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Versorgungsausgleich / Sonstige Einkünfte ?

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    Versorgungsausgleich / Sonstige Einkünfte ?

    Hallo Zusammen,
    ich sitze gerade über der Steuererklärung für 2024 und brüte über einem Thema, dass ich so noch nicht gehandhabt habe. Ich hoffe hier von Euch Klarheit zu bekommen.

    Folgender Sachverhalt:
    Meine Frau wurde im November 2005 geschieden. Im Mai 2009 wurde notariell beglaubigt, dass zwecks Vermögennsausgleich der ex-Mann einen vereinbarten Betrag zzgl. Gewinnbeteiligung aus einer Kapital-LV, mit Versicherungsablauf, an meine Frau auszahlt.

    Zu diesem Zeitpunkt waren solche Zahlungen nach geltendem Recht steuerfrei (Schenkungssteuer und Einkommenssteuer).

    Seit 2015 sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - vergleichbar dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - beim Zahlungsverpflichteten ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar, während der Ausgleichsberechtigte die Einnahmen als sonstige Einkünfte versteuern muss (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und § 22 Nr. 1a EStG 2015).

    Gilt dieses Recht für Absprachen ab 2015 oder auch für Frühere? (dazu kann ich nichts finden)

    Kann der ex-Mann dies als Sonderausgaben geltend machen, auch wenn meine Frau damit nicht einverstanden wäre ? (habe als Kommentar gefunden, dass ohne Zustimmung keine Sonderausgaben absetzbar sind)

    Wie umgehen in der Steuererklärung ?

    Dass ggf. 1/3 des Versorgungsausgleich an den Fiskus gehen soll, war 2009 nicht gewollt. Weder von meiner Frau, noch vom ex-Mann.

    Hoffe Ihr könnt uns weiterhelfen.

    Lieben Dank



    #2
    Der Sachverhalt ist unklar. Oben sprichst Du davon, "dass zwecks Vermögennsausgleich der ex-Mann einen vereinbarten Betrag zzgl. Gewinnbeteiligung aus einer Kapital-LV, mit Versicherungsablauf, an meine Frau auszahlt".

    "Vermögensausgleich" klingt nach einer Abgeltung des Anspruches auch Zugewinnausgleich und/oder der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens. Mit Versorgungsausgleich (dem Ausgleich der Anwartschaften auf Altersvorsorge) hat das erst mal nichts zu tun.

    Unten sprichst Du von "Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs". Wenn das (auch) Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung von 2009 gewesen sein sollte müssten solche Zahlungen doch schon lange geflossen sein (wir haben jetzt 2025). Tatsächlich können solche Zahlungen im Jahr der Zahlung mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben abgesetzt werden und müssten dann vom Empfänger versteuert werden. Diese Regelung ist dem begrenzten Realsplitting nachgebildet, das es beim Ehegatten- und Geschiedenenunterhalt gibt. Ohne Zustimmung des Empfängers (oder eine die Zustimmung ersetzende Entscheidung des Familiengerichtes) geht das nicht.


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      #3
      Entscheidend dürfte die Rechtslage im Jahr der Zahlung sein.

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        #4
        Eventuell wurde bei der Scheidungsfolgenregelung auch ein "Verweis in den schuldrechtlichem Versorgungsausgleich" vereinbart. Das hat man damals häufig gemacht, wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich oder eine Realteilung der Versorgungsanwartschaften rechtlich nicht möglich war, beispielsweise bei hohen betrieblichen Versorgungsanwartschaften. Dann würde aktuell, wenn beide Parteien im Rentenalter sind, ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durch Zahlung einer Geldrente erfolgen. Hier gilt das oben bereits Gesagte: einkommensteuerlich kann das auf beiden Seiten nur mit Zustimmung der Begünstigten berücksichtigt werden. Eine eventuelle Zustimmung sollte sinnvollerweise mit einer Regelung hinsichtlich des Ausgleichs der einkommensteuerlichen und sonstigen Nachteile beim Begünstigten verbunden werden.

        Kommentar


          #5
          ​danke für die Rückmeldung...

          Ich habe mal den Wortlaut der Vereinbarung kopiert.
          $ 14 Lebensversicherungen

          Herr xxx ist Versicherungsnehmer der Kaptialebensversicherung, Vertragsnummner: xxx, bei der xxx Lebensversicherung AG, die derzeit einen Rückkaufswert in Höhe von ca. xxx,-- Euro hat. Die Beteiligten verpflichten sich gegenseitig, diese Versicherung in zwei selbständige, gleich große Versicherungen zu teilen, von denen eine Herr xxx und die andere Frau yyy erhält. Nach Angabe der Beteligten ist dies mit der Versicherung bereits vorgeklärt.

          Weiterhin besteht eine Kapitallebensversicherung des Herrn xxx bei der xxx Lebensversicherung AG unter der Vertragsnummer: xxx, bei welcher es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Diese Kapitallebensversicherung bleibt bestehen. Herr xxx zahlt die entsprechenden Beiträge weiterhin alleine. Zwecks Vermögensausgleich zahlt Herr xxx an Frau yyy einen Betrag in Höhe von xxx Euro, zuzüglich des Anteils an der Gewinnbeteiligung der auf diesen Betrag entfällt, und zwar gerechnet ab dem 1. Februar 2005. Dieser Betrag nebst anteiliger Gewinnbeteiligung ist zinslos fällig und zahlbar bei Fälligkeit der Kapitallebensversicherung, d.h. entweder mit dem Tode des xxx oder mit Vertragsablauf der Kapitallebensversicherung am 1. Januar 2024.

          ggf. schafft dies mehr Klarheit

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            #6
            Zitat von Der Suck Beitrag anzeigen


            Herr xxx ist Versicherungsnehmer der Kaptialebensversicherung, Vertragsnummner: xxx, bei der xxx Lebensversicherung AG, die derzeit einen Rückkaufswert in Höhe von ca. xxx,-- Euro hat. Die Beteiligten verpflichten sich gegenseitig, diese Versicherung in zwei selbständige, gleich große Versicherungen zu teilen, von denen eine Herr xxx und die andere Frau yyy erhält. Nach Angabe der Beteligten ist dies mit der Versicherung bereits vorgeklärt.

            Weiterhin besteht eine Kapitallebensversicherung des Herrn xxx bei der xxx Lebensversicherung AG unter der Vertragsnummer: xxx, bei welcher es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Diese Kapitallebensversicherung bleibt bestehen. Herr xxx zahlt die entsprechenden Beiträge weiterhin alleine. Zwecks Vermögensausgleich zahlt Herr xxx an Frau yyy einen Betrag in Höhe von xxx Euro, zuzüglich des Anteils an der Gewinnbeteiligung der auf diesen Betrag entfällt, und zwar gerechnet ab dem 1. Februar 2005. Dieser Betrag nebst anteiliger Gewinnbeteiligung ist zinslos fällig und zahlbar bei Fälligkeit der Kapitallebensversicherung, d.h. entweder mit dem Tode des xxx oder mit Vertragsablauf der Kapitallebensversicherung am 1. Januar 2024.
            Meines Erachtens hat diese Vereinbarung nichts mit dem Versorgungsausgleich zu tun. Es handelt sich um eine güterrechtliche Regelung. Die Vorschriften über den Versorgungsausgleich sind hier nicht anwendbar.

            Zum ersten Absatz: Lebensversicherungen auf Kapitalbasis fielen weder nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht, das den Versorgungsausgleich im BGB regelte, noch nach dem seit 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsgesetz in den Versorgungsausgleich. Vielmehr ist der Versorgungsausgleich primär auf den Ausgleich von "laufenden Versorgungen", also Rentenzahlungen gerichtet.

            Zum zweiten Absatz: Ausnahmsweise fallen seit dem 01.09.2009 betriebliche Altersversorgungen, auch wenn sie auf eine einmalige Kapitalzahlung gerichtet sind, in den Versorgungsausgleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) . Zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages war das noch nicht der Fall. Auch aus dem Wortlaut des Vertrages gibt es nichts, was auf eine Regelung des Versorgungsausgleiches hindeutet. Es handelt sich vielmehr um eine rein vermögensrechtliche Regelung, es heißt dort ja auch "Zwecks Vermögensausgleich zahlt...".

            Von daher ist meine Einschätzung, dass dieser ganze Vorgang einkommensteuerlich weder auf der einen Seite noch auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist.

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