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Zurück in der Kleinunternehmerregelung. Was muss ich beachten?

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    Zurück in der Kleinunternehmerregelung. Was muss ich beachten?

    Hi zusammen,

    ich habe heute ein Schreiben vom Amt bekommen, dass ich 2025 wieder in die Kleinunternehmerregelung falle. In dem Schreiben habe ich aber etwas widersprüchliche Angaben und Fragen, bei denen ihr mir vielleicht fix helfen könnte.


    1. Einmal steht dort, ich müsse keine Voranmeldungen und keine Umsatzsteuererklärung mehr abschicken. Auf der 2. Seite steht dann aber, ich müsse keine Voranmeldung abgeben, aber jährlich die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Das würde mich doch etwas wundern...

    2. Was passiert mit meiner Ust-Id, vor allem in Bezug auf innergemeinschaftliche Erwebe? Kann ich die dafür weiterhin nutzen, um die 19% zu zahlen und nicht einen womöglich höheren Steuersatz oder ist die Ust-Id in dem Zeitraum der Kleinunternehmerregelung jetzt auch ausgesetzt?
    In dem Schreiben steht auch, dass ich im Falle von innergemeinschaftlichen Erweben eine Voranmeldung ausfüllen muss. Das trifft aber meiner Meinung nach nicht zu, wenn ich in dem Land, in dem ich kaufe die Rechnung mit deren Umsatzsteuer zahle oder?


    Danke und liebe Grüße

    Marian

    #2
    Grundsätzlich fällt mit Wechsel zur KUR die USt-ID weg. Auf Antrag kann die aber wieder gültig gesetzt werden.
    Dies würde dann bedeuten, dass du grundsätzlich als Kleinunternehmer keine Voranmeldungen / Jahreserklärung einreichen musst. Sofern du aber innergemeinschaftliche Erwerbe tätigst, dann musst du eine entsprechende Voranmeldung / Jahreserklärung einreichen da du die USt dafür schuldest aber keinen Vorsteuerabzug hast.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Kommentar


      #3
      Hi und Danke für die schnelle Antwort. Dein Satz mit den innergemeinschaftlichen Erwerben ist jetzt bezogen auf KUR MIT UStId oder?

      Mir wäre das am liebsten, dass ich beim Kunden aus dem Ausland, die UstId löschen lasse und somit eine Rechnung mit Umsatzsteuer bekomme. Dann müsste ich keine Voranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben, richtig?

      Kommentar


        #4
        Ich hoffe ich kann etwas zur Aufklärung beitragen, denn ich kenne inzwischen (leidtragend) den Hintergrund dieser Schreiben.
        Eines vorab: In den kommenden Wochen werden sehr viele Unternehmen dieses Schreiben bekommen.
        Was jetzt folgt ist mein Wissensstand. Weil die Änderung der "Systematik" bei der Kleinunternehmerregelung frisch in Kraft getraten ist, kann ich da logischerweise keine Garantie drauf geben, bin mir aber schon relativ sicher.

        1. Die UStID wird durch das Schreiben nicht automatisch gelöscht. Im Zweifel, also wenn man wirklich davon ausgeht, dass ab 2025 eine Kleinunternehmerschaft vorliegt, wechselt man zur Kleinunternehmerschaft mit UStID (bei den meisten Ämtern als "US-Signal" bekannt). So etwas war früher sehr selten (weshalb man auch von "Exotenfällen" sprach), ist aber inzwischen alles andere als exotisch. Die UStID würde auch im Falle einer Kleinunternehmerschaft bestehen bleiben. Man müsste dann nur für die Zeiträume eine USt-Voranmeldung übermitteln, in denen man Eingangsumsätze aus dem EU-Ausland (z.B. innergem. Erwerbe) zu versteuern hat (§ 18 Abs. 4a UStG). Setzt das Amt zeitgleich auf eine jährliche Zahlungsweise um, dann halt erst im Wege einer USt-Erklärung für das komplette Kalenderjahr.

        2. In den Schreiben, die zur Zeit massenhaft verteilt werden, steht ja auch sinngemäß drin: "Sie sind ab 2025 Kleinunternehmer, wenn Sie nicht in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerschaft verzichtet haben." Und falls das der Fall war, möge man das Schrieben als gegenstandlos betrachten. Das Problem ist nur, dass viele Unternehmer oftmals nicht wissen, dass sie ggf. irgendwann in den vergangenen Jahren mal (ggf. unbewusst) auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Ich persönlich schließe daraus, dass die Ämter in der Regel nicht "automatisch" auf Kleinunternehmerschaft umstellen. Im Zweifel muss das geklärt werden.

        3. Wenn ich Kleinunternehmer bin und im EU-Ausland Ware kaufe, stellt sich natürlich auch die Frage: Wo muss das versteuert werden? Also zahle ich (über den Verkäufer) der Steuer im EU-Ausland? Oder doch via USt-Voranmeldung / -erklärung die Steuer beim deutschen Finanzamt (in der Regel 7% / 19%). Das hängt bei Waren auch von der Erwerbswelle ab. Gebe ich aber dem Verkäufer im EU-Ausland meine gültige UStID, dann dürfte der Vorgang in Deutschland (beim Finanzamt) zu versteuern sein. Und Achtung: Auch hier gibt es Bindungsfristen.

        Stand heute würde ich, wenn ich denn so ein Schrieben bekomme, dem Finanzamt via Elster ("sonstige Nachricht", wie in den Schreiben angegeben) mitteilen, ob ich ab 2025 tatsächlich Kleinunternehmer (ggf. mit UStID) bin oder doch weiterhin bei der Regelbesteuerung bleibe. Natürlich nachdem ich vorher Rücksprache mit meinem Steuerberater gehalten habe, denn ggf. binde ich mich damit ja fünf Jahre an die Regelbesteuerung. Und das will wohl überlegt sein.
        Zuletzt geändert von JamesBondoo7; 15.01.2025, 06:14.
        Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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          #5
          Zitat von maarjan116 Beitrag anzeigen
          Mir wäre das am liebsten, dass ich beim Kunden aus dem Ausland, die UstId löschen lasse und somit eine Rechnung mit Umsatzsteuer bekomme.
          Vom Kunden kriegst Du normalerweise keine Rechnung.

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            #6
            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

            Vom Kunden kriegst Du normalerweise keine Rechnung.
            Sorry, ich meine natürlich "Lieferanten"

            Kommentar


              #7
              Zitat von JamesBondoo7 Beitrag anzeigen
              Ich hoffe ich kann etwas zur Aufklärung beitragen, denn ich kenne inzwischen (leidtragend) den Hintergrund dieser Schreiben.
              Eines vorab: In den kommenden Wochen werden sehr viele Unternehmen dieses Schreiben bekommen.
              Was jetzt folgt ist mein Wissensstand. Weil die Änderung der "Systematik" bei der Kleinunternehmerregelung frisch in Kraft getraten ist, kann ich da logischerweise keine Garantie drauf geben, bin mir aber schon relativ sicher.

              1. Die UStID wird durch das Schreiben nicht automatisch gelöscht. Im Zweifel, also wenn man wirklich davon ausgeht, das ab 2025 eine Kleinunternehmerschaft vorliegt, wechselt man zur Kleinunternehmerschaft mit UStID (bei den meisten Ämtern als "US-Signal" bekannt). So etwas war früher sehr selten (weshalb man auch von "Exotenfällen" sprach), ist aber inzwischen alles andere als exotisch. Die UStID würde auch im Falle einer Kleinunternehmerschaft bestehen bleiben. Man müsste dann nur für die Zeiträume eine USt-Voranmeldung übermitteln, in denen man Eingangsumsätze aus dem EU-Ausland (z.B. innergem. Erwerbe) zu versteuern hat (§ 18 Abs. 4a UStG). Setzt das Amt zeitgleich auf eine jährliche Zahlungsweise um, dann halt erst im Wege einer USt-Erklärung für das komplette Kalenderjahr.

              2. In den Schreiben, die zur Zeit massenhaft verteilt werden, steht ja auch sinngemäß drin: "Sie sind ab 2025 Kleinunternehmer, wenn Sie nicht in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerschaft verzichtet haben." Und falls das der Fall war, möge man das Schrieben als gegenstandlos betrachten. Das Problem ist nur, dass viele Unternehmer oftmals nicht wissen, dass sie ggf. irgendwann in den vergangenen Jahren mal (ggf. unbewusst) auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Ich persönlich schließe daraus, dass die Ämter in der Regel nicht "automatisch" auf Kleinunternehmerschaft umstellen. Im Zweifel muss das geklärt werden.

              3. Wenn ich Kleinunternehmer bin und im EU-Ausland Ware kaufe, stellt sich natürlich auch die Frage: Wo muss das versteuert werden? Also zahle ich (über den Verkäufer) der Steuer im EU-Ausland? Oder doch via USt-Voranmeldung / -erklärung die Steuer beim deutschen Finanzamt (in der Regel 7% / 19%). Das hängt bei Waren auch von der Erwerbswelle ab. Gebe ich aber dem Verkäufer im EU-Ausland meine gültige UStID, dann dürfte der Vorgang in Deutschland (beim Finanzamt) zu versteuern sein. Und Achtung: Auch hier gibt es Bindungsfristen.

              Stand heute würde ich, wenn ich denn so ein Schrieben bekomme, dem Finanzamt via Elster ("sonstige Nachricht", wie in den Schreiben angegeben) mitteilen, ob ich ab 2025 tatsächlich Kleinunternehmer (ggf. mit UStID) bin oder doch weiterhin bei der Regelbesteuerung bleibe. Natürlich nachdem ich vorher Rücksprache mit meinem Steuerberater gehalten habe, denn ggf. binde ich mich damit ja fünf Jahre an die Regelbesteuerung. Und das will wohl überlegt sein.
              Danke für deine Ausführungen, genau so hab ich das auch wahrgenommen

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