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Gewerbesteuer Zerlegung – Berücksichtigung Minijobber

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    Gewerbesteuer Zerlegung – Berücksichtigung Minijobber

    Guten Tag,

    werden bei der Gewerbesteuerzerlegung Minijobber als Gehalt berücksichtigt? Diese fallen in Sonderregelung und deshalb entsprechend nicht?
    Diese sind 2% Pauschalversteuert.

    Vielen Dank.

    Grüße

    Honigdachs

    #2
    Der § 29 GewStG nennt "Arbeitslöhne" als Zerlegungsmaßstab. Dazu gehören auch Aushilfslöhne. Begünstigungen des Einkommensteuerrechts gelten hier nicht.

    Grüße

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      #3
      aber:
      § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung


      (1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. 2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.​

      Minijobber mit 2% Pauschalvversteuerung sind nicht nach § 19 ESTG zu werten.

      Also haben Sie unrecht, korrekt?

      Kommentar


        #4
        Sorry, da haben Sie Recht! War ein Schnellschuss.

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