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Abbruch-Hinweis nicht verstanden

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    Abbruch-Hinweis nicht verstanden

    Guten Morgen, ich bin kompletter Neuling hier und bekomme immer wieder folgenden Abbruch Hinweis:
    Abbruch-Hinweise Bei einer Einzelveranlagung nach § 26a EStG wurden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder die Steuerermäßigung nach § 35a EStG des anderen Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt. Es wurde unter den sonstigen Angaben jedoch kein Antrag auf hälftige Verteilung gestellt.

    Weshalb muss ich Kosten, die ich alleine gezahlt habe, meinem Ex-Mann hälftig anrechnen lassen ? Das macht doch keinen Sinn.
    Ich finde auch nicht das richtige Feld, in dem ich wahrscheinlich etwas ändern oder eintragen müsst.

    Vielen Dank vorab in die Runde.

    #2
    Ok, fangen wir also mal bei Seite 3 des Hauptvordrucks an. Hast Du dort was angehakt?

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      #3
      Nimm mal das Kreuz bei Einzelveranlagung raus und schaue nach, dass du auch sonst keine Kennzahlen angesprochen hast, welche den nicht existenten Ehemann betreffen.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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        #4
        Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
        Ok, fangen wir also mal bei Seite 3 des Hauptvordrucks an. Hast Du dort was angehakt?
        Ja, Haken ist bei Einzelveranlagung

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          #5
          Das wäre nur richtig, wenn ihr in dem Jahr noch zusammen gelebt habt. Ansonsten Haken raus.

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            #6
            Wir haben die Erklärung für 2023 schon einzeln veranlagen lassen, da haben wir noch zusammen gelebt und gewohnt. Getrennt sind wir seit Januar 24, ausgezogen ist er im Februar 24, so ist es überall auch eingetragen

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              #7
              Wenn Ihr das ganze Jahr getrennt wart, dann habt Ihr kein Wahlrecht mehr zwischen Einzel- und getrennter Veranlagung. Andernfalls müsste der Hinweis natürlich bearbeitet werden.

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                #8
                D.h., ich darf keine Einzelveranlagung machen ? Sorry, ich verstehe das nicht.

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                  #9
                  Es gibt Einzelveranlagung von Ledigen und von Geschiedenen, da darf man nichts anhaken. Anhaken muss man die Einzelveranlagung von Ehegatten. Seid wann lebt Ihr dauernd getrennt? Wenn vor dem 1.1. des Veranlagungsjahres darf nichts angehakt sein.

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                    #10
                    Was gibt's da nicht zu verstehen? Die Frage wird nur an Ehegatten gestellt! Du hast kein Wahlrecht, Du wirst auf alle Fälle einzeln veranlagt.

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                      #11
                      Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                      Es gibt Einzelveranlagung von Ledigen und von Geschiedenen, da darf man nichts anhaken. Anhaken muss man die Einzelveranlagung von Ehegatten. Seid wann lebt Ihr dauernd getrennt? Wenn vor dem 1.1. des Veranlagungsjahres darf nichts angehakt sein.
                      getrennt seit 15.1.2024, die Steuererklärung für 2023 hat mein damaliger Mann (noch sind wir nicht geschieden) auch bereits in Einzelveranlagung gemacht, da waren wir verheiratet.

                      Ich habe jetzt den Haken bei Einzelveranlagung rausgenommen und nun geht alles.

                      Ich danke allen, die geduldig meine Unwissenheit ertragen haben und mir mit Rat beiseite standen :-)

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                        #12
                        Dann wäre daer Haken aber richtig und in der Anlage Kind was zu korrigieren.

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                          #13
                          in der Anlage Kind wird nichts bemängelt. Das Kind wohnt bei mir, ist bei mir gemeldet. Familienverhältnisse sind auch sauber definiert.

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                            #14
                            Zitat von NiBue77 Beitrag anzeigen
                            Bei einer Einzelveranlagung nach § 26a EStG wurden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder die Steuerermäßigung nach § 35a EStG des anderen Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt. Es wurde unter den sonstigen Angaben jedoch kein Antrag auf hälftige Verteilung gestellt.
                            .
                            Genau das muss wohl gemacht werden, wenn es zurecht eine Einzelveranlagung von Ehegatten ist.

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                              #15
                              Um es noch mal deutlich zu machen: Eine "Einzelveranlagung" im Sinne des Formulars gibt es nur, wenn es noch die Möglichkeit einer gemeinsamen Veranlagung gegeben hätte. Also bei Ehegatten, wenn sie noch mindestens 1 Tag im Veranlagungszeitraum zusammen gelebt haben. Ansonsten ist bei der Veranlagungsart NICHTS anzukreuzen. Und der Vater des Kindes ist in der Anlage Kind nicht der "Ehegatte" sondern der "andere Elternteil".

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