Hallo zusammen,
ich bin neu hier im Forum, komme aus NRW und würde mich über jede Unterstützung freuen. Vorab schonmal vielen Dank!
Für mein im 3. Quartal 2024 abgemeldetes Einzelunternehmen (Spielwarenhandel, niedriger vierstelliger Umsatz) habe ich einige Fragen im Hinblick auf die Themen „Veräußerungsgewinn“ (Zeile 67 Anlage G) und „Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart“ (Zeile 89 Anlage EÜR). Zur ersten Einordnung habe ich Ihnen einige Information zusammengestellt:
Es wurde bis zur Abmeldung des Gewerbes die Gewinnermittlung immer mittels EÜR durchgeführt, die Kleinunternehmerregelung wurde nicht angewendet und die Umsätze wurden nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Umsatzsteuervoranmeldungen wurden 2024 nicht mehr eingereicht, da ich seit Anfang 2024 vom Finanzamt davon befreit wurde. Die bis zur Gewerbeabmeldung entstandene Umsatzsteuerzahllast 2024 fällt daher in einem Betrag an. Weitere Forderungen oder Verbindlichkeiten bestanden seit dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nicht mehr.
Darüber hinaus habe ich mich gefragt, wie ich dem Finanzamt nun die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Umsatzsteuer melde und anschließend zahle? Dafür konnte ich kein Feld finden.
Abschließend noch die Frage, welche Informationen man dem Finanzamt außer der eigentlichen Steuererklärung noch als Erläuterung zur Verfügung stellen sollte?
Noch einmal vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Mit freundliche Grüßen
ich bin neu hier im Forum, komme aus NRW und würde mich über jede Unterstützung freuen. Vorab schonmal vielen Dank!
Für mein im 3. Quartal 2024 abgemeldetes Einzelunternehmen (Spielwarenhandel, niedriger vierstelliger Umsatz) habe ich einige Fragen im Hinblick auf die Themen „Veräußerungsgewinn“ (Zeile 67 Anlage G) und „Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart“ (Zeile 89 Anlage EÜR). Zur ersten Einordnung habe ich Ihnen einige Information zusammengestellt:
Es wurde bis zur Abmeldung des Gewerbes die Gewinnermittlung immer mittels EÜR durchgeführt, die Kleinunternehmerregelung wurde nicht angewendet und die Umsätze wurden nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Umsatzsteuervoranmeldungen wurden 2024 nicht mehr eingereicht, da ich seit Anfang 2024 vom Finanzamt davon befreit wurde. Die bis zur Gewerbeabmeldung entstandene Umsatzsteuerzahllast 2024 fällt daher in einem Betrag an. Weitere Forderungen oder Verbindlichkeiten bestanden seit dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nicht mehr.
- Den Veräußerungsgewinn habe ich nun wie folgt ermittelt: Brutto-Wert des ins Privatvermögen übergangenen physischen Betriebsvermögens (ca. 320€) abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer als Veräußerungskosten.
-> Muss ich diesen Veräußerungsgewinn auch in der eigentlichen Gewinnermittlung angeben (als Entnahme), oder nur in der Anlage G Zeile 67? - Die Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart wurden wie folgt bestimmt: Umsatzsteuerzahllast des Jahres 2024 (als Abrechnung)
Darüber hinaus habe ich mich gefragt, wie ich dem Finanzamt nun die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Umsatzsteuer melde und anschließend zahle? Dafür konnte ich kein Feld finden.
Abschließend noch die Frage, welche Informationen man dem Finanzamt außer der eigentlichen Steuererklärung noch als Erläuterung zur Verfügung stellen sollte?
Noch einmal vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Mit freundliche Grüßen
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