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Grundsteuer - Eigentümerwechsel

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    Grundsteuer - Eigentümerwechsel

    Hallo,
    ich habe 2023 die Grundsteuererklärung eingereicht, im November 2024 habe ich das Grundstück abgegeben (natürlich offiziell notariell beglaubigt, Grundbucheintrag usw.) und heute (21.01.25) kamen die Bescheide über u.a. den Grundsteuerwert des Grundstücks per Post.

    Muss ich gegenüber dem Finanzamt oder dem neuen Eigentümer tätig werden? Ich habe mit dem Grundstück nichts mehr zu tun.

    Danke schon mal!

    #2
    Muss ich gegenüber dem Finanzamt oder dem neuen Eigentümer tätig werden? Ich habe mit dem Grundstück nichts mehr zu tun.
    Nein, diese Zurechnungsfortschreibungen erfolgen generell von Amts wegen, auch der neue Eigentümer muss nicht tätig werden.

    Es dauert leider oft sehr lange !
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Nachtrag: Aushändigen sollst du die Bescheide dem neuen Eigentümer natürlich schon, mit der Zurechnungsfortschreibung kann er die Berechnung nämlich

      inhaltlich nicht nachvollziehen, da steht nämlich nur noch der jetzt festgestellte Wert drin.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

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        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Es dauert leider oft sehr lange !
        Auch mal neun Monate?

        Wir haben ein Grundstück im Januar 2024 beim Notar verkauft und mit Datum 17.04.2024 die Bestätigung der Grundbucheintragung erhalten. (Den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt hatten wir da schon; den haben wir natürlich dem neuen Eigentümer ausgehändigt.)

        Jetzt am 17.01.2025 haben wir von der Gemeinde den neuen Grundsteuerbescheid erhalten. Wir haben natürlich Widerspruch per Einschreiben eingelegt und das SEPA.Mandat widerrufen. Mal sehen, was passiert...

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          #5
          Auch mal neun Monate?
          Das kann auch länger als 1 Jahr dauern, habe ich alles schon erlebt.

          Wir haben natürlich Widerspruch per Einschreiben eingelegt und das SEPA.Mandat widerrufen. Mal sehen, was passiert...
          Bringt erfahrungsgemäß nichts ! Dem neuen Eigentümer den Grundsteuerbescheid aushändigen, ist einfacher. Der ist doch im Innenverhältnis bereits

          zahlungspflichtig. Die Gemeinde ist an die Feststellungsbescheide des Finanzamts gebunden, das sind ja Grundlagenbescheide. Die Gemeinde

          kann von sich aus gar nichts ändern. Der neue Eigentümer kann bereits jetzt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, das ist nach meiner Erfahrung

          kein Problem. Dann bucht die Gemeinde die Grundsteuer von seinem Konto ab.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Nachtrag: Aushändigen sollst du die Bescheide dem neuen Eigentümer natürlich schon, mit der Zurechnungsfortschreibung kann er die Berechnung nämlich

            inhaltlich nicht nachvollziehen, da steht nämlich nur noch der jetzt festgestellte Wert drin.
            Vielen Dank! Mit den Hinweisen auf dem Bescheid konnte ich leider nichts anfangen.

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              #7
              Ich hab doch mit dem neuen Eigentümer gar kein "Innenverhältnis"? Wenn mir das Grundstück am 1.1. nicht mehr gehört hat, zahl ich doch auch nix mehr, und was "der Neue" macht, ist mir wurscht.

              Ja, den Bescheid könnte ich ihm netterweise natürlich zur Info schicken - mach' ich vielleicht...

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                #8
                Ich hab doch mit dem neuen Eigentümer gar kein "Innenverhältnis"?
                Doch, im Notarvertrag ist doch sicher geregelt, ab wann der die Grundsteuer zahlen muss. Es wäre sehr ungewöhnlich, wenn das nicht drin stehen würde,

                noch dazu, als bei einem Verkauf im Jahr 2024 die Zurechnungsfortschreibung erst auf den 01.01.2025 erfolgt, auch wenn die Auflassung schon im April

                eingetragen wurde.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Doch, im Notarvertrag ist doch sicher geregelt, ab wann der die Grundsteuer zahlen muss. Es wäre sehr ungewöhnlich, wenn das nicht drin stehen würde,
                  Hmmm... das einzige, das in dieser Richtung da drin steht, ist:
                  Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr gehen auf den Käufer über ab vollständiger Kaufpreiszahlung.
                  und weiter nix. Das hätte vermutlich bedeutet, dass die Grundsteuer eine "Last" ist und dass er die schon ab der Kaufpreiszahlung (08.02.2024) hätte übernehmen müssen? Na gut, haben wir halt ein paar Euro zu viel gezahlt (war nicht viel, ist egal). Unser Kenntnisstand war eben, dass derjenige die Grundsteuer zahlen muss, dem die Immobilie am 1.1. des betreffenden Jahres gehört hat. Aber nachdem jetzt am 1.1.2025 ja nun wirklich schon längst der neue Eigentümer im Grundbuch stand, zahlen wir dieses Jahr natürlich nix mehr.

                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Die Gemeinde ist an die Feststellungsbescheide des Finanzamts gebunden, das sind ja Grundlagenbescheide. Die Gemeinde kann von sich aus gar nichts ändern.
                  Ich hatte das so verstanden, dass die Grundlagenbescheide des Finanzamts lediglich den Äquivalenz- und Grundsteuermessbetrag festlegen. Die ändern sich bei einem Eigentümerwechsel ja nicht, so dass ich auch nicht erwarten würde, dass das Finanzamt diesbezüglich neue Bescheide erlässt. Oder sind bereits diese Grundlagenbescheide mit einem bestimmten Eigentümer verknüpft? Das wäre meiner Meinung nach beliebig sinnlos, aber man weiß ja nie... und falls das tatsächlich so ist: Muss dann erst mal das Finanzamt (anstatt der Gemeinde) über einen Eigentümerwechsel benachrichtigt werden? Wer macht das? Notar? Grundbuchamt? Ich? Nach einem Jahr? Seufz...

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                    #10
                    Es dauert halt im Moment alles länger. Zuerst mussten die FÄ ja erstmal alle Grundstücke neu bewerten. Es kamen ja auch nicht alle Erklärungen pünktlich. Die zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel nach dem 01.01.22 werden jetzt erst nach und nach abgearbeitet. Wissen tun die FÄ das, es ist nur viel aufgelaufen nach der Hauptfeststellung. M.E kommen dann sowohl für den alten als auch den neuen Eigentümer neue Bescheide, die rückwirkend zu Erstattungen bzw. Nachzahlungen führen. So lange diese nicht da sind, muss der alte Eigentümer erstmal zahlen.

                    Das war im alten Recht auch schon so, ist nur nicht so aufgefallen, da das bis zum nächsten 1.1. in der Regel erledigt war.
                    Zuletzt geändert von Kloebi; Heute, 08:51.

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                      #11
                      Die Übergabe soll mit Kaufpreiszahlung erfolgen. Kaufpreiszahlung war am 08.02.2024. Somit ist der neue Eigentümer erst zum 1.1.2025 zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.

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                        #12
                        theoretisch ja. Praktisch aber erst dann, wenn er den Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung und als Folgebescheid einen Grundsteuerbescheid der Kommune hat. Ob das vor der ersten Fälligkeit am 10.02.25 ist, weiß man halt nicht.

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                          #13
                          In der Praxis war es oft so: Der neue Eigentümer war großzügig und hat die Grundsteuer freiwillig ab Übergabetermin übernommen. Die Grundsteuer wurde dann privat aufgeteilt.

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                            #14
                            Praktisch aber erst dann, wenn er den Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung und als Folgebescheid einen Grundsteuerbescheid der Kommune hat.
                            Das ist die Rechtslage nach Grundsteuerrecht, im Notarvertrag kann das durchaus anders geregelt sein.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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