Eine exotisches Problem: Ohne Angabe der aktuellen Wohnadresse ist die Abgabe der Erklärung nicht möglich, Man könnte schummeln und einfach die letzte Wohnadresse angeben, das Wohnhaus des Verstorbenen ist mittlerweile jedoch verkauft. Eine Zustellung des Bescheides wäre also nur möglich, wenn ein abweichender Empfänger (hier der Erbe) angegeben werden könnte. Dies ist jedoch ab 2023 nicht mehr vorgesehen. Was übrig bliebe wäre die Vollmachtsdatenbank. Die passt formularmäßig aber auch nicht so recht und wäre zudem auch unsinnig: der Erbe braucht 1. eigentlich keine Vollmacht und 2. fehlt es naturgemäß am Vollmachtgeber. Sollte auch hier im Forum niemand eine für Elster passende Lösung finden, muß wohl wieder das analoge Verfahren in Form eines Anschreibens an das FA her. Vielleicht übersehe ich in bei der Eingabe auch nur ein Häkchen oder eine Kennziffer (was allerdings für mich sehr ärgerlich wäre )
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Keine Ankündigung bisher.
ESt-Erklärung 2025 - Angabe des "derzeitigen Wohnsitzes" eines Verstorbenen
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Na ja, Du wirst so oder so dem Finanzamt Deine Alleinerbschaft nachweisen müssen, ohne das geht gar kein Bescheid raus. Denn der Bescheid muss rausgehen an Person(en) X (,Y und Z) als Rechtsnachfolger für A. Ich würde an Deiner Stelle zwar die letzte Wohnanschrift angeben und das Sterbedatum angeben sowie in den sonstigen Angaben ein paar Infos zur Rechtsnachfolge machen und auf die parallel von Dir eingereichte "sonstige Nachricht" samt Erbnachweis verweisen.Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
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Und? Wenn das stände "(derzeitige Adresse oder, falls Sie die Erklärung für eine verstorbene Person angeben, die letze Meldeanschrift der Person. Vergessen Sie bitte nicht, dem Finanzamt den oder die Erben mit den üblichen Nachweisen (Erbschein o.ä) mitzuteilen." wäre es dann besser?Zitat von Polys1008 Beitrag anzeigenZeile 13 : Straße (derzeitige Adresse)
Die Tatsache, dass Verstorbenen Bescheide nicht wirksam bekannt gegeben werden können, ist der Finanzverwaltung bekannt.Eine Zustellung des Bescheides wäre also nur möglich, wenn ein abweichender Empfänger (hier der Erbe) angegeben werden könnte.Zuletzt geändert von InsideFA; Heute, 12:57.
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