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    behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

    Hallo,
    mit Erreichen der Volljährigkeit wurden meiner Tochter im April 2024 die Merkzeichen H und B aberkannt.
    Das Merkzeichen H berechtigte mich bislang dazu, eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4500€ geltend zu machen. Das FA hat diese für das vergangene Jahr auf vier Monate gekürzt. Ich finde im EStG oder den EStR aber nichts darüber. Alle anderen behinderungsbedingten Tatbestände werden doch für das gesamte Jahr gewährt, nicht nur anteilig, wenn es zu einer Herabstufung von GdB kommt.
    Liegt diese Entscheidung im Ermessen der Sachbearbeitung? Wir wohnen in NS, falls das wichtig ist.

    #2
    Versorgungsämter ueberpruefen mit Eintritt der Volljaehrigkeit meist den Grad der Behinderung und die Voraussetzungen fuer das Vorliegen bestimmter Merkzeichen. Der Hintergrund: manche junge Erwachsene koennen im Verlauf ihrer Entwicklung lernen, mit ihrer Behinderung auch ohne fremde Hilfe umzugehen. Sie brauchen dann nicht mehr das Merkzeichen H und in der Regel wird dann auch das Merkzeichen B gestrichen. Merkzeichen sollten allerdings nicht pauschal aberkannt werden, wenn das passiert, koennen Rechtsmittel eingelegt werden. Das FA gewaehrt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nur bis zum Monat der Volljaehrigkeit, denn diese Pauschale zaehle nicht zum Behinderten-Pauschbetrag, sondern ist Teil der allgemeinen außergewoehnlichen Belastungen.
    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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      #3
      Danke für die Antwort- ich habe es befürchtet, war mir aber nicht sicher, da die Fahrtkostenpauschale bei anderen "Betroffenen" auch in der gleichen Situation als Jahrespauschale geltend gemacht werden konnte.
      Das mit dem Versorgungsamt ist so eine Sache. Ich hatte nur kurze Reaktionszeiten. Der Facharzt meiner Tochter hat mir erst 10 Monate später einen Termin geben können. Ich denke mir, dass wir ggf. einen Antrag auf Erhöhung stellen werden.

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        #4
        Du bzw. deine Tochter (je nach dem, ob du als Betreuer bestellt bist oder nicht) haettet umgehend (also innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist) einen begruendeten Einspruch gegen den Bescheid einlegen koennen/muessen und nachfolgenden ggf. weitere Rechtmittel ergreifen koennen - unabhaengig von einem spaeten Termin beim Facharzt. Aber dafuer ist der Zug nun abgefahren. Bei einem Erhoehungsantrag wuerde ich aber dann persoenlich mit anfuehren, dass mir/euch die Folgen der Herabstufung nicht bewusst war und dass du/ihr rueckwirkend eine Erhoehung des GdB mit den Merkzeichen H und B zum 01.05.2024 beantragst, also praktisch die vorherige Einstufung weiterhin gueltig bleibt/wird. Die Begruendung sollte aber schon sehr schluessig sein!
        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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          #5
          Ich kann mich der meinung von HKM nicht ganz anschließen. Es handelt sich wie schon der Name sagt um eine Pauschale die für behinderungsbedingte Fahrtkosten gewährt wird.
          Den Behindertenfreibetrag erhält man auch bei Wegfall ganzjährig also warum sollte es bei den fahrtkosten anders sein? Zumindest habe ich im Gesetz (§ 33 Absatz 2a EStG) nichts von einem zeitanteiligen Ansatz lesen können. Im Steuerwegweiser für behinderte konnte ich dazu auch nichts finden (https://finanzen.hessen.de/sites/fin...rrierefrei.pdf).
          Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; Heute, 06:08.
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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            #6
            Bei einem Erhoehungsantrag wuerde ich aber dann persoenlich mit anfuehren, dass mir/euch die Folgen der Herabstufung nicht bewusst war und dass du/ihr rueckwirkend eine Erhoehung des GdB mit den Merkzeichen H und B zum 01.05.2024 beantragst, also praktisch die vorherige Einstufung weiterhin gueltig bleibt/wird.​
            Danke für den Hinweis! Werde ich so machen.

            Können Sie mir denn eine rechtliche Grundlage für die Aufteilung der Fahrtkostenpauschale nennen? Das konnte das FA nämlich nicht. "Wäre so.", hieß es nur.

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              #7
              In EStG 33a (aussergewoehnliche Belastungen in besonderen Faellen) steht in Abs. 3 geschrieben: Fuer jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermaessigen sich die dort bezeichneten Betraege um je ein Zwoelftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den naechsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.

              Ich nehme mal stark an, dass sich das FA darauf bezieht. Ob das so korrekt ist, kann ich nicht beurteilen, ich bin kein Rechtsanwalt oder Steuerberater.
              Zuletzt geändert von HundKatzeMaus; Heute, 08:38.
              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                #8
                Aber in EStG 33 Abs. 2a Satz 1 steht auch geschrieben: Abweichend von Absatz 1 wird fuer Aufwendungen fuer durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewaehrt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).

                Wenn also keine Aufwendungen mehr anfallen, kann man diese steuerlich auch nicht mehr ansetzen. Wie gesagt, dass gilt nur fuer Aufwendungen, nicht fuer den Behindertenpauschbetrag.
                Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                  #9
                  Zitat von Reinhold74 Beitrag anzeigen
                  ... behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4500€ ... Das FA hat diese für das vergangene Jahr auf vier Monate gekürzt. Ich finde im EStG oder den EStR aber nichts darüber. ...
                  Es ist tatsächlich nicht ganz einfach, so auf die Schnelle im Internet eine Antwort zu finden auf die Frage, ob o.g. Pauschale ganzjährig oder nur monatsgenau zu gewähren ist - ich habe tatsächlich nichts gefunden für "im Jahr der Aberkennung der Voraussetzungen", aber andersherum habe ich was gefunden, also "für das Jahr des Eintretens der Voraussetzungen" - Fachverlags-Fundstelle:
                  Mit Wirkung ab 2021 wurde die bisherige Verwaltungsregelung über die "Fahrtkosten behinderter Menschen" in H 33.1 – 33.4 EStH a. F. auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale erhalten: Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB ...


                  "Es wird dann ... der Pauschbetrag von 4.500 EUR gewährt. Die Pauschalen sind Jahresbeträge, d. h., sie werden nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Veranlagungszeitraums eintreten."

                  Also wenn zu Beginn, dann doch wohl auch am Ende!

                  Außerdem spricht für diese Ansicht: Im ESt-Formular wird bei diesem Pauschbetrag weder nach einem Beginn- noch nach einem Ende-Datum gefragt - also wenn im Formular nicht danach gefragt wird, ist es steuerlich nicht relevant!

                  Was ist nun aber bei einer "unterjährigen Herabstufung" von Merkzeichen, so dass nicht mehr die 4.500€, sondern nur noch die 900€ geltend gemacht werden können?

                  Da gilt gem. Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33 EStG Rz. 48b; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz. 66; Kanzler, NWB 2021, 989, 901 f.

                  "Fälle, in denen Menschen mit denen in § 33 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 EStG genannten Merkzeichen – gleichzeitig oder aufgrund veränderter Feststellungen jeweils für einen Teil des VZ (es gilt dann der höhere bF-Pb [260]) – die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen.​"

                  ==> Auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ist ein Jahresbetrag!

                  ==> Bei unterjähriger Änderung ist immer der höhere Betrag in Abzug zu bringen!


                  ==> Wenn die Damen und Herren Ihres Finanzamtes eine andere Meinung vertreten, müssen die das aber mit Fundstellen ordentlich begründen - da wäre ich schon gespannt drauf, wo die Argumente für einen zeitanteiligen Ansatz herzaubern!

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                    #10
                    Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                    Aber in EStG 33 Abs. 2a Satz 1 steht auch geschrieben: Abweichend von Absatz 1 wird fuer Aufwendungen fuer durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewaehrt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).

                    Wenn also keine Aufwendungen mehr anfallen, kann man diese steuerlich auch nicht mehr ansetzen. Wie gesagt, dass gilt nur fuer Aufwendungen, nicht fuer den Behindertenpauschbetrag.
                    Falsch!

                    Warum?

                    Falsches Gesetzesverständnis / falsches Zitat:

                    Der von Ihnen zitierte Satz besagt nur, dass "neben dem Pauschbetrag nach Abs. 2a keine Fahrtkosten zusätzlich über Abs. 1 geltend gemacht werden können " !

                    Außerdem haben Sie den "steuerzahlerfreundlichen" Gesetzeszweck nicht beachtet - hier die Begründung aus einem EStG-Kommentar:

                    Behinderten-Pauschbetragsgesetz (für VZ ab 2021): [216] Mit Wirkung für VZ ab 2021 (... ) wurde durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pb und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen [217] die Vorschrift des § 33 EStG zur Steuervereinfachung [218] mittels Entlastung der Stpfl. von bestehenden Nachweispflichten und der FÄ von Prüfungstätigkeiten [219] um einen Abs. 2a [220] ergänzt. Zugleich wurde damit die bisherige Verwaltungsanweisung für den Abzug behinderungsbedingter Fahrtkosten als agB i. S. des § 33 Abs. 1 EStG weitgehend unverändert (→ Rz. 101/4) gesetzlich verankert. [221] Insoweit kam es zu umfangreicheren Modifikationen: [222] Für VZ ab 2021 ist eine Jahreskilometerleistung weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen; [223] auch wird ab dann nicht mehr nach der Art der Fahrtkosten unterschieden. [224] Das gesetzgeberische Bestreben der legislativen Festschreibung einer bisherigen Verwaltungsvorschrift erklärt seine Verortung in § 33 EStG. Zugleich wurde der Diskurs um die Außergewöhnlichkeit behinderungsbedingter Fahrtkosten [225] für VZ ab 2021 zugunsten einer gesetzlichen Bejahung der Außerordentlichkeit solcher Kosten entschieden, was aus Gründen der Rechtsklarheit zu begrüßen ist. [226]

                    Die Steuerwirkung wird ausweislich der Gesetzesmaterialien auf ./. 30 Mio. € geschätzt. [227]​

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                      #11
                      Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                      In EStG 33a (aussergewoehnliche Belastungen in besonderen Faellen) steht in Abs. 3 geschrieben: Fuer jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermaessigen sich die dort bezeichneten Betraege um je ein Zwoelftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den naechsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.

                      Ich nehme mal stark an, dass sich das FA darauf bezieht. Ob das so korrekt ist, kann ich nicht beurteilen, ich bin kein Rechtsanwalt oder Steuerberater.
                      Falsch!

                      Warum?

                      § 33a gilt nicht für § 33 Abs. 2a EStG!

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                        #12
                        Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                        Du bzw. deine Tochter (je nach dem, ob du als Betreuer bestellt bist oder nicht) haettet umgehend (also innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist) einen begruendeten Einspruch gegen den Bescheid einlegen koennen/muessen und nachfolgenden ggf. weitere Rechtmittel ergreifen koennen - unabhaengig von einem spaeten Termin beim Facharzt. Aber dafuer ist der Zug nun abgefahren. Bei einem Erhoehungsantrag wuerde ich aber dann persoenlich mit anfuehren, dass mir/euch die Folgen der Herabstufung nicht bewusst war und dass du/ihr rueckwirkend eine Erhoehung des GdB mit den Merkzeichen H und B zum 01.05.2024 beantragst, also praktisch die vorherige Einstufung weiterhin gueltig bleibt/wird. Die Begruendung sollte aber schon sehr schluessig sein!
                        M.E. ebenfalls so nicht korrekt!

                        Der Zug ist nicht abgefahren, weil:

                        1. Der Pauschbetrag stets insgesamt jährlich und nicht auf Monate gekürzt zu gewähren ist (siehe oben die beiden noch nicht freigeschalteten Beiträge von mir) !
                        2. Sie jederzeit einen erneuten Antrag beim Versorgungsamt stellen können - also eine erneute Merkzeichen-Feststellung in 2025 reicht dann aus, auch für 2025 den vollen Jahrespauschbetrag zu erhalten!

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                          #13
                          Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                          ... Das FA gewaehrt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nur bis zum Monat der Volljaehrigkeit, denn diese Pauschale zaehle nicht zum Behinderten-Pauschbetrag, sondern ist Teil der allgemeinen auÃergewoehnlichen Belastungen.
                          Falsch - siehe meine vorherigen (noch nicht freigeschalteten) Beiträge!

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                            #14
                            Hallo Reinhold74!

                            I.d.R. arbeiten die für die Feststellung von Behinderungsgraden zuständigen Ämter "recht ordentlich" und durchaus "fürsorglich" - soweit ich das "vom Spielplatzrand aus betrachtet" beurteilen kann. ...

                            In kritischen Fällen empfehle ich
                            - einen spezialisierten Fachanwalt zu Rate zu ziehen oder
                            - Mitglied im VdK zu werden oder
                            - einem anderen Sozialverband, der sich "kümmert" !

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                              #15
                              Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                              Aber in EStG 33 Abs. 2a Satz 1 steht auch geschrieben: Abweichend von Absatz 1 wird fuer Aufwendungen fuer durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewaehrt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).

                              Wenn also keine Aufwendungen mehr anfallen, kann man diese steuerlich auch nicht mehr ansetzen. Wie gesagt, dass gilt nur fuer Aufwendungen, nicht fuer den Behindertenpauschbetrag.
                              Sorry aber leider falsch. Der Sinn von Pauschalen ist ja gerade, dass ich keine echten Aufwendungen mehr nachweisen oder haben muss. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung / Bürokratieabbau. Sobald die Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschale vorliegern (hier: GdB und/oder Merkzeichen) bekomme ich diese unabhängig von tatsächlichen Kosten.


                              Reinhold74 Wenn dir selbst das FA nicht begründen kann, auf welcher Rechtsgrundlage die Kürzung erfolgt is, istt dringend ein Einspruch angesagt.
                              Mit freundlichen Grüßen

                              Beamtenschweiß
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