§ 165 Abs. 1 AO
Ist es richtig, dass das FA den Vorläufigkeitsvermerk nach § 165. Abs. 1 AO "Gewinnerzielungsabsicht" jedes Jahr neu anführen muss, damit er auch für die rückwirkenden Jahre gilt. Das heisst: Sollte dieser Vermerk im aktuellen Bescheid entfallen, gelten die Vermerke in den vorhergehenden Jahren automatisch als aufgehoben. Ich habe diese Regelung vor längerem gelesen, finde die Quelle aber nicht mehr. Danke.
Ist es richtig, dass das FA den Vorläufigkeitsvermerk nach § 165. Abs. 1 AO "Gewinnerzielungsabsicht" jedes Jahr neu anführen muss, damit er auch für die rückwirkenden Jahre gilt. Das heisst: Sollte dieser Vermerk im aktuellen Bescheid entfallen, gelten die Vermerke in den vorhergehenden Jahren automatisch als aufgehoben. Ich habe diese Regelung vor längerem gelesen, finde die Quelle aber nicht mehr. Danke.
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