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alles was unter dem freibetrag liegt und auch vom freistellungsauftrag abgedeckt war, muss nirgends hin.
angeben muss bzw. kann man das seit einführung der abgeltungssteuer nur, wenn man mangels freistellungsauftrag ebenjene steuer abfuehren musste und man sich diesen betrag zurückholen will.
[QUOTE=Falzo;116947]alles was unter dem freibetrag liegt und auch vom freistellungsauftrag abgedeckt war, muss nirgends hin.
Ich liege auch mit den erhaltenen Zinsen unter dem Sparerfreibetrag. Aber die Bank hat keine Kirchsteuer abgeführt.
1. Kirchensteuer, soll ich wegen der paar Euros extra Anlage KAP machen??
2. macht die Bank überhaupt den KiSteuer-Abfuhr-Service?
Danke für Antworten.
alles was unter dem freibetrag liegt und auch vom freistellungsauftrag abgedeckt war, muss nirgends hin.
Ich liege auch mit den erhaltenen Zinsen unter dem Sparerfreibetrag. Aber die Bank hat keine Kirchsteuer abgeführt.
1. Kirchensteuer, soll ich wegen der paar Euros extra Anlage KAP machen??
2. macht die Bank überhaupt den KiSteuer-Abfuhr-Service?
Danke für Antworten.
sicher führt die bank kist ab wenn mans angiebt und beantragt, allerdings warum willst du kist zahlen, wenn du unterm freibeitrag bleibst? dann fällt auch keine kist an. klingt jetzt allerdings so als ob die bank abgeltungssteuer jedoch ohne kist einbehalten hat, in dem falle solltest die kap auf jedenfall machen und dir die von der bank einbehaltene steuer wieder holen oder willst die verschenken? naja und für künftig vielleicht gleich ma bei der bank nen freistellungsauftrag einreichen, dann kannste dir auch die kap sparen
Das Einfachste wäre doch, dass Sie zu Ihrer Bank rennen und dort die Ausstellung der Steuerbescheinigung beantragen (gibt's nur auf Antrag, es sei denn die Bank ist kundenfreundlich). Die Bank muss das auch machen, wenn gar keine Steuern einbehalten wurden. Und auf dieser Steuerbescheinigung steht dann auch drauf, in welcher Zeile und wo Sie sich in der Steuererklärung produzieren dürfen.
Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
alles was unter dem freibetrag liegt und auch vom freistellungsauftrag abgedeckt war, muss nirgends hin.
angeben muss bzw. kann man das seit einführung der abgeltungssteuer nur, wenn man mangels freistellungsauftrag ebenjene steuer abfuehren musste und man sich diesen betrag zurückholen will.
Auch wenn der Beitrag schon etwas älter ist, aber noch ein kleiner Hinweis dazu:
Natürlich muss man die Kapitalerträge, die freigestellt waren, nicht angeben. Allerdings den verbrauchten Freistellungsauftrag. Sonst wird dieser zu unrecht doppelt berücksichtigt und man bekommt irgendwann "nette" Rückfragen vom Finanzamt, warum man denn so viel freigestellt hat.
Natürlich muss man die Kapitalerträge, die freigestellt waren, nicht angeben. Allerdings den verbrauchten Freistellungsauftrag. Sonst wird dieser zu unrecht doppelt berücksichtigt und man bekommt irgendwann "nette" Rückfragen vom Finanzamt, warum man denn so viel freigestellt hat.
? Das gilt doch nur, wenn Kapitalerträge über den Betrag der - Summe der per Freistellungsaufträge - freigestellten Beträge überlaufen ?
Wenn ich die Überprüfung des Steuereinbehalts für einige Kapitalerträge beantrage, muss ich IMMER Angaben zum bereits verbrauchten Sparer-Pauschbetrag / Freistellungsauftrag machen.
Aber natürlich hat das nur AUSWIRKUNGEN, wenn ich insgesamt darüber liege. Trotzdem müssen die Angaben gemacht werden - sonst gibt es Fehlermeldungen ... und ggf. Rückfragen vom Finanzamt, denn: woher sollen die Bearbeiter da wissen, dass man den Sparer-Pauschbetrag nicht DOCH schon voll ausgeschöpft hat.
der Freibetrag liegt bei 801,- Euro für Einzelpersonen und somit bei 1602,- Euro für Ehepaare.
Darüber hinaus gehende Beträge unterliegen der Abgeltungssteuer.
Wenn Du einen Freistellungsauftrag verpasst hast und die Bank dann 25 Prozent Steuer einbehalten hat, kann man sich das über die Est-Erklärung mit Ausfüllen der Anlage KAP eventuell zurückholen.
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