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Berechnung der Steuerschuld fehlerhaft

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    Berechnung der Steuerschuld fehlerhaft

    Nachdem ich alle Daten der Steuererklärung eingetragen habe, lasse ich die voraussichtliche Steuerschuld berechnen. Regelmäßig erhalte ich den Hinweis, dass ich eine Steuerrückerstattung erhalte (für 2024 1.500 EUR). Im Steuerbescheid der Finanzverwaltung muss ich dann aber eine Nachzahlung leisten (2024: 573 EUR). Grund: Nur begrenzt absetzbare Sonderausgaben. Bei mir sind das die Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die den Höchbetrag schon übersteigen. Eigentlich ist es ja ein Bug in der Software, dass diese nicht nur die Höchstbeträge zur Berechnung der Steuerschuld ansetzt. Die zu hoch angesezten Versicherungsbeträge werden aus den elektronisch übermittelten Belegen übernommen. Kennt jemand einen Trick, wie man schon im Voraus zu einer Steuerberechnung kommen kann, die die Höchstbeträge berücksichtigt? Freue mich auf eine hifreiche Antwort, sofern es überhaupt eine gibt.

    #2
    So ganz wird nicht klar, was du sagen willst.

    Basisbeiträge zur privaten Pflegeversicherung und privaten Pflegeversicherung sind ohne Begrenzung absetzbar, es sei denn, der elektronischen Datenübermittlung durch den Versicherer wurde widersprochen. Und so rechnet Mein Elster natürlich auch.

    Zusätzlich gibt es den Höchstbetrag zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen von 1900 bzw. 2800€. Diese sorgen aber nicht zur Kappung der o.g. Beiträge, sondern nur dass andere Aufwendungen wie ALV, HV oder Beiträge für Wahlleistungen der PKV nicht mehr berücksichtigt werden.

    Bist du sicher, dass du bei den Beiträgen für den Basisanteil nicht auch Beiträge für Wahlleistungen angegeben hast?

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      #3
      Bist du sicher, dass du bei den Beiträgen für den Basisanteil nicht auch Beiträge für Wahlleistungen angegeben hast?
      Unsere PKV übermittelt die auf Wahlleistungen entfallenden Beitragsanteile nur schriftlich, die elektronische Übermittlung enthält bei der KV nur

      die Beiträge zur Basisversicherung. So wird sichergestellt, dass bei Nutzung des Bescheinigungsabrufs die korrekten Beitragsanteile eingetragen

      werden. Da die zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung über den für uns maßgeblichen Höchstbeträgen (2 * 1.900 € = 3.800 €)

      liegen, macht es keinen Sinn, die Beitragsanteile für Wahlleistungen und andere Versicherungsbeiträge überhaupt zu erfassen.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Unsere PKV übermittelt die auf Wahlleistungen entfallenden Beitragsanteile nur schriftlich, die elektronische Übermittlung enthält bei der KV nur
        die Beiträge zur Basisversicherung. So wird sichergestellt, dass bei Nutzung des Bescheinigungsabrufs die korrekten Beitragsanteile eingetragen
        werden.
        Bei meiner ist es ja nicht anders, aber es wird behauptet, das FA kürzt die erklärten Beiträge zur PKV auf den Höchstbetrag, und da bleibt letztlich nur die Erklärung, dass Wahlanteil als Basisanteil erklärt wurde.

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          #5
          ... und da bleibt letztlich nur die Erklärung, dass Wahlanteil als Basisanteil erklärt wurde.
          Der TE schreibt von einer rechnerisch erwartbaren Steuererstattung von. 1.500 € und einer tatsächlichen Nachzahlung von über 500 €,

          es geht also um eine Steuerdifferenz von über 2.000 €. Die lässt sich mit Beiträgen für Wahlleistungen allein sicher nicht erklären.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Die lässt sich mit Beiträgen für Wahlleistungen allein sicher nicht erklären.
            Aber erst recht nicht mit dem Klassiker der unterschiedlichen Höchstbeträge 1900/2800, selbst bei Zusammenveranlagung nicht.
            Plausibel wäre die Kappung, wenn dem Versicherer die elektronische Übermittlung untersagt worden wäre, aber das widerspricht der Angabe, dass die Beträge elektronisch abrufbar waren.

            Was ist denn deine Vermutung?

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              #7
              Was ist denn deine Vermutung?
              Steuerfreie AG-Zuschüsse zur KV und PV oder auch den AG-Anteil bei der RV nicht angegeben ? Natürlich auch nur eine Vermutung.

              Eigentlich müsste der TE die Abweichungen im Bescheiddatenvergleich selbst erkennen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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