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Haushaltsnahe Dienstleistung - Pauschalangebot anrechenbar?

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    Haushaltsnahe Dienstleistung - Pauschalangebot anrechenbar?

    Liebes Forum ,


    ich habe eine Handwerker Rechnung die ich gerne im Bereich haushaltsnahe Dienstlesitung steuermindernd verwenden möchte.

    Es handelt sich um eine Pauschalrechnung für die Reperatur eines Aufzuges in einem selbstbewohntem Haus.

    Man kann ,da es sich um eine Pauschale handelt,leider nicht erkennen welcher Anteil der Rechnung auf Lohn /Anfahrt/Material anfällt .

    Wie gehe Ich am Besten vor ? Es handelt sich um einen Betrag von Gesamt Brutto 1596,98 € .


    Liebe Grüße

    Der Bücherwurm

    #2
    Wie gehe Ich am Besten vor ? Es handelt sich um einen Betrag von Gesamt Brutto 1596,98 € .​
    Den Rechnungsersteller um eine Aufteilung bitten.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Wenn er das nicht macht, dann hast Du Pech gehabt.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        Danke für Eure Antworten , leider hab ich mir das nach stöbern im Forum auch schon gedacht ...

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          #5
          Eine Reparatur kann natürlich eine reine Dienstleistung sein. Kommt halt drauf an was in der Rechnung steht.

          Aber egal, mit Elster hat das nichts zu tun.

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            #6
            #2 - #4: Als reine Glücksache würde ich das nicht bezeichnen, eine Rechung mit Ausweis des Lohnanteils zu erhalten. Auf eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung hat man nach meiner Recherche einen Rechtsanspruch (s. Suchmaschine). Meine frühere Firma z.B. hätte diesbezüglich fehlerhafte Rechnungen nicht bezahlt. Es ist natürlich eine Sache von Kosten und Nutzen, ob man seinen Anspruch einklagt. Ich selbst bin bisher zum Glück ohne Letzteres klargekommen.
            SCJ timote
            Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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              #7
              Wenn ein Pauschalpreis berechnet wird, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Handwerksfirma den Rechnungsbetrag in Löhne und Materialkosten aufteilen muss.
              Und warum verweist man auf Suchmaschinen? Die finden doch nur, was andernorts geschrieben steht.

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                #8
                Suchmaschine: Ich habe z.B. diesen Beitrag gefunden:
                Kunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine korrekt ausgestellte Rechnung, insbesondere bei Handwerkerleistungen. Um Arbeitskosten steuerlich absetzen zu können, muss der Lohnanteil separat ausgewiesen werden. Erfahren Sie hier, ...

                Auch bei einem Pauschalauftrag, der ja kalkuliert wurde (Vor-/Nachkalkulation), sollte der Lohnanteil, ggf. geschätzt, ausweisbar sein.
                SCJ timote
                Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                  #9
                  Hier ein kleiner Auszug (Randziffer 40) aus dem BMF Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG:

                  Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig.​
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
                  ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von timote Beitrag anzeigen
                    Auch bei einem Pauschalauftrag, der ja kalkuliert wurde (Vor-/Nachkalkulation), sollte der Lohnanteil, ggf. geschätzt, ausweisbar sein.
                    Ich halte es für vertretbar, bei einem Handwerker den Ausweis des steuerlich begünstigten Lohnanteils als Nebenpflicht anzunehmen (zumal bei einem Pauschalangebot wie hier auch die Angabe ausreicht, dass nach Kalkulation dieser X% beträgt), auch wenn sich die im Link genannte diesbezügliche Rechtsprechung auf ein einzelnes unterinstanzliches Urteil bezieht, wo das Gericht beim "gerichtsbekannten" Beklagten sogar die Aufklärung des Kunden erwartet hätte, dass bei Barzahlung die Steuerbegünstigung eh nicht funktioniert.

                    Aber Ansprechpartner ist der Handwerker, und von Elster bewegen wir uns meilenweit weg.

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                      #11
                      Ok, das hätt ich nicht gedacht, dass man auf sowas bestehen kann!

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                        #12
                        Ich hatte unlängst im Rahmen der Prüfung von Nebenkostenabrechnungen mit Rechnungen für die Aufzugswartung zu tun.

                        Da war unter dem Stichwort § 35a immer auch der kalkulierte Lohnanteil ausgewiesen und zwar auch bei einem sog. Vollwartungsvertrag,

                        der auch echte Reparaturen mit abdeckt. Die Fachfirmen kennen also den Lohnanteil.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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