Der Arbeitnehmer A soll Architekt bei einem Baukonzern in Köln (Firmensitz) sein.
Hier hat A kein eigenes Büro; ist nur wenige Stunden im Jahr im Konzern um Absprachen zu treffen usw. vielleicht auch mal 3 bis 5 Tage um Unterlagen archivieren zu lassen. Er nutzt dann immer das "erste freie" Büro;
Im Laufe des Jahres betreut er Baustellen. Jeder Neubau soll ca. 1 - 2 Jahre in einem anderen Ort, sagen wir mal aktuell Düsseldorf, andauern.
Von seinem Wohnsitz fährt er damit arbeitstäglich zu seiner aktuellen Baustelle, muss aber auch hier und da zu Planungsbesprechungen an andere Orte /Firmenbesprechungen, Nacharbeiten an früheren Baustellen in anderen Orten, planen, koordinieren und überwachen.
Bislang soll er den täglichen Arbeitsweg zu seinem "Einsatzort" steuerlich abgesetzt haben und auch für die tägliche Auswärtstätigkeit den Verpflegungskostenzuschuss steuerlich geltend gemacht haben. Die Erstattungsleistungen des Arbeitgebers wurden berücksichtigt.
Soweit so gut, nun soll sich die Finanzbehörde neuerlich auf BFH Rechtsprechung v. 11.5.2005 berufen und erkennt nur noch den Verpflegungsmehrfaufwand für 3 Monate an. Wird diese Varainte auch so gesehen, würde dem zugestimmt? oder irrt der Steuermann?
Hinzu kommt, dass parallel noch ein Zusatz- und Ergänzungsstudium für ein weiteres Fachgebiet und für einen noch höherwertigeren Abschluss , sagen wir in München absolviert wird. Hierzu erfolgen regelmäßig Fahrten vom Heimatort zum Studienort, so ca. 1-2 Mal im Monat jeweils freitags bis sonntags.
Hier hat A kein eigenes Büro; ist nur wenige Stunden im Jahr im Konzern um Absprachen zu treffen usw. vielleicht auch mal 3 bis 5 Tage um Unterlagen archivieren zu lassen. Er nutzt dann immer das "erste freie" Büro;
Im Laufe des Jahres betreut er Baustellen. Jeder Neubau soll ca. 1 - 2 Jahre in einem anderen Ort, sagen wir mal aktuell Düsseldorf, andauern.
Von seinem Wohnsitz fährt er damit arbeitstäglich zu seiner aktuellen Baustelle, muss aber auch hier und da zu Planungsbesprechungen an andere Orte /Firmenbesprechungen, Nacharbeiten an früheren Baustellen in anderen Orten, planen, koordinieren und überwachen.
Bislang soll er den täglichen Arbeitsweg zu seinem "Einsatzort" steuerlich abgesetzt haben und auch für die tägliche Auswärtstätigkeit den Verpflegungskostenzuschuss steuerlich geltend gemacht haben. Die Erstattungsleistungen des Arbeitgebers wurden berücksichtigt.
Soweit so gut, nun soll sich die Finanzbehörde neuerlich auf BFH Rechtsprechung v. 11.5.2005 berufen und erkennt nur noch den Verpflegungsmehrfaufwand für 3 Monate an. Wird diese Varainte auch so gesehen, würde dem zugestimmt? oder irrt der Steuermann?
Hinzu kommt, dass parallel noch ein Zusatz- und Ergänzungsstudium für ein weiteres Fachgebiet und für einen noch höherwertigeren Abschluss , sagen wir in München absolviert wird. Hierzu erfolgen regelmäßig Fahrten vom Heimatort zum Studienort, so ca. 1-2 Mal im Monat jeweils freitags bis sonntags.
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