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Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Jahressteuererklärungen

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    Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Jahressteuererklärungen

    Gesetzliche Bestimmungen zur Einkommensteuererklärung

    Die Einkommensteuererklärung ist für Veranlagungszeiträume ab 2011 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
    Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt werden.

    Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung greift nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 € nicht übersteigen.

    Merkblatt/Flyer -> http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Elster/Weitere_Infos_und_Links/Merkblatt_Verpflichtung_elektronische_Uebermittlun g_ab_2012.pdf

    Hinweis bereits für 2013 -> Authentifizierung

    Für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Antrag auf Dauerfristverlängerung, Anmeldung einer Sondervorauszahlung und die Zusammenfassende Meldung, die ab 1.1.2013 abzugeben sind, ist nur noch die authentifizierte Übermittlung möglich.

    Quelle:

    http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Elster/Verpflichtung_zur_elektronischen_Abgabe/default.php?f=lfst&c=n&d=x&t=x
    Mit freundlichen Grüßen
    - AG1971 -
    Aktuelle ElsterFormularVersion 17.1.18827 | Download > https://www.elster.de/elfo_down.php |
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