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Pflicht für Abgabe 2022?

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    Pflicht für Abgabe 2022?

    Hallo!
    Meine Partnerin ist Beamtin mit PV und Beihilfe. Sie hat zuletzt für das Jahr 2021 eine Steuererklärung abgegeben.
    Bei der Erstellung der Erklärung für 2022 ergibt sich nun überraschend eine Nachzahlung. Aus meiner Sicht liegt das daran, das der Vorsorgeaufwand zu hoch angesetzt war. Die Besoldungsstelle hatte für das Jahr monatlich 100 € mehr angesetzt als in der abgebenden Bescheinigung stand. Vermutlich einfach ein Tippfehler.
    Für die Jahre 2023 und 2024 ist alles wieder korrekt.
    Ist es sinnvoll, nun alle drei Erklärungen abzugeben? Was passiert, wenn sie 2022 nicht einreicht? Muss sie dann mit einer Aufforderung zur Abgabe für 2022 rechnen? Kommt diese ohnehin irgendwann?
    Vielen Dank für Eure Hilfe

    #2
    Die Besoldungsstelle hatte für das Jahr monatlich 100 € mehr angesetzt als in der abgebenden Bescheinigung stand.
    Was die Besoldungsstelle unter Nummer 28 der Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat, gehört nicht in die Steuererklärung.

    Maßgeblich sind allein die von der PKV für die Basiskrankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung übermittelten Beiträge.

    Habt ihr die zutreffend erfasst ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Ja, die Meldung der PV übernommen und Werte abgeglichen.

      Mit abgegebener Bescheinigung ist die Mitteilung der PV für die Besoldungsstelle gemeint, dort wurde dann wohl versehentlich der zu hohe Betrag erfasst.

      Oder ist die Differenz „gemeldeter Betrag Besoldung an FA“ und „Betrag PV“ evtl. gar nicht die Ursache für die Nachzahlung?
      Zuletzt geändert von Timo4484; 15.06.2025, 20:46.

      Kommentar


        #4
        Oder ist die Differenz „gemeldeter Betrag Besoldung an FA“ und „Betrag PV“ evtl. gar nicht die Ursache für die Nachzahlung?
        Das kann durchaus der Grund für eine Nachzahlung sein. Der AG muss bisher eine Mindestvorsorgepauschale von maximal 1.900 € bzw. bei

        Lohnsteuerklasse 3 von 3.000 € berücksichtigen. Wenn die tatsächlichen Beiträge geringer sind, besteht nach § 46 Abs 2 Nr. 3 EStG in der

        für 2022 geltenden Fassung bei Überschreitung der dort festgelegten Einkommensgrenzen Erklärungspflicht. Ob es zu dem Thema eine

        automatische Überprüfung gibt, weiß ich nicht.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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