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Innergemeinschftlicher Erwerbe und UStVA, richtige Zeilen

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    Innergemeinschftlicher Erwerbe und UStVA, richtige Zeilen

    Hallo und Guten Tag,
    Ich mache gerade eine UStVA und habe folgende Frage:
    Meine Firma, GmbH, hat ein Handy in den Niederlanden gekauft. Habe dann auch die richtige Rechnung erhalten, weil UstID also ohne MwSt.
    Ich habe an Position 24 (Kennzahl 89) den Nettobetrag eingetragen.
    An Position 38 (Kennzahl 61) habe ich dann die Vorsteuer eingetragen. Rechnerisch ist das Ergebnis richtig. Habe ich es auch sachlich richtig gemacht?
    Mein Buchhaltungsprogramm hakt gerade, ich kann die UStVA nicht aus dem Programm heraus absenden. Deshalb muss ich in Elster Online von Hand ran.
    Grüße Michael

    #2
    Handies sind nicht steuerfrei, das gehört zu den steuerpflichtigen Erwerben.

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      #3
      Kennziffer 89 und 61 sind richtig für innergemeinschaftliche Erwerbe.

      L. E. Fant's Aussage verstehe ich irgendwie nicht (außer dass sie richtig ist, aber das hat der Ursprungsposter ja auch so gesagt).

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        #4
        Hallo, jetzt hab ich nochmal 2 Stunden gegoogelt zu dem Thema. Da gibt es viele Erklärungen. Meine kam damals vom Steuerbüro.

        Aber, es gibt da eine 5000 € Grenze zum Reverse Charge Vorgang. Würde das jetzt heißen, der Lieferant hätte mir doch eine "normale Rechnung" mit ausgewiesener MwSt schicken müssen? Das ist kein kleiner Krauter, der geliefert hat, sondern ein großer Händler. Sollte es also wissen.

        Momentan habe ich netto bezahlt. Das Finanzamt bekommt kein Geld, muss aber auch nichts rausrücken. Wenn es eine normale Rechnung gewesen wäre, hätte ich mehr bezahlt, der Händler hätte die MwSt. abführen müssen und ich hätte es in der UStVA bei den abziehbaren Vorsteuerbeträgen angeführt. Ergebnis ist finanziell das Gleiche oder bin ich langsam meschugge?

        Ich will nur richtig in Elster eintragen. Wenn ich diesen Aufwand geahnt hätte, hätte ich für 30 € mehr hier gekauft. Und dann muss ich wohl noch eine zusammenfassende Meldung abgeben, die ich noch nie in meinem Leben brauchte.

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          #5
          Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
          L. E. Fant's Aussage verstehe ich irgendwie nicht (außer dass sie richtig ist, aber das hat der Ursprungsposter ja auch so gesagt).
          Ich sehe gerade, dass die Angaben des Fragestellers für die Voranmeldung 2025 nicht passen. Bei Zeile 24 handelt es sich nämlich um Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe. Aber Kennzahl 89 - in Zeile 25 - ist natürlich richtig.

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            #6
            Zitat von taipan77 Beitrag anzeigen
            Aber, es gibt da eine 5000 € Grenze zum Reverse Charge Vorgang.
            Nein, da gehts um was anderes (innerdeutsches Reverse Change bei der Lieferung von Handys oder elektronischen Bauteilen, oder auch Bauleistungen etc.). Das hat NIX mit Innergemeinschaftlichem Erwerb zu tun!

            Für so EU-Sachen gibts eine 10.000 € Grenze, aber nur im Geschäft mit Verbrauchern als Kunden - auch das hat also NIX mit Reverse Charge zu tun!

            Innergemeinschaftlicher Ewerb mit USt-ID ist einfach IMMER Kennziffer 89 und 61. Ohne Ausnahme. Fertig.

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              #7
              Dann habe ich es anscheinend richtig eingegeben. Danke für die Antwort. Aber die zusammenfassende Meldung muss man auch abgeben? Wegen der Zuordnung?
              Ach ja, falls wichtig. Es geht um Q IV 24, falls sich da was geändert hat.

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                #8
                Die ZM ist vom Lieferer abzugeben. Dort erklärt er, an welche USt-ID-Nummern er steuerfrei geliefert hat.

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                  #9
                  Danke an Alle, hat sehr geholfen.
                  Schöne Wochenende
                  Michael

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