Können im Hinblick auf § 10 Abs. 2, Nr. 2a EStG auch Beiträge an ausländische Kranken-kassen im EU-Bereich geltend gemacht werden, wenn die Krankenversicherung keinen Geschäftsbetrieb in Deutschland ausübt, sondern beispielsweise nur in Spanien. Sind, falls dies möglich sein sollte, auch Basisleistungen nach § 10 Abs. 1, Nr. 3 EStG absetzbar, obwohl ausländischen Krankenkassen keine Bescheinigungen über Basisleistungen ausstellen und insoweit auch keinen Datenaustausch mit dem deutschen Finanzamt durch-führen § 10 Abs. 2 EStG).
Wäre, falls Beiträge an ausländischen EU-Krankenkassen generell vom Finanzamt nicht anerkannt werden (auch nicht nach § 10 Abs. 1, Nr. 3a), dies mit EU-Recht vereinbar? Die Deutsche Rentenversicherung erkennt nämlich (vermutlich bedingt durch EU-Recht) Beiträge an EU-Krankenkassen als zuschussfähig an.
Wäre, falls Beiträge an ausländischen EU-Krankenkassen generell vom Finanzamt nicht anerkannt werden (auch nicht nach § 10 Abs. 1, Nr. 3a), dies mit EU-Recht vereinbar? Die Deutsche Rentenversicherung erkennt nämlich (vermutlich bedingt durch EU-Recht) Beiträge an EU-Krankenkassen als zuschussfähig an.
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