Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Steuererklärung korrigieren?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Steuererklärung korrigieren?

    Vor 4 Tagen habe ich meine Steuererklärung für 2024 bei Elster eingereicht. Jetzt ist mir aufgefallen, dass ich unter „Haushaltsnahe Dienstleistungen” tatsächlich eine Rechnung für Klempnerarbeiten aus diesem Jahr angegeben habe. Gibt es eine Möglichkeit, eine bereits eingereichte Steuererklärung zu korrigieren?

    #2
    Du kannst eine korrigierte hinterherschicken, alte Erklärung aufrufen kopieren, ergänzen, neu senden. Bei dem kurzen Zeitraum sollte das funktionieren.

    Kommentar


      #3
      Bei dem kurzen Zeitraum sollte das funktionieren.
      Selbst da kann man sich leider nicht mehr sicher sein. Bei unserer Erklärung für 2024 vergingen von der Übermittlung bis zum Rechentermin gerade mal 5 Tage..
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Hallo,

        wenn es sich um eine eher kleine Rechnung handelt und der Maximalbetrag im laufenden Jahr nicht erreicht wird, dann würde ich es vielleicht einfach so lassen. Das ist natürlich nicht korrekt, aber es gleicht sich ja im nächsten Jahr aus (dann nochmal geht natürlich nicht, das wäre Steuerhinterziehungen).

        Fragt man bei einem derart falschen Bescheid beim Finanzamt nach dürfte man u.U. den selben Ratschlag bekommen.

        Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

        Kommentar


          #5
          Hallo Josef Testa, reckoner u.a. Interessierte!

          *****
          Der Praktikertip von reckoner entspricht nicht dem Gesetz:

          Abgabenordnung (AO)
          § 153 Berichtigung von Erklärungen

          (1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
          1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
          2. ...
          so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

          Und die Rechtsprechung ist auch eindeutig:

          Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 370 Steuerhinterziehung / 9.3.3.3 Steuerhinterziehung auf Zeit
          Dr. Karsten Webel, Dr. Wolfgang Dumke †
          Rz. 226
          Bei der Steuerhinterziehung auf Zeit war nach mittlerweile überholter Ansicht der für die Strafzumessung relevante Steuerschaden (...) nur ein Verspätungsschaden, der in dem Zinsverlust für den Steuergläubiger bestand. Dieser wurde gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit 0,5 % pro Monat bemessen.
          Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Steuerhinterziehung um ein Gefährdungsdelikt handelt (...). Folglich hat der Täter eine unrichtige Festsetzung bewirkt, die es auch bei einer Steuerverkürzung auf Zeit rechtfertigt, in dieser (vollen) Höhe von einer tatbestandlichen Steuerverkürzung auszugehen. Auf der Ebene der Strafzumessung ist allerdings zu berücksichtigen, ob und ggf. wie der Täter eine Schadenswiedergutmachung – und damit lediglich eine Verkürzung auf Zeit – angestrebt hat.

          (die Steuerhinterziehung beginnt im Zeitpunkt des Erkennens des Fehler und der Nichtänderung der falschen Erklärung)

          Deshalb unbedingt dem Rat von reckoner folgen: Finanzamt informieren = "unverzüglich anzeigen" - dann liegt auch zu keinem Zeitpunkt Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vor!

          *****
          was nun wie tun?

          1. Finanzamt anrufen und dort nachfragen, was wie getan werden soll: Der Sachbearbeiter kann feststellen, ob die erste abgegebene ESt-Erklärung schon durch die "automatische nicht-personelle Bearbeitung" läuft / gelaufen ist oder nicht und dann mitteilen, wie weiter verfahren werden kann.

          oder

          2. Sonstige Nachricht an das Finanzamt.








          Kommentar


            #6
            Danke für Ihre Antworten. Es handelt sich um eine Rechnung um 500 Euro. Die Steuererklärung habe ich am Wochenende eingereicht.

            Kommentar


              #7
              Ich würde mich umgehend mit dem Finanzamt in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen abstimmen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar


                #8
                Hallo,

                Der Praktikertip von reckoner entspricht nicht dem Gesetz:
                Natürlich, hatte ich auch geschrieben („nicht korrekt“).

                Deshalb unbedingt dem Rat von reckoner folgen: Finanzamt informieren = "unverzüglich anzeigen" - dann liegt auch zu keinem Zeitpunkt Steuerhinterziehung​
                Wo habe ich hier nur irgendeinen Ratschlag gegeben?
                Weder habe ich dazu geraten, das Finanzamt zu informieren noch habe ich dazu geraten es nicht zu tun.
                Was nimmst du dir eigentlich heraus?

                Und du solltest mal mehr mit den Menschen im Finanzamt reden, dann wüsstest du was es bedeutet, eine laufende Bearbeitung wegen Kleinigkeiten zu unterbrechen. Da bekommt man durchaus die Antwort, dass man es doch so lassen soll wie es ist (insbesondere wenn es an der Steuerlast nichts ändert).

                Bist du nicht auch der, der immer wieder mal über die angebliche Überlastung der Finanzämter meckert?

                Finanzamt anrufen und dort nachfragen, was wie getan werden soll:​
                Und genau da ist vorstellbar, dass nur darauf hingewiesen wird, dass die Rechnung nicht im nächsten Jahr nochmal abgesetzt werden darf - fertig. Das ist die Praxis.
                Gerade bei §35a-Sachen wird das meiner Erfahrung nach nicht so genau genommen - solange es über die Jahre hinweg stimmt natürlich. Als Mieter darf man sich beispielsweise ganz offiziell aussuchen, ob man die Nebenkosten im entsprechenden Jahr oder im Folgejahr erklärt. Das zeigt ziemlich klar, wo die Prioritäten gesetzt sind.

                —————————————————————————————————————

                Es handelt sich um eine Rechnung um 500 Euro​
                Das ist nun kein kleiner Betrag.

                Stefan
                Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

                Kommentar


                  #9
                  Das ist nun kein kleiner Betrag.
                  Nachdem die maximale Bemessungsgrundlage bei Handwerkerleistungen nur 6.000 € beträgt, würde ich persönlich da immer zur Korrektur raten.

                  Wir z. B. werden heuer die 6.000 € höchstwahrscheinlich überschreiten, haben uns aber trotzdem an die Vorschriften gehalten und keine Rechnung

                  von Anfang 2025 "versehentlich" dem Jahr 2024 zugeschlagen, wo noch viel Luft nach oben gewesen wäre.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar


                    #10
                    Ich habe heute beim Finanzamt angerufen und mir wurde mitgeteilt, dass ich die Informationen über „Sonstige Nachricht an das Finanzamt” übermitteln soll, die in Elster unter Alle Formulare – Anträge und Nachrichten – Sonstige Nachricht an das Finanzamt zu finden ist.

                    Kommentar

                    Lädt...
                    X