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Übungsleiterfreibetrag & Werbungskosten

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    Übungsleiterfreibetrag & Werbungskosten

    Hallo ,

    evtl. hat jemand schon Erfahrungen mit diesem Thema und kann mir helfen, da der Gesetzestext hierzu m.M. nach auf zwei Arten auslegbar ist:
    Ich habe 2010 Einnahmen aus einer nebenberuflichen (unter 6 Std./Woche) Tätigkeit in einer Entwicklungshilfeorganisation. Diese Einnahmen liegen unter dem Freibetrag von 2.100 Euro.

    Zusätzlich bin ich berufstätig und hatte 2010 Aufwendungen für ein Fernstudium, die ich vollständig als Werbungskosten absetzen darf, da es sich um ein Studium nach abgeschlossener Berufstätigkeit handelt.
    Meine Frage: werden nun die Werbungskosten (die nicht im Zusammenhang mit meiner Nebentätigkeit stehen) mit dem Freibetrag von 2.100 Euro "verrechnet" oder wird die Übungsleiterpauschale tatsächlich als zusätzliche steuerfreie Einnahme ohne Auswirkungen auf die Werbungskosten im Zusammenhang mit meiner anderweitigen Arbeitnehmertätigkeit behandelt, solange ich in 2010 weniger als 2100 Euro Einnahmen aus der Tätigkeit in der Entwicklungshilfeorganisation hatte?
    Ich bin dankbar für jeden Erfahrungsbericht!!!
    VG, S.

    #2
    AW: Übungsleiterfreibetrag & Werbungskosten

    Das kannst Du ja mit ElsterFormular ganz prima durchrechnen, ob sich der Freibetrag auswirkt.

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      #3
      AW: Übungsleiterfreibetrag & Werbungskosten

      der übungsleiterfreibetrag ist keine werbungskostenpauschale, wird also auch nicht auf werbungskosten angerechnet, selbst wenn man die nebenberuflichen einkünfte nicht in Anlage S sondern Anlage N erfasst.

      andersherum werden natuerlich auch nicht volle 2100 euro als steuerfreies einkommen gerechnet, wenn man bspw. nur 1900 euro aus der nebentätigkeit verdient hat.
      soll heissen, die anderen einkunftsarten profitieren nicht davon, wenn in dem bereich noch luft wäre ;-)

      es zaehlt immer nur das, was tatsaechlich im jeweiligen bereich betroffen ist.

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        #4
        AW: Übungsleiterfreibetrag & Werbungskosten

        Danke, Falzo, für Deine Antwort! Das beantwortet meine Frage. Ich hatte nämlich die Befürchtung, dass ich bei Inanspruchnahme des Freibetrages für meine Nebentätigkeit keine Werbungskosten aus meiner Arbeitnehmertätigkeit absetzen kann.

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