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Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung - Amazon-Käufe, Steuerbefreiung etc.

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    Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung - Amazon-Käufe, Steuerbefreiung etc.

    Hallo zusammen,

    ich hätte ein paar Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung, bei denen ich mir nicht ganz sicher bin. Vielleicht kann mir jemand mit Erfahrung oder Wissen aushelfen – wäre super!

    1. Ich habe für meine selbstständige Tätigkeit ein paar Sachen über Amazon etc. gekauft. Bestellt und bezahlt wurden sie allerdings über den Account bzw. auf den Namen meiner Frau. Die Artikel wurden aber definitiv von mir für meine Tätigkeit genutzt.
    Frage: Kann ich diese Ausgaben trotzdem in der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen – oder ist das problematisch, weil der Name meiner Frau auf der Rechnung steht?

    2. Rechnungen mit „umsatzsteuerbefreit nach § 4 UStG“
    Ich habe ein paar Leistungen in Anspruch genommen (z. B. Software, Dienstleistungen), bei denen auf der Rechnung steht „umsatzsteuerbefreit nach § 4 UStG“.
    Frage: Kann ich bei solchen Rechnungen trotzdem irgendetwas in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben?

    3. Fahrtkosten, Parken & Sprit
    Ich bin berufsbedingt oft unterwegs – die Fahrtkosten und Parkgebühren werden mir erstattet.
    Frage: Kann ich zusätzlich auch die Spritkosten als Betriebsausgabe in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben und die enthaltene MwSt zurückholen? Oder wäre das doppelt gemoppelt?

    4. Betriebsausgabenpauschale bei EÜR
    In der EÜR (bei der Einkommensteuer) gibt es ja die Möglichkeit der Betriebsausgabenpauschale – das betrifft auch meinen Beruf.
    Frage: Hat diese Pauschale irgendeinen Einfluss auf die Umsatzsteuervoranmeldung? Oder ist das komplett getrennt zu betrachten?

    Danke im Voraus für eure Hilfe!

    #2
    Hier im Forum geht es um die elektronische Steuererklärung. Was Du möchtest, sind aber etwas umfangreichere rechtliche Auskünfte. Das kann in einem Internetforum nicht geleistet werden.

    Ich weise aber mal darauf hin, dass zum Zweck des Vorsteuerabzugs Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden. Der Leistungsempfänger ist Auftraggeber, also Besteller der Leistung, und der einzige, der evtl. Regressansprüche geltend machen kann.

    Vorsteuern können grundsätzlich nur gezogen werden, wenn sie in der Rechnung ausgewiesen worden sind.

    Natürlich können auch Fahrtkosten geltend gemacht werden. Informiere Dich darüber, das ist alles ein bisschen komplexer. Du musst ja schließlich auch diese 'Erstattungen' versteuern.

    Die Betriebsausgabenpauschale betrifft die Einkommensteuer.

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      #3
      Noch ein bischen mehr kaufmännische Schulung:

      - Wenn auf Rechnungen der Name deiner Frau steht, wird's schwierig mit dem Vorsteuerabzug.
      - der §4 UStG umfasst 29 Absätze, diese z.T. noch mit a) b) c) unterteilt. Was davon in der Umsatzsteuervoranmeldung auftauchen muss (z.B. innergemeinschaftlicher Erwerb) muss genau nachgelesen werden (beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist es in der Umsatzsteuervoranmeldung ein plus-minus-null-Spiel)
      - wenn Fahrtkosten/Parkgebühren erstattet werden, gehören die Erstattungen in die Einnahmen der EÜR (mit Ausweis der darin enthaltenen eingenommenen Umsatzsteuer) und die Fahrtkosten gehören in die Ausgaben (und Vorsteuer) (Das saldiert sich vielleicht auf Null, vielleicht ergibt sich ein Überschuss, vielleicht eine Unterdeckung - egal wie, das wird in der EÜR dargestellt)

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