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Entfernungspauschale, Aufwendungen, Montagetätigkeit

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    Entfernungspauschale, Aufwendungen, Montagetätigkeit

    Hallo,
    obwohl ich seit Jahren für meinen Sohn die Einkommensteuererklärung mache, stoße ich dieses Mal an meine Grenzen und möchte um Hilfe bitten .
    Von Januar bis einschließlich Mai 2024 arbeitet der Sohn in seiner Heimatstadt.
    Von Juni bis einschließlich Dezember 2024 wird er vo seiner Firma in das firmeneigene Werk Augsburg 600 km weiter auf Montage "ausgeliehen".
    Die Unterkunft wird von der Firma bezahlt.
    Sohn erhält eine Tagespauschale von 28 Euro für Verpflegung.
    Fährt er nach Hause, so erhält er auf seiner Arbeitszeiterfassung eine Arbeitsschicht quasi als Bezahlung eingetragen (die ist ja dann versteuert )
    Das gleiche für die Rückfahrt.
    Auf der Lohnsteuerbescheinigung ( Nr.20) sind "Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärstätigkeit" in 4-stelliger Höhe eingetragen.
    Wenn ich das alles jetzt in mein Steuerprogramm eingebe, so rechnet mir dieses einen sehr hohen 4-stelligen Erstattungsbetrag aus.
    Das kommt mir nicht korrekt vor und ich bin schon fast soweit, meinem Sohn zu empfehlen, einen Steuerberater aufzusuchen, denn ich muss ja schließlich
    für meine Tätigkeit den Kopf hin halten.
    Ihr seid meine letzte Hoffnung auf Hilfe.
    Ganz lieben Dank für jeden Tip und Hinweis.
    Herzlichst Mandy07
    M07

    #2
    Sind denn die Werbungskosten zutreffend in der Berechnung dargestellt?

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      #3
      Danke erstmal,
      bei den Werbungskosten habe ich 1.Arbeitsstelle (Heimatort) und 2.Arbeitsstelle (Augsburg) eingetragen, mit den entsprechenden Arbeitstagen,Krankheitstagen, Urlaubstagen und den dazugehörigen Kilometerangaben.
      M07

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        #4
        Was hast du denn als Werbungskosten erklärt?
        Abzugsfähig wären für die Montagetage die VMA (An/Abreise oder 24 Stunden) abzüglich die AG Erstattung (extra erfassen in der Anlage N)
        und für die jeweiligen Heimfahrten die gefahrenen KM x 0,30 €
        Übernachtungskosten gibt es keine da vom AG bezahlt/gestellt
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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          #5
          Für die An/Abreise hat er ja jeweils eine Zusatzschicht eingetragen bekommen, dann kann ich trotzden die KM Pauschale eintragen?
          M07

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            #6
            Ich glaube, ich habe auch einen Denkfehler.
            Das Steuerprogramm rechnet bestimmt für die kompletten Arbeitstage das KM Geld, aber das ist ja nicht der Fall.
            Die 600 KM fährt er ja nur alle 4-6 Wochen.
            Ansonsten ja nur die kurze Strecke vom Appartement in Augsburg bis zur Firma in Augsburg.
            M07

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              #7
              Zitat von Mandy07 Beitrag anzeigen
              Für die An/Abreise hat er ja jeweils eine Zusatzschicht eingetragen bekommen, dann kann ich trotzden die KM Pauschale eintragen?
              Hi, der Arbeitgeber hat ihm eine Zusatzschicht zusätzlich berechnet, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

              Gerade in dieser Situation ist es doch wichtig, die Werbungskosten korrekt in der Steuererklärung anzugeben, um erhöhte Entgelte mit erhöhten Werbungskosten (soweit legal ansetzbar) "auszugleichen".

              Auch wenn auf der Lohnsteuerbescheinigung erstattete Reisekosten stehen, macht es Sinn, diese Reisekosten gleichzeitig mit der Erstattung in der Erklärung anzugeben.

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                #8
                Da er nach Augsburg nur "ausgeliehen" ist, sind die Fahrten nach Augsburg Dienstreisen.

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                  #9
                  Ich möchte euch allen danken für eure Hinweise.
                  Obwohl ich nun alles soweit eingetragen habe, zeigt mir das Steuerprogramm immer noch eine zu entrichtende Nachzahlung von 1500 Euro.
                  Es kann doch nicht sein, dass man 7 Monate auf Montage war und trotzdem noch nachzahlen muss.
                  Ich werde die ganze Sache wohl dieses mal an einen Steuerberater übergeben müssen.
                  Es wird mir wohl diese Meldung angezeigt, aber darauf kann man sich nicht verlassen, denke ich.

                  Screenshot (2524).jpg

                  M07

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                    #10
                    Das Gegenteil ist der Fall. Der Arbeitgeber kann Reisekosten grundsätzlich steuerfrei erstatten, soweit die Erstattung die als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten nicht übersteigt.
                    Wenn der AG aber mehr zahlt als man als WK absetzen kann (z.B: Erstattung für 10 Fahrten obwohl man tatsächlich nur 5 mal gefahren ist), dann ist die überhöhte Erstattung als Arbeitslohn nachzuversteuern.

                    Dieser Hinweis ist ein deutliches zeichen für dich, dass du ggf. bei den Werbungskosten etwas vergessen hast anzugeben.
                    Mit freundlichen Grüßen

                    Beamtenschweiß
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                      #11
                      Hallo und lieben Dank,
                      ich möchte nochmal zusammenfassen:
                      Wohnadresse und "normaler" Arbeitsplatz in Essen. Dort die ersten 5 Monate gearbeitet.
                      Ab Juni 2024 "ausgeliehen" an die gleiche Firma, aber in Augsburg.
                      Fahrten nach Augsburg vom Wohnort und zurück 7 mal im Jahr 2024.
                      In Augsburg selber hatte der Arbeitgeber ein kostenloses Appartement gestellt. Dieses lag 3 Kilometer vom Augsburger Arbeitsort entfernt.
                      Auf der Lohnsteuerbescheinigung sind steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit eingetragen.
                      Zusätzlich für die 7 Monate wurden separat Kilometerpauschale und Tagespauschale (Zahlungsart BAR) aufs Girokonto überwiesen.
                      Werden die Ausgaben des Sohnes ( Benzinkosten, Verpflegung ) für die 7 Monate als Reisekosten für auswärtige Dienstfahrten oder als Werbungskosten
                      in die Steuererklärung eingetragen?

                      Mir raucht der Kopf. Ich habe noch nie soviel Stunden über einer Steuererklärung gesessen.
                      Bin da leider auch mir selbst gegenüber sehr stur, weil ich es unbedingt hinbekommen will.

                      DANKE nochmals an alle hilfsbereiten Helfer
                      M07

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                        #12
                        Die Ausleihung an den Betrieb in Augsburg ist grundsätzlich eine Auswärtstätigkeit, wofür die folgenden Reisekosten angesetzt werden können:

                        Fahrten vom Wohnsitz nach Augsburg (gefahrene KM x 0,30 € - sofern kein Firmenwagen gestellt wurde)
                        Fahrten in Augsburg zwischen Unterkunft und Betrieb (gefahrene KM x 0,30 € - sofern kein Firmenwagen gestellt wurde)

                        Verpflegungsmehraufwand pro Tag mit der entsprechenden Pauschale (An/Abreie 14 € oder 28 € bei 24 Stunden) aber nur für die ersten 3 Monate - vgl. § 9 Absatz 4a EStG.
                        Die gezahlte Erstattung lt Lohnsteuerbescheinigung ist abzuziehen.

                        PS: Reisekosten sind Werbungskosten Einzutragen in der Anlage N Tz 15 Zeile 69 (Fahrtkosten selbst berechnet)
                        bzw. Tz 16 Zeilen 76 und 77 (Verpflegungsmehraufwand) und Zeile ? die AG Erstattung
                        Mit freundlichen Grüßen

                        Beamtenschweiß
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                          #13
                          Zitat von Mandy07 Beitrag anzeigen

                          Mir raucht der Kopf. Ich habe noch nie soviel Stunden über einer Steuererklärung gesessen.
                          Bin da leider auch mir selbst gegenüber sehr stur, weil ich es unbedingt hinbekommen will.

                          DANKE nochmals an alle hilfsbereiten Helfer
                          Schwierige Lebenssaachverhalte führen zu einer schwierigen Steuererklärung.

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                            #14
                            Tausend Dank , habe mir alles abgespeichert und ausgedruckt.
                            Heute Abend dann der nächste Versuch.
                            Bleibt für mich nur noch die Frage nach den:
                            "Zusätzlich für die 7 Monate wurden vom Arbeitgeber separat Kilometerpauschale und Tagespauschale (Zahlungsart BAR) aufs Girokonto überwiesen"
                            Die muss ich ja auch eintragen, oder ?
                            M07

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                              #15
                              Das kommt darauf an
                              Wenn es sich um steuerfreie oder pauschal versteuerte Fahrtkostenerstattungen handelt, dann mindern diese die abzugsfähigen Werbungskosten.
                              Sofern diese aber dem zu versteuernden Arbeitslohn zugeschlagen wurden (wie im Eröffnungsbeitrag dargestellt), dann sind diese in der Anlage N nicht mehr gesondert aufzuführen.
                              Mit freundlichen Grüßen

                              Beamtenschweiß
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