Was kann man neben einer Selbständigkeit an steuerfreien Einnahmen ansetzen?

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  • Silvery100
    Neuer Benutzer
    • 14.07.2015
    • 4

    #1

    Was kann man neben einer Selbständigkeit an steuerfreien Einnahmen ansetzen?

    Guten Tag, ich bin als Selbständiger Unternehmer hauptberuflich (Nähstudio und textiles Gestalten) tätig und zahle dort alle meine Steuern und so. Kein Thema.

    Ich hatte bis vor 3 Jahren eine 2. Firma mit Webdesign, Design und Grafik sowie Layout/Satzarbeiten. Diese Firma habe ich zu Gunsten meines Nähstudios aufgegeben und bringe diese Kenntnisse und Fähigkeiten nun ehrenamtlich lokal bei unserer Kirche und Sportverein ein. Der Verein und die Kirche möchte mich "bezahlen", aber ich habe dafür ja kein Gewerbe mehr.

    Diese Arbeiten passen vom Sachverhalt ja nicht mehr in mein Nähstudio und daher meine Frage: Mit welchen Pauschalen oder Sätzen kann ich hier der Kirche und dem Verein meine Leistungen "abrechnen" und wie deklariere ich die in der Steuererklärung? Gibt es da nicht Steuerfreibeträge oder muß ich das alles komplett (obwohl sachfremd) in meinem Gewerbe Nähstudio versteuern?
  • multi
    Erfahrener Benutzer
    • 03.01.2018
    • 4275

    #2
    Für Ehrenämter allgemein können 840€ steuerfrei gezahlt werden (Ehrenamtspauschale), §3 Nr. 26a EStG, für die Tätigkeit z.B. als Übungsleiter in einem Sportverein bis zu 3000€ (§3 Nr. 26).

    Das betgrifft aber alles Steuerrecht und nicht Elster.

    Kommentar

    • Silvery100
      Neuer Benutzer
      • 14.07.2015
      • 4

      #3
      ohh ok. Vielen Dank. Betreffend ELSTER: wo setze ich dann diese Pauschalen ein (ich bekomme dann schon sicher die Bestätigungen von Kirche und Verein ), dass die mir nicht als Selbständiger zum "zu versteuernden Einkommen" hinzuaddiert werden?

      Kommentar

      • Telepeter
        Erfahrener Benutzer
        • 17.02.2023
        • 1484

        #4
        Ich wollte gerade das Gleiche schreiben wie multi.

        Noch zur Ergänzung: Als Träger erfüllt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wie die ev. oder kath. Kirche die Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss sich im pädagogischen oder betreuendem Bereich abspielen, z. B. Kinder- und Jugendarbeit, Altenarbeit, Erwachsenenbildung.

        Einzutragen wäre das in Zeile 22 der Anlage N.

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