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Schenkung - Nießbrauch

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    Schenkung - Nießbrauch

    Hallo,
    Ich habe in der Anlage V Wegfall Eigentum durch Schenkung angeklickt. Wie erfährt das FA das ich die Nutzung durch Nießbrauch behalte?
    Viele Grüße RGK83

    #2
    Indem Du es ihr mitteilst. Da das nicht in einem Formular abgefragt wird, bietet sich eine "sonstige Nachricht" an oder eine Angabe in den "zusätzlichen Angaben" in der Einkommensteuererklärung. Die Info sollte sowohl unter der Steuernummer des neuen Eigentümers als auch unter der Steuernummer des Nießbrauchers gegeben werden, denn da sind Nachfragen vorprogrammiert.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      Zitat von RGK83 Beitrag anzeigen
      Hallo,
      Ich habe in der Anlage V Wegfall Eigentum durch Schenkung angeklickt. Wie erfährt das FA das ich die Nutzung durch Nießbrauch behalte?
      Viele Grüße RGK83
      Es wäre wirklich gut, wenn man den Sachverhalt vollumfänglich schildert ... denn: ich habe trotz verzweifelter Suche in der Anlage V 2024 keine Zeile gefunden, in der ich "Wegfall Eigentum durch Schenkung" anklicken kann ... !?

      Sie haben wohl das Feld "veräußert / übertragen am" ausgefüllt ... !?

      Außerdem hoffe ich doch, dass Sie den - von Ihnen unterschriebenen - notariell beurkundeten Übergabevertrag auch bis zur letzten Seite durchgelesen haben?

      Dort steht nämlich drin, wer alles ein Exemplar Ihres Übergabevertrages erhält - der geht an die für die Erbschaftsteuer und für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzämter, damit landet er natürlich auch auf dem Schreibtisch des für die Grundsteuerwerte zuständigen Finanzbeamten - es würde mich wundern, wenn von diesen drei Finanzamtsstellen nicht eine finanzamts-interne Kontrollmitteilung an die für die Einkommensteuer der Verkäufer und der Käufer zuständigen Finanzämter rausgeht ... aber in Deutschland ist alles möglich ...

      Ansonsten verweise ich auf die Antwort von Picard777 - genau für solche Fälle ist die Erfassungsmöglichkeit "zusätzliche Angaben" gedacht

      siehe Hauptvordruck Seite 8 Zeilen 37 !

      8 - Ergänzende Angaben zur Steuererklärung Hilfe zum Begriff anzeigen

      Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, kreuzen Sie bitte dieses Feld an. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Falls Sie mit Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen einreichen, ist keine Eintragung vorzunehmen.
      Zeile 37

      X Über die Angaben in der Steuererklärung hinaus sind weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen.

      entgegen der Meinung von Telepeter

      denn da sind Nachfragen (des Finanzamtes) vorprogrammiert
      vertrete ich die Meinung: Nein, bei üblicher Nießbrauchs-/Wohnrechtsgestaltung (m.E. 99% der Fälle) kommen keine Rückfragen!

      und wenn doch, dann verweigere ich - sofern das Wohnsitzfinanzamt dasselbe ist wie das für das Grundstück zuständige Belegenheitsfinanzamt - das Einscannen von 6-10 Seiten Notarvertrag und das elektronische Zusenden und verweise den Einkommensteuer-Sachbearbeiter auf die beiden Sachbearbeiter für die Grunderwerbsteuer und die Grundsteuerwerte, die ja diesen Vertrag quasi im Original vorliegen haben !

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        #4
        Wenn ich ein vermietetes Objekt zwar verschenke, aber mir den Nießbrauch einräumen lasse, frage ich mich, was sich in Bezug auf die

        Einkünfte aus Vermietung ändert ? Nichts, würde ich meinen !
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Hallo Charlie24!

          Das mit dem "Vorbehaltsnießbrauch", der hier wohl vorliegt, und dem "einkommensteuerlich nichts geändert", ist so nicht richtig - ob sich was geändert hat, kann man nur erkennen, wenn man in den Übergabevertrag reinschaut und die Vereinbarungen liest.

          Laut BGB können sowohl Nießbrauchberechtigte als auch Eigentümer Rechte und Pflichten während der Dauer des Nießbrauchs im Nießbrauchvertrag individuell festlegen.

          Also da kann wirklich alles Sinnige und auch völlig Unsinnige mit reingepackt werden, was den Vertragspartnern so einfällt .. !

          So ist durchaus üblich, insbesondere wenn der Übergeber sehr geringe Einkünfte und außer der Immobilie kein sonstiges Vermögen hat, dass der Übernehmer verpflichtet wird, nicht nur die außergewöhnlichen Instandhaltungen, sondern auch die gewöhnlichen Instandhaltungen zu übernehmen.

          Es gibt auch einen "Bruttonießbrauch" sowie einen "Nettonießbrauch".

          usw. ...

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            #6
            An alle Interessierten:

            Wer bei einem derartigen Vorgang
            - der meist den größten Teil des Vermögens des Übergebers betrifft,
            - der endgültig ist und bis zum Lebensende nahezu unveränderbar wirkt,
            neben dem zivilrechtlichen Rat (wobei ich mir schon manchmal die Frage stelle, was ein Notar unter "zivilrechtlicher Beratung" versteht - das steuerliche Gedöns erledigen die Notare aus Haftungsgründen meist mit dem lapidaren Satz im Übergabevertrag "über steuerliche Auswirkungen wurde nicht aufgeklärt" oder "Steuerberatung war nicht erwünscht ...") keinen steuerlichen Rat vom Fachmann einholt, ist wie üblich im Leben selbst Schuld, wenn er dabei in die "Abschreibungs-Falle" getappt ist!

            https://www.iww.de/gstb/gestaltungsh...achten-f120835

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              #7
              Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
              Indem Du es ihr mitteilst. Da das nicht in einem Formular abgefragt wird, bietet sich eine "sonstige Nachricht" an oder eine Angabe in den "zusätzlichen Angaben" in der Einkommensteuererklärung. Die Info sollte sowohl unter der Steuernummer des neuen Eigentümers als auch unter der Steuernummer des Nießbrauchers gegeben werden, denn da sind Nachfragen vorprogrammiert.
              "zusätzlichen Angaben" bzw. "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung"

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