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Nebenberufliche Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG: wo in Anlage EÜR eintragen?

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    Nebenberufliche Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG: wo in Anlage EÜR eintragen?

    Hallo zusammen,

    ich bin neben meiner hauptberuflichen Angestelltentätigkeit nebenberuflich als freiberuflicher Dozent (Kleinunternehmer) tätig.
    Der größte Teil meiner Vortragstätigkeit ist nicht steuerbefreit. Bei einem Teil der Vortragstätigkeit ist der Auftraggeber aber ein Institut einer Universität, und dieser Teil ist deshalb nach meinem Verständnis steuerbefreit nach § 3 Nr. 26 bzw. Nr. 26a EStG. Wie wird hier zwischen Nr. 26 und 26a entschieden, wenn beides zutrifft?
    In der EÜR 2024 habe ich die nicht steuerbefreiten Einnahmen in Zeile 12 (Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG)​) eingetragen. Aber wo sollen die steuerbefreiten Einnahmen eingetragen werden?

    Danke schon mal & viele Grüße, Michael

    #2
    Aber wo sollen die steuerbefreiten Einnahmen eingetragen werden?
    Die Erfassung erfolgt sowohl in der EÜR wie in der Anlage S.

    In der EÜR für 2024 werden die steuerbefreiten Einnahmen nach § 3 Nummern 26 und 26a in Zeile 78 eingetragen und dadurch vom steuerpflichtigen Gewinn

    abgezogen, in der Anlage S gibt es dafür einen Abschnitt Sonstiges bzw. die Zeile 55.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24,

      vielen Dank für den Hinweis!
      Eigentlich steht es ja in Zeile 78 da, aber ich hab es nicht gesehen...

      Viele Grüße, Michael7

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