Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

GWG Poolabschreibung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    GWG Poolabschreibung

    Die neue Wahlfreiheit ab 2010

    Unternehmer und Freiberufler haben durch die Änderungen im Wachstumsbeschleunigungsgesetz ab 2010 folgende Wahlmöglichkeiten:

    •Alternativ zur sofortigen Abschreibung für GWG bis zur Höhe von 150 € ist dies auch bis 410 € möglich. Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € übersteigt, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen. Das Führen des Verzeichnisses ist allerdings nicht verpflichtend, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

    •Die sogenannte Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 € und 1.000 € kann nur noch angewendet werden, wenn die sofortige Abschreibung für GWG ausschließlich bei Preisen bis 150 € gewählt wird.
    •Für die einheitliche Wahlrechtsausübung gibt es eine wirtschaftsjahrbezogene Betrachtungsweise.

    Das eröffnet ab 2010 folgende Optionen bzw. Wahlrecht:

    Kaufpreis bis 150 €:
    1.sofortige Abschreibung in voller Höhe
    2.reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

    Kaufpreis 150,01 € bis 410 €:
    1.sofortige Abschreibung in voller Höhe
    2.Einstellung in den Sammelposten (Poolabschreibung). Die AfA ist gleichmäßig auf fünf Jahre zu verteilen. Dies ist nicht möglich, sofern für andere Güter in dieser Preisklasse im gleichen Jahr die Sofortabschreibung gewählt wurde.
    3.reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

    Kaufpreis 410,01 € bis 1.000 €:
    1.Einstellung in den Sammelposten (Poolabschreibung). Die AfA ist gleichmäßig auf fünf Jahre zu verteilen. Dies ist nicht möglich, sofern für andere Güter in dieser Preisklasse im gleichen Jahr die Sofortabschreibung gewählt wurde.
    2.reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

    BEISPIEL für Poolabschreibung: GWG 150,01 bis 1000 € netto

    GWG1 400 €
    GWG2 800 €
    GWG3 300 €
    GWG4 1000 €
    Pool 2010 netto = 2500 €

    Abschreibung 2010 (20%) = 500 €
    Abschreibung 2011 (20%) = 500 €
    Abschreibung 2012 (20%) = 500 €
    Abschreibung 2013 (20%) = 500 €
    Abschreibung 2014 (20%) = 500 €

    Hier im Beispiel ist nur der Jahrespool für 2010 gebildet – in Wirklichkeit wird es natürlich jedes Jahr einen neuen Pool geben, die Aufstellung muss ständig fortgeschrieben werden.

    MEINE FRAGE:
    Angenommen ich würde in 2011 weitere GWG zwischen 150,01 und 1000 € netto erwerben und entscheide mich die GWG in 2011 ebenfalls über die Poolabschreibung abzuschreiben, in welcher Dokumentation müss ich die GWGs aus 2011 aufführen?
    Muss die bestehende Dokumentation jedes Jahr auch mit neuen GWG erweitert werden oder bekommen die neuen GWGs eine eigene Dokumentation?

    Vielen Dank!

    Gruß

    #2
    AW: GWG Poolabschreibung

    Einkommensteuerrichtlinien R6.13, insbesondere Absatz 5: http://www.steuerlinks.de/richtlinie/estr-2005/r6.13.html

    Zitat:
    Für jedes Wirtschaftsjahr, in dem Anlagegüter i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, ist ein gesonderter Sammelposten zu bilden.
    Zitatende

    Entsprechend sind diese auch einzeln zu dokumentieren.

    Kommentar


      #3
      AW: GWG Poolabschreibung

      DANKE und einen schönen Tag noch!!!

      Kommentar


        #4
        Welche Zeile geeignet Poolabschreibung in Elster EÜR?

        Kommentar


          #5
          Welche Zeile geeignet Poolabschreibung in Elster EÜR?
          Sammelposten gehören in die Anlage AVEÜR Zeilen 14 ff, die Auflösung erfolgt in der EÜR Zeile 44.

          Die Gesonderten Aufzeichnungen für einzelne Wirtschaftsgüter sind außerhalb der EÜR zu führen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar

          Lädt...
          X