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Elstererklärung für Sterbejahr Vater

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    Elstererklärung für Sterbejahr Vater

    Ich habe folgende Frage:
    Ich müsste dieses Jahr die einkommenssteuererklärung für meine Mutter machen.
    Sie ist seit Anfang 2025 verwitwet.
    Für meine Mutter konnte ich bereits die Bescheinigungen für 2025 abrufen.
    Ich habe allerdings das Problem, daß die Abrufberechtigung für Bescheinigunen für meinen Vater nicht gestellt werden kann, da dieser ja nicht mehr gemeldet ist, weil eben verstorben.
    Gibt es eine Möglichkeit n so einem Fall doch noch an die benötigten Daten zu kommen?

    Hinsichtlich der Kapitaleinkünfte hab ich auch noch eine grundsätzliche Frage:
    Meine Mutter hat auf das Erbe verzichtet, damit sind nur mein Bruder und ich Erben.
    Bei wem müssen jetzt die Kapitaleinkünfte nach dem Sterbetag erklärt werden?
    Dummerweise handelte es sich teilweise um gemeinschaftskonten. Das heißt die Einkünfte aus den Nachlasskonten sind nicht wirklich aufteilbar ...

    #2
    Gibt es eine Möglichkeit n so einem Fall doch noch an die benötigten Daten zu kommen?
    Über Mein ELSTER nicht, der Bescheinigungsabruf lässt sich für Verstorbene nicht mehr einrichten. Er hätte allerdings funktioniert,

    wenn er bereits zu Lebzeiten eingerichtet gewesen wäre. Ich weiß nicht, welche Art von Einkünften euer Vater bezogen hat. Bei

    Renteneinkünften müsst ihr euch an die Rentenversicherung wenden. Ich habe Auskünfte zu e-Daten auch schon mal direkt vom

    Finanzamt bekommen, aber das nicht der Regelfall.

    Bei wem müssen jetzt die Kapitaleinkünfte nach dem Sterbetag erklärt werden?​
    Bei den Erben, wobei Kapitalerträge nur dann erklärt werden müssen, wenn sie nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.

    Dummerweise handelte es sich teilweise um gemeinschaftskonten. Das heißt die Einkünfte aus den Nachlasskonten sind nicht wirklich aufteilbar ...
    Natürlich sind die aufteilbar. 50% stehen der Mutter zu, jeweils 25% jedem der 2 Erben. Ihr müsst eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung

    für alle Beteiligten einreichen, allerdings nur, wenn die Kapitalerträge erklärt werden müssen oder wenn das sinnvoll ist.

    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Vielen lieben Dank für die Antworten.
      Das mit der Gesonderten und einheitlichen feststellung hab ich mir fast schon gedacht.
      Ob das sinnvoll ist muss ich mir in Ruhe mal durch den Kopf gehen lassen und die anderen Beteiligten zu rate ziehen.
      Kapitalertragssteuern wurden ja bereits einbehalten ... (oder Besteht eine Abgabepflicht wenn keine KiSt einbehalten wurde?)

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        #4
        Alternativ könnte, auch wenn eigentlich gegen die Elster-Foren-Ehre verstößt, die Erklärung auf Papier sein, da dort Einkünfte, die als e-Daten markiert sind, einfach weggelassen werden dürfen. Mir nicht ganz klar ist, ob die Erklärung per einfachElster funktionieren würde. Eigentlich sollte es so sein, denn die (überlebende) Person der Zusammenveranlagung erfüllt ja die Voraussetzung einer inländischen Meldeadresse, aber probieren kann ich es nicht.
        Beide Wege hätten aber den Nachteil des Blindflugs, sprich keine Vorausberechnung und man muss sich überraschen lassen, was rauskommt.

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          #5
          Kapitalertragssteuern wurden ja bereits einbehalten ... (oder Besteht eine Abgabepflicht wenn keine KiSt einbehalten wurde?)
          Auch das muss erklärt werden. Da gibt es nicht mal eine Untergrenze. Für meine Frau haben wir die letzten 2 Jahre sehr geringe Kapitalerträge aus

          einer Erbengemeinschaft allein deswegen erklärt, zu unseren originären Kapitalerträgen haben wir nur den ausgeschöpften Sparerpauschbetrag

          in Höhe von 2.000 € in Zeile 17 der Anlage KAP meiner Frau eingetragen. Die Aufteilung bei der Gemeinschaft erfolgt in der Anlage FE-KAP zur

          Gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung (ESt 1B), in der Einkommensteuererklärung gehören die Beteiligungserträge in die Anlage KAP-BET.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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