Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Alleinerziehend oder Nicht.

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Alleinerziehend oder Nicht.

    Hallo ich habe eine Frage zum zum Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende.
    Meine Tochter ü 18 ist noch bis Jan26 in Ausbildung, ich erhalte das Kindergeld.
    Mein Sohn 23 ist als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, er ist bei mir im Haushalt gemeldet kommt aber nur sporadisch am Wochenende zu Besuch.
    er beteiligt sich weder Finanziel noch durch Mithilfe am Haushalt, Eigentlich hat er die Adresse nur noch damit die Post irgendwohin kommt.
    Und natürlich zum Wäsche waschen und Gratis Essen.
    Steht mir der Entlastungsbetrag noch zu.
    Grüsse aus Niederbayern

    #2
    Hallo DaEdler68,
    kurz Antwort: Nein.
    lang Antwort: den Entlastungsbetrag bekommen Alleinerziehende, solange sie allein, d.h. ohne eine andere volljährige Person, mit dem Kind/den Kindern zusammen leben.
    D.h. wenn der Sohn, als er 18 wurde, noch im Haushalt war, musste der Entlastungsbetrag, meines Wissens nach, aufgegeben werden. Denn in dem Moment, waren zwei volljährige Menschen im Haushalt.

    Der Staat bekommt mit dieser strengen Regel von Alleinerziehenden ein bischen von der Steuer, die er nicht wagt, von den Vermögenden zu ziehen.

    Kommentar


      #3
      Hallo DaEdler68, Prabha u.a. Interessierte!

      *****
      Entgegen Prabha lautet meine Antwort: Ja, es steht Ihnen der Entlastungsbetrag zu !!!

      *****
      Siehe hier mal zum Einlesen: https://lsth.bundesfinanzministerium...anhang-16.html

      Zitat:

      " Gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft

      14
      Die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft setzt nicht die Meldung der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen voraus. Neben der gesetzlichen Definition der Haushaltsgemeinschaft besteht auch die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, wenn eine andere volljährige Person mit Haupt‑ oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist (§ 24b Absatz 3 Satz 2 EStG). Eine nachträgliche Ab‑ bzw. Ummeldung ist insoweit unerheblich.

      15
      Die Vermutung ist widerlegbar (§ 24b Absatz 3 Satz 3 EStG). Sie ist widerlegt, wenn die Gemeinde oder das Finanzamt positive Kenntnis davon haben, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den melderechtlichen Verhältnissen zugunsten des Steuerpflichtigen abweichen. Der Steuerpflichtige kann die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft mit einer in seiner Wohnung gemeldeten anderen volljährigen Person widerlegen, wenn er glaubhaft darlegt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen Person nicht vorliegt!

      *****



      Kommentar


        #4
        Hallo an alle Interessierte!.

        Durch geschickte und vor allem rechtzeitige Richtigstellung - also in diesem Fall Wohnsitz-Ummeldung - erspart man sich unnötige Diskussionen mit dem Finanzamt!

        Eigentlich hat er die Adresse nur noch damit die Post irgendwohin kommt.
        Für einen "Einsatz-/Kampftruppen"-Soldat, der zwischenzeitlich in einem östlichen oder nordöstlichen Nato-Staat eingesetzt wird, mag das sinnvoll sein, für einen "normalen" Soldat, der hier irgendwo in Deutschland seinen Dienst verrichtet, nicht!

        Aber wenn er denn im Ausland eingesetzt ist, dann können Sie das ja als Argument genauso vorbringen!

        In diesem Fall würde ich mir eine Ablehnung durch einen Finanzbeamten ganz sicher nicht gefallen lassen - da hält Ihr Sohn den Kopf hin und riskiert Leib und Leben, da werden Miiliarden über Milliarden für's Militär "verpulvert", und Sie müssen mit einem Finanzbeamten über so'n Schmarrn diskutieren - wenn Ablehnung, dann
        - Einspruch und
        - wenden Sie sich gleichzeitig sofort an die OFD an den Bürgerbeauftragen und
        - wenden Sie sich gleichzeitig an "Ihren" Abgeordneten!

        Kommentar

        Lädt...
        X