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Anlage V, Bemessungsgrundlage bei geschenkter Immobilie

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    Anlage V, Bemessungsgrundlage bei geschenkter Immobilie

    Guten Tag,

    ich habe vor 10 Jahren die Whg meiner Eltern übertragen bekommen. Es handelt sich dabei um eine Etagenwohnung, BJ 1969/70, 80 qm. Nun haben meine Eltern selbst immer drin gewohnt, dann am Schluss gingen die Mieteinnahmen an meine Mutter (wegen Nießbrauch), sie war im Heim und steuerlich befreit... In diesem Sinne gab es nie eine steuerliche Erfassung bzgl. Afa oä... ich weiß nun nicht, was ich hier beim Formular Anlage V, Teil 3 eingeben soll? Denn ich habe ja keinen Anschaffungswert und eine Einschätzung zum Zeitpunkt der Übertragung wird aktuell vom Finanzamt erst gemacht (wegen Erbschaftssteuer).

    Danke vorab und viele Grüße, Maike Thiesen

    #2
    Hier ist keine Steuerberatung erlaubt! Aber meine Meinung zu diesem ist:

    Jedes Gebaeude, das du kaufst, kannst du abschreiben, da die Anschaffungskosten als Grundlage fuer die Abschreibung herangezogen werden. Nachdem du das Gebaeude abgeschrieben hast, kannst du es zum Beispiel an deinen Partner bzw. deine Partnerin verkaufen, und die Abschreibung kann von vorn beginnen. Wenn du die Immobilie verschenkst oder vererbst, gilt dies nicht.

    Da die Wohnung aber schon ueber 55 Jahre alt ist und in dieser Zeit nicht auch nicht vermietet wurde, kommt eine AfA nicht mehr in betracht - meine Meinung. Aber vielleicht solltest du dich mal einem Steuerberater unterhalten.
    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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      #3
      Ach ja, wenn du dich mehr zum Thema informieren moechtest, empfehle ich dir als Lektuere den Anhang C zum Einkommensteuer-Handbuch 2025 des BMF:
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #4
        Bei Anschaffung durch deine Eltern in 1970 ist die Abschreibung (50 jahre 2%) bereits abgelaufen. Bei einem unentgeltlichen Erwerb wird die Abschreibung des Rechtsvorgängers weitergeführt ohne dass ein neuer Zeitraum zu laufen beginnt.

        Wenn du das Objekt nun vermietest, kann daher keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden und du lässt die entsprechenden Felder in der Anlahe V einfach leer.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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