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Einzelfirma in Kapitalgesellschaft einlegen - UmwStG §20 - Buchungssatz

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    Einzelfirma in Kapitalgesellschaft einlegen - UmwStG §20 - Buchungssatz

    Hallo,
    ich habe im Januar 2024 nach UmwStG (https://www.gesetze-im-internet.de/u...1995/__20.html) mein Einzelunternehmen als "Barkapitalerhöhung mit Sachagio" in meine (bestehende) UG eingelegt.
    Sagen wir mal, die Einzelfirma hat einen Wert von 5.000€.

    Wie ist der Buchungssatz in der Bilanz der Kapitalgesellschaft (UG) für den Vorgang?

    DANKE!
    Zuletzt geändert von dofollow; 05.05.2025, 09:13. Grund: umwstg, umwandlungssteuergesetz, sachagio

    #2
    Hallo dofollow!

    wow - Hut ab - Sie haben ohne Steuerberater eine Umwandlung durchgezogen !?

    aber ich komme dann schon ordentlich ins Straucheln: Für das Thema "Umwandlung" werden Seminare für Steuerberater angeboten, das haben Sie hinbekommen, aber den Buchungssatz bekommen Sie nicht hin ... !?

    Letztendlich: Hier gibt es keine Steuerberatung - falls andere Viel-Anworter hier noch einen Buchführungstipp abgeben wollen, bitteschön, das ist ja nicht unbedingt "Steuerberatung" - aber ich tu es nicht!

    Kommentar


      #3
      Ja danke, mich nimmt mit der UG kein Steuerberater, weil ich nicht die monatliche Buchführung abgeben will.
      Ich bin für jeden Tipp dankbar!

      Ich habe Antrag auf Buchwertfortführung gestellt, das ist alles erledigt. Die Einzelfirma wurde in eine bereits bestehende Kapitalgesellschaft (UG) eingebracht.

      Das beste was ich im Netz gefunden habe dazu (aber ohne Buchungssatz):
      https://www.dhw-stb.de/2020/07/einbr...lgesellschaft/

      Zitat:
      Bei Einbringung zum Buchwert erfolgt kein Einbringungsgewinn. Gemäß § 20 III S. 1 UmwStG gilt der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden auf der einen Seite als Veräußerungspreis und auf der anderen Seite als Anschaffungskosten. Im Ergebnis beträgt der Einbringungsgewinn dann 0. Hierbei sind jedoch weitere Gegenleistungen zu Gunsten des Einbringenden außer Acht gelassen worden.

      Auf Seiten der GmbH stellt die Einbringung eine Anschaffung dar. Bei Einbringung zu Buch- oder Zwischenwerten tritt die GmbH in die Stellung des Einbringenden ein. Obacht, dies gilt nicht für vortragsfähige Gewerbeverluste, § 23 V UmwStG. Bei der Einbringung in eine bereits bestehende GmbH, stellt die Einbringung einen laufenden Geschäftsvorfall dar, dessen Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Bilanz stattfindet. Bei einer neu zu gründenden GmbH oder einem Rechtsformwechsel ist mit Einbringung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Dabei ist zu beachten, dass bei Buch-und Zwischenwertansatz die übernehmende GmbH an die Abschreibungsbemessungsgrundlagen der einbringenden Unternehmung gebunden ist. Sollte es beim Zwischenwertansatz zur Aufdeckung stiller Reserven kommen, so hat entsprechend eine Werterhöhung zu erfolgen. Anders sieht es bei der Einbringung zum gemeinen Wert aus. Hier gelten die Wirtschaftsgüter, sofern die Übertragung im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge erfolgte, als im Zeitpunkt der Einbringung als angeschafft und es besteht keine Bindung an die Abschreibungsbemessungsgrundlagen des Einbringenden.

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