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Keine Ankündigung bisher.
Anwaltskosten (aus Arbeitsrecht) wo bei Elster eintragen
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euch vielen Dank, ist nicht einfach das Finanzwesen, ich habe nicht gezweifelt, dass es nicht stimmt,aber ich wollte es verstehen und den Weg nachvollziehen. Danke nochmal.
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Ich hatte zunächst das Problem, auf die 6.120 € zu kommen.
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Ohne KFB wäre die RechnungZitat von Charlie24 Beitrag anzeigenSo ist es, siehe Beitrag '#20 auf Seite 1 ! Was mir jetzt nicht auf Anhieb einleuchtet, ist das Ergebnis der Günstigerprüfung.
zvE normal zu versteuern: 17.017
ESt(17.017) = 994
3442 / 5 = 688
ESt(17.017+688) - ESt(17.017) = 1.159 - 994 = 163
994 + 5*163 = 1.809
1.809 - 0 > 1.500
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So ist es, siehe Beitrag '#20 auf Seite 1 ! Was mir jetzt nicht auf Anhieb einleuchtet, ist das Ergebnis der Günstigerprüfung.Vielleicht ist die Steuer eh schon Null. Nuller als Null geht nicht.
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Vielleicht ist die Steuer eh schon Null. Nuller als Null geht nicht.
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Sprich, bei der Günstigerprüfung war der Kinderfreibetrag (und nicht das Kindergeld!) günstiger (er wurde von den Einkünften abgezogen), im Gegenzug würde auf die tarifliche Steuer (Null) das Kindergeld aufgeschlagen.
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ich möchte mich noch einmal melden. Ich habe eine Kopie der Berechnung gemacht, es hängt mit der Günstiger Prüfung zusammen, die das Finanzamt macht Freibetrag oder Kindergeld. ist wohl richtig, aber nicht einfach zu verstehen. Ich habe es mit einer anderen Steuersoftware parallel gemacht, kommt der gleiche Betrag raus 1500€ egal wieviel Werbekosten ich einsetze.
Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ………. . 20.459
ab
Freibeträge für das am 9.12.2014 geborene Kind . . . . -6.120
zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.339
Berechnung der Einkommensteuer
zu versteuern nach
dem Grundtarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.897. . . . . . . . . . . . . . . 0
§ 34 Abs. 1 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.442. . . . . . . . . . . . . . . 0
tarifliche Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
dazu
Kindergeld oder vergleichbare Leistungen . . . . . . . . . . . . . 1.500
festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.500
Berechnung des Solidaritätszuschlags €
zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung
von Freibeträgen für 1 Kind(er) i.H.v. 6.120 € . . . . . . . . . . . 14.339
darauf entfallende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . 0
Bemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . 0
davon 5,5 v.H. Solidaritätszuschlag . . . . .. . . . . . . . . . . . . . 0,00
festzusetzender Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00
Steuerbelastung
Ihre Einkommensteuerbelastung (0,00 €) bezogen auf das zu versteuernde Einkommen (14.339 €) beträgt 0,00 %.
Dabei wurde bereits vorher für die Berechnung Ihres zu versteuernden Einkommens der Gesamtbetrag der Einkünfte (26.469 €) um abziehbare Aufwendungen (z. B. Vorsorgeaufwendungen u. a.) in Höhe von insgesamt 12.130 € gemindert.
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So geht es mir auch. Ich habe die hier genannte Abfindung mal bei unserem Steuerfall draufgepackt, zunächst ohne die Sonderwerbungskosten.Die Logik verstehe ich nicht.
In der Steuerberechnung wird der AN-Pauschbetrag von 1.230 € berücksichtigt, 5.324 € werden nach § 34 Abs. 1 ermäßigt besteuert.
Dann habe ich die Sonderwerbungskosten von 1.882 € in Zeile 83 der Anlage N eingetragen. Mein ELSTER berücksichtigt die konkreten
Werbungskosten, der AN-Pauschbetrag entfällt. Nach § 34 Abs. 1 ermäßigt besteuert werden nur noch 3.442 €. Bei mir unterscheidet sich
die Einkommensteuer selbstverständlich je nach Eintrag. Dass das Ergebnis immer gleich bleibt, mag ich jetzt nicht wirklich glauben.
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Die Logik verstehe ich nicht. Der Kindergeldanspruch wird auf die Steuer aufgeschlagen, wenn der Kinderfreibetrag günstiger ist.
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ich habe gefunden warum sich nichts ändert bei Eingabe mit oder ohne den Anwaltskosten. Man hat die günstigen Prüfung gemacht und festgestellt, dass ich mit Kindergeld besser fahre. es steht bei festgesetzt immer 1500€. Das ist die Hälfte vom Kindergelde, bin alleinstehend.
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ja, war ein heiden durcheinander bei der alten Firma. Kündigung, musste zurückgenommen werden, haben die nächsten zwei Abrechnungen mit Steuerklasse 6 erstellt, diese nicht korrigiert, anschließend wieder die Steuerklasse 2 mit der Abfindung zu guter Letzt bin ich vorzeitig aus meiner Kündigung raus, weil ich einen neuen Job bekam und dieser hatte die erste Lohnrechnung auch wieder mit der 6 bezahlt, aber dort hat der Arbeitgeber es gleich korrigiert. Ich habe 5 Lohnsteuerbescheinigungen in 2024.
Zu deiner Frage, sie sind alle automatisch ordentlich vom Elsterprogramm in die Formulare übernommen worden.
Zeile 3 Bruttolohn Zeile 4 Steuer zum Bruttolohn, wurde bei allen genauso in die Formulare eingetragen. Außer die Abfindung und die dazugehörige Steuer stehen in der Bescheinigung vom AG in der Zeile 10 und 11 (ermäßigt besteuerter Arbeitslohn) standen nach der Übernahme in Zeilen 17 und 19. müsste aber korrekt sein.
Ich gebe auf, werde mich nochmal belesen.
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Wie tauchen denn die Arbeitnehmereinkünfte dann in der Steuerberechnung auf? Dort müssten ja dann bei verschiedenen Eingaben auch verschiedene Zahlen stehen.
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Hallo L.E..Fant,
ich wollte die Steuererklärung für 2024 machen, bzw. vorbereiten. Nein ich habe keine Werbungskosten zum absetzen. Ich habe gelesen, dass die Software erst im März soweit ist.
Ich habe die Lohnbescheinigungen von der Software Elsterprogramm automatisch einfügen lassen. Dann habe ich die Anwaltskosten von 1882€ in Zeile 83 eingetragen. Abzug vom Lohn 2351€ festgesetzt 1500€ 851€ Erstattung. Erstattung war zu erwarten, da der AG einiges verkehrt vor der Kündigung gemacht hatte, es wurden Gehälter in der Steuerklasse 6 berechnet, deshalb da auch Rückzahlung.
Ich glaube es hat seine Richtigkeit. habe mal nur 30€ Werbekosten eingetragen, kommt mindestens 1230€ Arbeitnehmer Pauschbetrag. Ergebnis Erstattung 851€.
Dann die Anwaltskosten von 1882€ in Zeile 83 eingetragen Ergebnis 851€
Nun nochmal ohne Zeile 83 die Anwaltskosten 1882€ mit den 30€ Werbekosten und normal bei den Werbekosten eingetragen und da ist das Ergebnis auch 851€.
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Welcher Betrag ist es denn? Was steht bei festgesetzt wird (o. ä.)?Zitat von Rosita111 Beitrag anzeigenes kommt immer der gleiche Betrag als Festsetzung raus
Kommst Du grundsätzlich mal über den Werbungskostenpauschbetrag? Um welches Jahr geht es?
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Hallo, ich brauche mal eure Hilfe,
mein Arbeitsverhältnis wurde im September beendet. Ich habe Kündigungsschutzklage eingereicht. Nun hänge ich fest bei der Eintragung der Anwaltskosten von 1882€ als Werbungskosten. Schon mit und ohne Werbungskosten an mehreren Stellen eingetragen, es kommt immer der gleiche Betrag als Festsetzung raus.
Ich habe die Bescheinigungen automatisch übernommen. Die Beträge vom Beleg des AG aus Zeile 10 (5324€) und 11 (1195€) hat die Software als ermäßigte Bezüge aus Zeile 16 und 17 eingetragen. Auf den Belegen der Übermittlung ans FA steht in 16 und 17 nichts drin, sortiert wahrscheinlich die Software bei der Übernahme an die richtige Stelle in das Formular.
Nur die Anwaltskosten als Werbungskosten in die Zeile 83 Entschädigung Arbeitslohn mehrere Jahre, verändert nicht die Festsetzung der Steuer, ob eingetragen oder nicht. Auch nicht bei Eintragung als normale Werbungskosten kommt immer das gleiche Ergebnis raus.
Weiß mir keinen Rat mehr.
LG Roswitha
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