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Als Vermieter Nebenkostenabrechnung des Vorjahres geltend machen

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    Als Vermieter Nebenkostenabrechnung des Vorjahres geltend machen

    Hallo,
    bekanntermaßen darf man ja als Mieter sowie als Eigentümer einer Immobilie die Ausgaben für haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen des Vorjahres des jeweiligen Steuerjahres in der Steuererklärung geltend machen, da oftmals die Nebenkostenabrechnung des jeweiligen Steuerjahres bis zum Ablauf der Abgabefrist der Steuererklärung noch nicht vorliegt.

    Ich bin Vermieter eines kleinen Ladenlokals und nun sagte mir der Verwalter, dass man als Vermieter sogar die gesamte Nebenkostenabrechnung des Vorjahres des jeweiligen Steuerjahres (also nicht nur haushaltsnahe Dienstleitungen und Handwerkerleistungen sondern alle Ausgaben-Positionen) als Ausgaben geltend machen kann gegenüber den Einnahmen aus Vermietung. Weil die Nebenkostenabrechnung des jeweiligen Steuerjahres bis zur Abgabefrist der Steuererklärung ohne Steuerberater (Fristende hier in NRW meistens 31.Juli) nun mal oft noch nicht vorliegt. Kann das jemand bestätigen? Ich habe starke Zweifel an dieser Darstellung des Verwalters, weil ich von diesem Vorgehen noch nie etwas gehört habe. Ich kenne das nur bezüglich der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wie oben erwähnt.
    Zuletzt geändert von Bingo-Bongo; 07.12.2025, 12:45.

    #2
    Hallo Bingo-Bongo!

    *****
    Man kann den zeitlichen Abgrenzungsproblemen auch ohne Einspruch aus dem Weg gehen - es genügt ein schlichter Änderungsantrag, der auch nach der Einspruchsfrist möglich ist:


    Somit bedarf es "eigentlich" keiner "Vereinfachungsregel"!

    *****
    zur Aussage Ihres Hausverwalters:

    b2! Immobilienmanagement - Hausverwaltung, WEG-Verwaltung, Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Immobilienvermittlung

    (zitiert BMF 2016)

    (zitiert ebenfalls BMF 2016, ist ein Artikel von 2023, 2024 oder 2025)

    Kommentar


      #3
      Hallo Bingo-Bongo !

      Dieses BMF-Schreiben befasst sich "eigentlich" nur mit § 35a EStG - betrifft also grundsätzlich einmal nur den Nutzer der Wohnung und nicht den Vermieter.

      Ich habe tatsächlich kein entsprechendes Schreiben für Vermieter gefunden ... !?

      wenn "vereinfachend und bürokratie-entlastend verschoben" wird, würde ich sicherheitshalber das Finanzamt um Erlaubnis fragen!



      Kommentar


        #4
        Dieses BMF-Schreiben befasst sich "eigentlich" nur mit § 35a EStG
        Genauso ist es ! Bei Vermietung gilt für den Vermieter das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Ich habe damit auch kein Problem,

        weil ich die Nebenkosten für ein Haus, an dem meine Frau beteiligt ist, selbst ermittle und so auch so etwas wie Leerstandskosten

        bei Abgabe der Steuererklärung beziffern kann. Wenn man als Vermieter auf eine externe Hausgeldabrechnung warten muss, ist

        das nicht ganz so einfach.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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