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Es gelten natürlich die Fristen für die Festsetzungsverjährung. Wenn also eine Steuererklärung 2010 jetzt in 2011 abgegeben wurde, muss sie bis 31.12.2015 bearbeitet sein.
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Die Finanzämter haben keine Vorgabe, in welcher Zeit die Erklärung bearbeitet sein MUSS (Ausnahme: Festsetzungsverjährung).
Allerdings haben Sie die Möglichkeit ein Untätigkeitsklage einzureichen, wenn Ihre Erklärung sechs Monate nachweislich nicht angerührt wurde. Wenn Sie - wie in Ihrem Fall mit dem Wechsel der Zuständigkeit - aber zwischendurch eine Mitteilung bekommen, dass Sie nun in einem anderne Amt geführt werden, oder das Finanzamt noch Unterlagen anfordert, beginnen die sechs Monate von Neuem.
Allerdings haben Sie die Möglichkeit ein Untätigkeitsklage einzureichen, wenn Ihre Erklärung sechs Monate nachweislich nicht angerührt wurde.
Das ist so nicht korrekt: Die Untätigkeitsklage setzt einen Einspruch voraus, über den sechs Monate lang ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht entschieden wurde. SteuerGau könnte höchstens erst einmal als Vorstufe einen Untätigkeitseinspruch einlegen, wobei hier keine Sechs-Monats-Frist vorgegeben ist (also schwammig). Aber dazu muss über einen ANTRAG nicht entschieden worden sein, d.h. bei einer Pflichtveranlagung kann das nicht vorliegen, sondern nur bei einer freiwilligen Antragsveranlagung.
Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
Unabhängig von all dem ist jeder Bearbeiter im Finanzamt bemüht, die Steuererklärungen möglichst schnell zu bearbeiten, da es Zielvereinbarungen zu Durchlaufzeiten gibt, die man schon einhalten will. Wenn aber z. B. Personalausfälle aufgrund Krankheiten etc. zeitgleich mit einem verstärkten Erklärungseingang wie jetzt im Mai kommen, ist es halt manchmal nicht von jedem zu schaffen, alle Erklärungen zeitnah zu bearbeiten.
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