Hallo zusammen,
ich bin neben meiner hauptberuflichen Angestelltentätigkeit nebenberuflich als freiberuflicher Dozent (Kleinunternehmer) tätig.
Der größte Teil meiner Vortragstätigkeit ist nicht steuerbefreit. Bei einem Teil der Vortragstätigkeit ist der Auftraggeber aber ein Institut einer Universität, und dieser Teil ist deshalb nach meinem Verständnis steuerbefreit nach § 3 Nr. 26 bzw. Nr. 26a EStG. Wie wird hier zwischen Nr. 26 und 26a entschieden, wenn beides zutrifft?
In der EÜR 2024 habe ich die nicht steuerbefreiten Einnahmen in Zeile 12 (Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG)) eingetragen. Aber wo sollen die steuerbefreiten Einnahmen eingetragen werden?
Danke schon mal & viele Grüße, Michael
ich bin neben meiner hauptberuflichen Angestelltentätigkeit nebenberuflich als freiberuflicher Dozent (Kleinunternehmer) tätig.
Der größte Teil meiner Vortragstätigkeit ist nicht steuerbefreit. Bei einem Teil der Vortragstätigkeit ist der Auftraggeber aber ein Institut einer Universität, und dieser Teil ist deshalb nach meinem Verständnis steuerbefreit nach § 3 Nr. 26 bzw. Nr. 26a EStG. Wie wird hier zwischen Nr. 26 und 26a entschieden, wenn beides zutrifft?
In der EÜR 2024 habe ich die nicht steuerbefreiten Einnahmen in Zeile 12 (Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG)) eingetragen. Aber wo sollen die steuerbefreiten Einnahmen eingetragen werden?
Danke schon mal & viele Grüße, Michael
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