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Maximal rückwirkende Steuernachforderung - Kfz-Steuer

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    Maximal rückwirkende Steuernachforderung - Kfz-Steuer

    Hallo,

    ich habe eine weitere interessante Fragestellung, diesmal zum Thema Kfz-Steuer, bei dem auch einige (kenne ja nicht viele) Steuerberater mit den Schultern zucken. Bin mal auf eure Meinung zum Thema gespannt.

    Zunächst die Fakten:
    Habe ein Fahrzeug erstmalig in 2003 angemeldet, zunächst mit Saisonzeitraum von März bis Oktober. Das Finanzamt erstellte dazu den entsprechenden Kraftfahrzeugsteuerbescheid.
    Dies war mir 2010 zu lästig, zumal der wirkliche Winter in DE sich auf maximal 2 x 2 Wochen beschränkt. Somit habe ich am 08.11.2010 bei der Zulassungsstelle den Saisonzeitraum entfernen lassen, inkl. Kennzeichenänderung sowie ganzjährige Versicherungsänderung alles i.O., auch vom FiA kam jährlich der Hinweis auf die demnächst fällige Kfz-Steuer bis 2013 (Betrag allerdings unverändert). Bin somit davon ausgegangen dass alles seine Richtigkeit hat.
    Nun habe ich aufgrund eines Umzugs 2024 bei der Zulassungsstelle eine Adressänderung machen lassen. Habe mir das allerdings nicht genau angesehen (Brief&Zulassung), ist ja auch kein Hexenwerk, Adresse war auf jeden Fall geändert und korrekt.
    Ende 2024 schrieb mir die Versicherung, dass für das Fahrzeug jetzt ein Saisonzeitraum gilt und der Beitrag geringer sei sowie ein Guthaben aus 2024 besteht.
    Blick in die Zulassung bestätigte dass ein Saisonzeitraum eingetragen ist??? Am Fahrzeug aber ein Kennzeichen ohne Saisonzeitraum!
    Ich also Anfang 2025 nochmals zur Zulassungsstelle und dort nachgefragt was passiert sei. Kurz und gut, man konnte aus der Akte für das Fahrzeug alles nachvollziehen, entschuldigte sich, konnte sich jedoch nicht erklären wieso der Saisonzeitraum wieder aufgetaucht ist. Schreiben mit Bestätigung des Wegfalls des Saisonzeitraums seit 08.11.2010 seitens der Zulassungsstelle sowie die Unerklärbarkeit, warum dieser mit Adressänderung wieder aktiviert wurde, liegt mir vor.
    Neuer Brief sowie neue Zulassung (ohne Saisonzeitraum) wurden seitens der Zulassungsstelle kostenfrei erstellt, Problem also gelöst (dachte ich).

    Habe ich aber die Rechnung ohne das zuständige Hauptzollamt (Zuständigkeit Kfz-Steuer ab 2014) gemacht.
    Es kam nämlich ein geänderter Steuerbescheid. Soweit so gut, ging das FiA und anschließend das HZA steuerlich seit 2010 von einem Saisonzeitraum aus. Wenn das jetzt geändert wird ist das ja auch Ok.

    Allerdings, und das wäre jetzt zur Diskussion, möchte das HZA die Steuer rückwirkend bis zum 01.03.2014 nachgezahlt haben.
    Meiner Meinung nach sind rückwirkend maximal 4 Jahre nachzufordern, bin ja kein Steuerhinterzieher und auch der Fehler liegt nicht bei mir.
    Also naheliegend: Einspruch einlegen. Frist eingehalten ( ;o) )
    Antwortschreiben vom HZA: Es liege eine Verjährungshemmung nach $171 Abs.10 S.2 AO vor, der als spezielle Regelung die Grundregel in §171 Abs.10 S.1 SAO verdrängt. Ebenso wurde auf Rücknahme des Einspruches gedrängt sowie mit Verböserung gedroht.
    Verböserung kam nun an: neuer Steuerbescheid mit Nachforderung der Kfz-Steuer bis zum 08.11.2012 mit Verweis darauf, dass alle am 31.12.2016 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen nachgefordert werden.

    Wie seht ihr das? Hat das HZA recht und kann 13 Jahre rückwirkend die Kfz-Steuer nachfordern?

    Bin gespannt auf eure Meinungen-

    Vorab schon einmal vielen Dank.
    M.

    #2
    Die Frage hat mit ELSTER überhaupt nichts zu tun und auch nicht mit den Steuern, die im Verfahren ELSTER bearbeitet werden.

    Ich schließe das Thema deshalb.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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