteslage zu klar ist, frage mich wieso sie da so schwammig sind. Danke dir in jedem Fall für die Einschätzung! Ist schon mal gut zu wissen, dass es überhaupt diese Möglichkeit gibt. Ich dachte ein bestandsfähiger Steuerbescheid ist soz. unantastbar.

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            #6
            In diesem Fall ist § 10d eine eigenständige Änderungsvorschrift.

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              #7
              Hallo Kloebi! Danke für die Rückmeldung; übersetzt heißt das: Die alte Steuerbescheid kann unter den genannten Bedingungen "wieder aufgemacht werden"

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                #8
                Ja, aber nur in diesem speziellen Punkt "Verlustrücktrag". Wenn Dir jetzt noch eine Spendenbescheinigung über den Weg läuft, die geht nicht mehr, da bestandskräftig.
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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