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Bescheinigung EU/EWR

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    Bescheinigung EU/EWR

    Ich wohne als deutscher Rentner seit 1998 in Belgien. Jedes Jahr muss ich eine Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung beim deutschen Finanzamt vorlegen. Ich selbst habe keine Einkünfte in Belgien. Meine Ehefrau erhält jedoch eine Altersrente vom niederlädischen Staat (sog. AOW), die auch in Belgien der Besteuerung unterliegt.
    Muss ich diese Rente in der Bescheinigung EU/EWR in den Zeilen 11 bis 15 angeben?

    #2
    Hallo,

    das ist ja schon eine spezielle Frage, bei der es allerdings nur um das Eintragen am richtigen Ort geht. Stell diese Frage einfach mal deinem Bearbeiter im Finanzamt, der sollte es wissen.

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      #3
      Als Vorfrage ist zu klären, ob die belgische Rente (auch) in Deutschland steuerpflichtig ist oder nicht. Ist sie steuerfrei, wäre ein Eintrag in den Zeilen 13 ff. sicher korrekt. Wobei Dein steuerlicher Berater Dir klären müsste, was da konkret einzutragen wäre, da vermutlich wie bei deutschen Renten auch nicht der komplette Betrag dort zu erfassen wäre.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

      Kommentar


        #4
        Kurze Nachfrage zum Sachverhalt:
        Die Anlage EU/EWR kenne ich nur aus Fällen von Personen mit Wohnsitz im EU-Ausland welche aber zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland optieren möchten, da der größte Teil der Einkünfte aus Deutschland stammt und auch hier versteuert werden muss.

        Liegt dieser Fall bei euch auch vor oder wirst du als beschränkt Steuerpflichtiger geführt? Im Falle der beschränkten Steuerpflicht erübrigt sich die Anlage EU/EWR.
        Bei dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht für dich und deine Frau (Zusammenveranlagung) muss die Anlage EU/EWR mit den Daten über die ausl. Rente deiner Frau eingereicht werden.

        Nach dem Wortlaut der Bescheinigung sind die Einkünfte (also im wesentlichen die Bruttorente) einzutragen, da diese die Bemessungsgrundlage bilden für die Prüfung ob eine Veranalgung als unbeschränkt Steuerpflichtiger möglich ist.

        Die Frage nach der Steuerpflicht der ausländischen Rente stellt sich erst, wenn der Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG positiv beschieden wurde und eine Zusammenveranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtie (auf Antrag) durchgeführt wird. Für den Antrag selbst ist das völlig egal.
        Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; Gestern, 11:58.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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        Kommentar


          #5
          Danke "Beamtenschweiß",
          Diese Antwort hilft mir weiter.
          Wir wohnen im EU-Ausland (Belgien) und sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Rente meiner Frau kommt von NL.
          Also werden wir diese in der Anlage EU/EWR angeben.
          Groetjes
          Edgar3740

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