Vorabpauschale manuell für ausländische Fonds in KAP-INV

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  • Gerdpeterw
    Neuer Benutzer
    • 25.03.2025
    • 4

    #1

    Vorabpauschale manuell für ausländische Fonds in KAP-INV

    Hallo Forum !
    Ich besitze ausländische Fonds und muss daher KAP-INV ausfüllen und gegebenenfalls Vorabpauchalen and das Finanzamt überweisen (wird in 2024 der Fall sein weil die Zinsen gestiegen sind). Beim Verkauf der Anteile kann ich dann entsprechende schon bezahlte Vorabpauschalen auf Gewinne anrechnen.
    Meine Frage is - was passiert mit meinen schon bezahlten Vorabpauschalen wenn ich langfristig ins Ausland umziehe und in Deutschland nicht mehr Steuerpflichtig bin - und dann im Ausland diese Fonds verkaufe ?
    Kann ich dann speziell für diese Verkäufe eine Steuererklärung in D abgeben (obwohl ich gar nicht müsste) und mir die Vorabpauschale zurückholen ?
    Vielen Dank und bis bald,
    Gerd
    Zuletzt geändert von L. E. Fant; 25.03.2025, 14:10.
  • Kloebi
    Erfahrener Benutzer
    • 20.02.2011
    • 4670

    #2
    Sind die Fonds in einem deutschen oder in einem ausländischen Depot? Vorabpauschale gibt es nur bei deutschen Banken. Vorsteuer ist ganz was Anderes.

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    • Gerdpeterw
      Neuer Benutzer
      • 25.03.2025
      • 4

      #3
      Vorabpauschale in KAP-INV muss auch für ausländische Fonds in ausländischen Depots ausgefüllt werden (bei mir der Fall). Es wird nicht automatisch eingezogen vom Broker - aber bezahlt werden muss sie dennoch...

      Kommentar

      • Kloebi
        Erfahrener Benutzer
        • 20.02.2011
        • 4670

        #4
        Stimmt, war mir neu:

        Die Vorabpauschale für im Ausland verwahrte Investmentanteile ist mangels inländischem
        Steuerabzug in der Steuererklärung anzugeben (§ 32d Absatz 3 EStG). In die Anlage KAP-INV 2024
        wurden hierfür die vormals bis 2021 vorhandenen Abfragen zur Vorabpauschale wieder
        aufgenommen (Kz. 54.320/520 bis 54.324/524).

        Deine Frage kann ich dir trotzdem nicht beantworten. Maßgebend wird sein, ob du dann beschränkt, unbeschränkt oder gar nicht steuerpflichtig bist.

        Kommentar

        • Gerdpeterw
          Neuer Benutzer
          • 25.03.2025
          • 4

          #5
          Ich würde im Zweifel wieder in die USA umsiedeln und wäre in D gar nicht steuerpflichtig ....

          Kommentar

          • Gerdpeterw
            Neuer Benutzer
            • 25.03.2025
            • 4

            #6
            "In die Anlage KAP-INV 2024
            wurden hierfür die vormals bis 2021 vorhandenen Abfragen zur Vorabpauschale wieder"

            Die Zinsen hätten ruhig noch bei (oder nahe) Null bleiben könne ...da war Vorabpauschale nie ein Problem....

            Kommentar

            • L. E. Fant
              Erfahrener Benutzer
              • 20.09.2013
              • 15387

              #7
              Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
              Vorsteuer ist ganz was Anderes.
              Genau. Ich hab die Überschrift geändert.

              Grundsätzlich kann so eine Frage in einem Softwareforum aber nicht geklärt werden. Damit sollte sich ein Steuerberater beschäftigen.

              Kommentar

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