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Günstigerprüfung nach neuem oder alten Recht

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    Günstigerprüfung nach neuem oder alten Recht

    Hallo und guten Tag,
    mir ist bekannt, dass eine Günstigerprüfung beim Finanzamt in jedem Fall erfolgt.
    Muss das Finanzamt in dem Steuerbescheid für 2010 auch darauf hinweisen?
    In meinem Bescheid steht nichts darüber.
    Vielen Dank für die Bemühungen, schnuppestern

    #2
    AW: Günstigerprüfung nach neuem oder alten Recht

    Der Hinweis erfolgt meines Wissens nur in Fällen, in denen die Prüfung zur Anwendung des alten Rechts führt.

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      #3
      AW: Günstigerprüfung nach neuem oder alten Recht

      Um was geht es denn überhaupt?

      Sonderausgaben, Riesterrente, Kindergeld???

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        #4
        AW: Günstigerprüfung nach neuem oder alten Recht

        Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
        Um was geht es denn überhaupt?

        Sonderausgaben, Riesterrente, Kindergeld???
        Nachdem dieser Thread 'Günstigerprüfung nach neuem oder alten Recht' heißt, geh ich von Ersterem aus.

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          #5
          AW: Günstigerprüfung nach neuem oder alten Recht

          Hallo,
          vielen Dank erst einmal für die Antwort.
          Es geht um die Sonderausgaben.

          Wie bereits erwähnt haben wir unseren Steuerbescheid für 2010 erhalten und wir werden gegen diesen Einspruch einlegen, weil durch die Ansetzung des steuerfr. AG-Zuschuss, der natürlich 50% der Summe der Beiträge zu Basiskranken- und Pflegeversicherung übersteigt, lediglich 3.800€ angerechnet wurde. Das leidige Thema, das durch das Forum geistert, hat uns auch getroffen. Jetzt bin ich gerade dabei, ein Einspruchschreiben zu formulieren und wollte dafür wissen, ob das FA darauf hinweisen muss, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist. Wäre nämlich das FA dazu verpflichtet, dann würde ich diesen Punkt in meinem Einspruch auch noch erwähnen.

          Eine Bitte habe ich noch...kann man den Einspruch so formulieren?

          Begründung: Der Steuerpflichtige/Ehemann hat seine steuerlich absetzb. Beiträge zur KV i. H.v. ... und für seine PV i.H.v. ... geltend gemacht. Der bescheinigte steuerfrei AG-Zuschuss für beide Versicherungen beträgt .... Da der steuerfr. AG-Zuschuss nicht nur für die Basisversicherungen gezahlt wird, sondern für die tatsächlichen Versicherungsbeiträge geleistet wird, übersteigt dieser 50% der Summe der Beiträge zu Basiskranken- und Pflegeversicherung i.H.v. ....
          Dieser Umstand führt zu einer falschen Berechnung der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben hins. der Beiträge zur KV und PV, da duch den Abzug des steuerfreien AG-Zuschuss in voller Höhe nur der Höchstbetrag von 3.800€ in Ansatz gebracht wurde.
          Das Problem hins. des steuerfreien AG-Zuschuss ist der Finanzverwaltung bekannt. Das BFM hat versichert, dass eine Korrektur der fehlerhaften Beträge von Amts wegen erfolgt.
          Wir bitten/beantragen deshalb um Korrektur und um Neuberechnung.

          Kann man das so schreiben?
          Hatte, als wir den Steuerbescheid bekommen hatten, beim FA angerufen und die Dame hatte mir gesagt, dass dieser Komplex für sie auch noch neu sei und sie nichts mit dem. was ich ihr gesagt hatte, anfangen konnte. Deswegen riet sie mir, Einspruch einzulegen.

          Zur Information:
          Mein Mann und ich werden zusammen veranlagt. Jeder von uns ist privat krankenversichert, bei mir ist noch meine Tochter mitversichert. Mein Mann erhält als Angestellter den steuerfr. AG-Zuschuss und ich erhalte keinen, weil ich Beamtin bin (beihilfeberechtigt).
          Bis auf den AG-Zuschuss hat das FA alles richtig übernommen.
          Auch wenn der Beitrag sehr lang geworden ist, sorry, wäre ich dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen würde.
          LG,schnuppestern

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            #6
            AW: Günstigerprüfung nach neuem oder alten Recht

            Hallo,

            was steht denn in den Erläuterungen zu dem Bescheid?

            Ein Abzugsbetrag von 3.800,- € hört sich für mich nämlich danach an, dass sehr wohl eine Günstigerprüfung durchgeführt wurde und dass das Recht 2004 angewendet wurde (also mit Einbeziehung der Wahlleistungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen wie Haftpflicht- und Lebensversicherung).

            WENN das Recht 2004 angewendet wurde, muss dies auch in den Erläuterungen stehen. Wurde das Recht 2010 angewendet muss dort etwas in der Art von "Es wurden nur die Basisbeiträge angsetzt, da diese die Grenzen überstiegen haben." (der genaue Text fällt mir jetzt gerade nicht ein).


            Zu dem Arbeitgerbzuschuss:
            Der Zuschuss ist nur insoweit steuerfrei, als dass der Arbeitgeber zu der Zahlung verpflichtet ist. Verpflichtet ist der Arbeitgeber aber nur dazu, die Hälfte der Pflichtversicherungen zu übernehmen. Diese wird in 2010 erstmalig auch in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich ausgewiesen - als Basisabsicherung. Alles, was darüber hinaus erstattet wird, ist - nach dem Gesetz - freiwillig und daher nicht steuerfrei. Wenn der Arbeitgeber aber nun bescheinigt, dass seine Erstattungen steuerfrei sind, dann gibt er damit ausdrücklich an, dass es sich um Erstattungen für Basisabsicherung handelt - denn sonst hätten diese Zahlungen ja versteuert werden müssen.

            Damit hat ein Einspruch keine Chance auf Berücksichtigung - es sei denn, der Arbeitgeber ändert die Lohnsteuerbescheinigung und versteuert den anteiligen Betrag nach. DANN können auch mehr Verischerungsbeiträge angesetzt werden (allerdings dürfte das dann auch insgesamt schlechter ausfallen).

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              #7
              AW: Günstigerprüfung nach neuem oder alten Recht

              Hallo sabre,
              vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
              Es steht nichts in den Erläuterungen des Bescheids. Das hatte mich etwas verwundert, deswegen auch meine Nachfrage hier im Forum.

              Hins. AG-Zuschuss:
              Es stimmt, dass der AG die Hälfte der Beiträge zur pr. KV und PV zahlen muss, allerdings gibt es hier eine Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss, die das monatl. Gehalt betrifft. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 3.700€ für KV und PV und der Beitragssatz bei 7% für KV und 0.975% bei PV. Hiernach zahlt der AG höchstens einen Betrag von 262,50€ für die KV und 36,56€ für die PV.

              Dem AG liegt die Bescheinigung der privaten Krankenversicherung vor, aus der hervorgeht, was der AN an Beiträge für KV und PV zahlt. Diese Bescheinigung wird für die Berechnung des AG-Zuschusses benötigt.
              Außerdem liegt dem AG seit 2010 eine Bescheinigung der Versicherung über die Vorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor für die Berücksichtigung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren, also für die individuelle Berechnung der Lohnsteuer.

              Lt. Bescheinigung meiner Krankenkasse, die dem Arbeitgeber vorliegt, zahle ich beispielsweise monatlich 600€ für meine KV und 26,14€ für meine PV.
              Dann bekomme ich keine 300€ für die KV sondern nur den Höchstbetrag von 262,50€. Hingegen für die PV bekomme ich die Hälfte, also 13,07€, weil dieser den Höchstbetrag von 36,56€ nicht übersteigt. Würde ich aber 90€ für die PV zahlen, dann würde ich keine 45€ erhalten sondern auch nur den Höchstbetrag von 36,56€.
              Jedoch sind diese Beiträge nicht mit den steuerlich absetzbaren Beiträgen zu KV und PV zu verwechseln.

              Fakt ist, dass der AG weiß, was der Basisanteil der privaten KV ist und auch weiß, welche Beiträge er für die Berechnung des AG-Zuschusses verwenden muss. Ich denke, dass kein AG freiwillig mehr zahlt als er zahlen muss.

              Ich werde den Einspruch einlegen und abwarten.

              Besten Dank nochmals für die Bemühungen

              schnuppestern

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