Moin zusammen,
ich habe in meiner ESt2023 Anklage KAP Zeile15 T€21 Verlust aus Ausbuchung (von Aktien) wegen Wertlosigkeit erklärt.
Der Verlust wurde von meiner Bank bestätigt und auch (korrekt) nicht in den Verrechnungstopf eingestellt, da Veranlagungstatbestand i.S.v. § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG.
Demnach wäre eine Anrechnung gegen positive Kapitalerträge (egal ob Zinsen oder aus Gewinn bei Aktienverkäufen) bis zu 20.000,- p.a. möglich.
Dies rechnet auch Elster mir so vor.
Mein FA kann oder will mich nun nicht veranlagen, weil angeblich auf eine eine neue Software gewartet wird, da es an dieser Ecke im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 eine Änderung gibt: Satz 5 und 6 entfallen nun nämlich auch rückwirkend (, weil die Beschränkung der Verlustverrechnung bis auf T€ 20 u.a. auch vom BFH moniert wurde).
Was nun bzw was tun?
Gilt nun für die Veranlagung 2023 plötzlich Satz 4, wonach die Verrechung von Aktienverlusten (aus Verkauf(!); fand hier ja nicht statt ) nur gegen Gewinne aus Aktienverkäufen erfolgen darf?
Dann müsste ich jetzt bis Silvester noch schnell Aktien mit T€21 Gewinn verkaufen, damit wenigstens für 2024 dann eine Verrechnung erfolgen kann (, denn in 2023 hatte ich keinen Gewinnn aus Aktienverkauf).
Oder warte ich ganz ruhig ab ("bis die Software da ist") und lege bei Bedarf einfach Einspruch ein, wenn mir nicht wenigstens 20.000 Euro angerechnet werden.
Will sagen, kann das FA willkürlich entscheiden, welche Regel dann greift?
Vielen Dank, liebe Grüße!
bushcamper
ich habe in meiner ESt2023 Anklage KAP Zeile15 T€21 Verlust aus Ausbuchung (von Aktien) wegen Wertlosigkeit erklärt.
Der Verlust wurde von meiner Bank bestätigt und auch (korrekt) nicht in den Verrechnungstopf eingestellt, da Veranlagungstatbestand i.S.v. § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG.
Demnach wäre eine Anrechnung gegen positive Kapitalerträge (egal ob Zinsen oder aus Gewinn bei Aktienverkäufen) bis zu 20.000,- p.a. möglich.
Dies rechnet auch Elster mir so vor.
Mein FA kann oder will mich nun nicht veranlagen, weil angeblich auf eine eine neue Software gewartet wird, da es an dieser Ecke im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 eine Änderung gibt: Satz 5 und 6 entfallen nun nämlich auch rückwirkend (, weil die Beschränkung der Verlustverrechnung bis auf T€ 20 u.a. auch vom BFH moniert wurde).
Was nun bzw was tun?
Gilt nun für die Veranlagung 2023 plötzlich Satz 4, wonach die Verrechung von Aktienverlusten (aus Verkauf(!); fand hier ja nicht statt ) nur gegen Gewinne aus Aktienverkäufen erfolgen darf?
Dann müsste ich jetzt bis Silvester noch schnell Aktien mit T€21 Gewinn verkaufen, damit wenigstens für 2024 dann eine Verrechnung erfolgen kann (, denn in 2023 hatte ich keinen Gewinnn aus Aktienverkauf).
Oder warte ich ganz ruhig ab ("bis die Software da ist") und lege bei Bedarf einfach Einspruch ein, wenn mir nicht wenigstens 20.000 Euro angerechnet werden.
Will sagen, kann das FA willkürlich entscheiden, welche Regel dann greift?
Vielen Dank, liebe Grüße!
bushcamper
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