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Anlage V-Zu berücksichtigender Anteil der Erhaltungsaufwendungen auf 5 Jahre verteilt

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    Anlage V-Zu berücksichtigender Anteil der Erhaltungsaufwendungen auf 5 Jahre verteilt

    Hallo zusammen,

    in der Steuererklärung für 2022 habe ich damals in der Anlage V einen Gesamtaufwand von 10.000 € eingetragen. Der sollte/wird auf 5 Jahre verteilt.

    In meiner aktuellen Steuererklärung für 2024 wurde unter "Zu berücksichtigender Anteil der Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus 2023" der 1/5 Betrag von 10.000 €, also 2000 €, automatisch aus dem vorherigen Jahr übernommen.

    Muss ich nun in der Zeile drüber " Zu berücksichtigender Anteil der Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus 2022" auch noch einmal die 2.000 € eintragen?

    Und in den Folgejahren kommt dann quasi immer eine Zeile pro Jahr dazu, wo ich dann jeweils 2.000 eintragen muss? Oder wurde schon im Jahre 2022, als der Gesamtaufwand eingetragen wurde, die "ersten" 2.000 berücksichtigt und müssen nicht mehr eingetragen werden, es wäre dann also in den Folgejahren immer nur die unterste Zeile auf diesem Blatt ausgefüllt?

    Viele Grüße

    #2
    ... automatisch aus dem vorherigen Jahr übernommen.
    Richtig, aber nach meiner Erfahrung in die falsche Zeile ! Wenn das aus 2022 stammt, musst du es auch unter 2022 eintragen und zwar nur dort !
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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