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Pflegepauschbetrag rückwirkend ?

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    Pflegepauschbetrag rückwirkend ?

    Hallo,
    ich hatte vergessen den Pflegepauschbetrag vor 2024 in meiner Einkommenssteuererklärung zu berücksichtigen. Die Bescheide zur Einkommenssteuererklärung einschließlich 2023 sind bereits rechtskräftig. Kann ich den Pflegepauschbetrag rückwirkend (2021-2023) noch in meiner Einkommenssteuerklärung abändern lassen ? Ich konnte nämlich den Grad der Behinderung bei einem bereits rechtskräftigen Bescheid noch nachträglich absetzten, deshalb hab ich mich beim Pflegepauschbetrag (sowie andere Pauschbeträge?) auch gefragt, ob dies möglich ist.

    #2
    Ich konnte nämlich den Grad der Behinderung bei einem bereits rechtskräftigen Bescheid noch nachträglich absetzten
    Die Feststellung eines GdB ist ein Grundlagenbescheid, da funktioniert das. Pflegepauschbetrag ist wohl etwas anderes. Wenn die Pflegebedürftigkeit

    erst nachträglich mit Rückwirkung festgestellt wurde, ginge es natürlich auch da. Ausprobieren kannst du es ja.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Sirius11,
      der Pflegepauschbetrag ist für jemanden, der einen Pflegebedürftigen in seinem Haushalt pflegt.
      Wie Charlie schon meinte >>> Ausprobieren kannst du es ja.<<< Du musst dabei sicherlich nachweisen,
      dass der zu Pflegende pflegebedürftig war und du ihn in deinem Haushalt gepflegt hast!

      Gruß - Hans

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        #4
        Zitat von Sirius11 Beitrag anzeigen
        Kann i​ch den Pflegepauschbetrag rückwirkend (2021-2023) noch in meiner Einkommenssteuerklärung abändern lassen ? Ich konnte nämlich den Grad der Behinderung bei einem bereits rechtskräftigen Bescheid noch nachträglich absetzten, deshalb hab ich mich beim Pflegepauschbetrag (sowie andere Pauschbeträge?) auch gefragt, ob dies möglich ist.
        Wann wurde denn der Pflegebescheid ausgestellt oder bekommst Du den Pflegepauschbetrag für das Merkmal H im Behindertenausweis?
        Zuletzt geändert von Trekker; 09.06.2025, 11:22.

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          #5
          Hallo Sirius11!

          *****
          Beim Antrag auf Feststellung einer Behinderung wird schon im Antragsformular gefragt, ob rückwirkend geprüft werden soll und warum - bei einfachster Begründung "für das Finanzamt" wird's auch rückwirkend bescheinigt/bescheidet!

          Ich habe es dagegen noch nie erlebt, dass eine Pflegekasse für rückwirkende Zeiträume
          - irgendetwas bescheinigt oder
          - gar einen "Bescheid" ausgestellt hat!

          ****
          Sollte für die zu pflegende Person schon zum Zeitpunkt der Erstellung Ihrer ESt-Erklärung ein Pflegegrad-Bescheid vorgelegen haben, dann haben Sie ja eine im ESt-Formularwesen ausdrücklich gestellte Frage nicht beantwortet - somit wird's wohl nichts werden mit Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheides ...

          aber wie üblich: Ausnahmen bestätigen die Regel ...

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            #6
            Hallo Sirius11!

            Korrektur/Ergänzung:

            Ausnahme ist, wie Trecker schon sagte, das "Merkzeichen H" auf dem Behindertenausweis/-bescheid - das kann rückwirkend bescheinigt werden, dann ist auch eine rückwirkende Bescheidänderung möglich!

            vielleicht auch noch "Merkzeichen blind" u.dergl. ... !?
            Zuletzt geändert von Uwe64; 09.06.2025, 11:45.

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              #7
              Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
              Wann wurde denn der Pflegebescheid ausgestellt oder bekommst Du den Pflegepauschbetrag für das Merkmal H im Behindertenausweis?
              Merkzeichen H oder blin auf dem Behindertenausweis liegt nicht vor.
              Der Pflegegrad-Bescheid von der Krankenkasse kam im 08/2021 schon. Leider wusste ich jetzt erst, dass ich hier einen Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung angeben kann und meine Steuerbescheide sind bis einschließlich 2023 ohne Pflegepauschbetrag bestandskräftig. Aber vielleicht probiere ich es einfach mal aus einen bestandskräftigen Steuerbescheid nun mit Pflegepauschbetrag zu versenden.

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                #8
                Das ist ein klassischer Fall von Pech gehabt. Den Änderungsantrag wird das FA abbügeln, da die Voraussetzungen bereits bei Erklärungsabgabe vorlagen und die rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist. "Ich wusste es nicht" intressiert da nict, da es dazu in den amtlichen Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung (die sind auch in ELSTER aufrufbar) genügend Hilfestellung gibt.
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
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