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Energetische Maßnahmen und Handwerkerkosten - Absetzbarkeit

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    Energetische Maßnahmen und Handwerkerkosten - Absetzbarkeit

    Liebe Community,

    dies ist mein erster Post und ich bitte vorab schon um Nachsicht, dass ich absoluter Laie im Thema Sanierung / Absetzbarkeit bin. Mir ist auch bewusst, dass ich hier keine steuerliche Beratung erhalten kann, trotzdem wäre ich für Tipps wirklich sehr dankbar :-).

    Ich habe 2022 ein knapp 60 Jahre altes Haus gekauft und dieses umfangreich renovieren / sanieren lassen.
    Abschlagszahlungen dafür wurden in den Jahren 2023 und 2024 gezahlt und jetzt geht es nur noch um Mängelbeseitigung. Deshalb konnte auch noch kein Einvernehmen zur Höhe der Schlussrechnung erfolgen und diese ist bis heute nicht erstellt.

    Deshalb konnten in den Steuerjahren 2023 und 2024 auch keine Handwerkskosten geltend gemacht werden. Auch die förderfähigen energetischen Sanierungsmaßnahmen konnten nicht geltend gemacht werden, weil Unterlagen durch das beauftragte Unternehmen und die Bescheinigung nach § 35 c EStG erst mit Bezahlung einer Schlussrechnung herausgegeben werden. Die energetische Sanierung war bereits 2023 abgeschlossen).

    Ich frage mich, ob ich für die ersten beiden Jahre der energetischen Maßnahme (Absetzbarkeit von 7 % im ersten Jahr in 2023, 7 % im zweiten Jahr in 2024) jetzt schlicht einfach Pech habe und auch die Handwerkerkosten für 2023 und 2024 nunmehr zu meinen Lasten gehen und ich den Weg des Schadenersatzes gehen muss oder ob es evtl. doch noch eine Möglichkeit gibt?

    Ich freue mich auf Ihre Einschätzungen, ganz herzlichen Dank dafür.

    Viele Grüße
    Molly


    #2
    Mir ist auch bewusst, dass ich hier keine steuerliche Beratung erhalten kann
    Du hast vollkommen recht - wir machen hier weder Steuer- noch Rechtsberatung.

    Es gibt hier einen Thread, der handelt von neuen Fenstern - vielleich stecken da ja wertvolle Infos für dich drinn.

    Schau dich da mal um.

    Gruß - Hans

    Kommentar


      #3
      Das Problem könnten die 2023 und 2024 geleisteten Abschlagszahlungen sein, wenn für diese Jahre schon unanfechtbare Steuerbescheide vorliegen sollten.

      Maßgeblich ist bekanntlich das Jahr der Zahlung .
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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