Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

verheiratete Studentin ohne Einkommen mit gemeinsamen Kind

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    verheiratete Studentin ohne Einkommen mit gemeinsamen Kind

    Hallo,

    im Titel steckt eigentlich schon alles drin. Ich bin Studentin, verheiratet, wir haben ein Kind, das betreut wird und ich möchte meine Studiumsaufwendungen gerne absetzen, obwohl ich kein eigenes Einkommen habe.
    Kann ich nun die Ausbildungskosten einfach bei den Werbungskosten meines Mannes aufführen? Wir sind zusammenveranlagt.
    Wie ist das mit den Kinderbetreuungskosten? Gilt das Studium wie Arbeit, sodass wir die Kosten absetzen können?

    Wäre für Hilfe sehr dankbar.

    Korina

    #2
    AW: verheiratete Studentin ohne Einkommen mit gemeinsamen Kind

    Die Ausbildungskosten sind keinesfalls WK Ihres Mannes. Bei einem Erststudium handelt es sich um Sonderausgaben (Hauptvordruck, S. 2, Zeile 48). Wenn vorher bereits eine andere Ausbildung war, ggf. auch vorweggenommene WK bei Ihnen (dann Anlage N Ehefrau mit Null Einnahmen erforderlich).

    Studium an sich ist keine Erwerbstätigkeit im Sinne der Kinderbetreuungskosten. Ob sie das absetzen können, hängt also vom Alter des Kindes ab.

    Kommentar


      #3
      AW: verheiratete Studentin ohne Einkommen mit gemeinsamen Kind

      Hallo Kloebi,

      danke für die schnelle Antwort. Ich habe im Vorfeld bereits eine kaufmännische Ausbildung gemacht, das Studium ist aber ein Erststudium. Dann habe ich es also schon richtig gemacht, dass ich die Anlage N Ehefrau ohne Einkommen ausgefüllt habe anstatt WK bei meinem Mann? Kann die Eintragung als SOnderausgaben im Mantelbogen also entfallen?
      Unsere Tochter ist 2 Jahre alt. Kann ich die Kita absetzen?

      LG Korina

      Kommentar


        #4
        AW: verheiratete Studentin ohne Einkommen mit gemeinsamen Kind

        Achso, noch eine Frage.

        Die KV und PV Beiträge sind doch auch für Studenten gesetzl. Aber wo sind die aufzuführen? In der Lohnsteuerbescheinigung, die ja genullt ist oder nur im Vorsorgeaufwand?

        Korina

        Kommentar


          #5
          AW: verheiratete Studentin ohne Einkommen mit gemeinsamen Kind

          Hallo korina,

          die KV und die PV gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand.

          Tschüß

          Kommentar


            #6
            AW: verheiratete Studentin ohne Einkommen mit gemeinsamen Kind

            Danke!

            Wie sieht es mit den Betreuungskosten aus? Kann mir jemand auch diese Frage beantworten?

            LG Korina

            Kommentar


              #7
              AW: verheiratete Studentin ohne Einkommen mit gemeinsamen Kind

              Schauen Sie sich die Anlage Kind auf Seite 3 einfach mal an. Vielleicht wird da knapp unter Erwerbstätigkeit auch nach Ausbildung gefragt ...
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

              Kommentar


                #8
                AW: verheiratete Studentin ohne Einkommen mit gemeinsamen Kind

                Hier ein kleiner Auszug aus der Eingabehilfe des ELSTER-Formulars:

                Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn Sie unter Einsatz Ihrer persönlichen Arbeitskraft einer auf Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgehen

                Jetzt ist natürlich die Frage, in wieweit ein Studium auf die 'Erzielung von Einkünften' ausgelegt ist und ob 'Arbeitskaft' auch für den Stress beim Studium zählt. Da können sich auch die Finanzgericht wieder gut drüber auslassen (denn diese Auswirkung wurde bei der Diskussion 'Werbungskosten oder Sonderausgaben' immer außen vor gelassen).

                Kommentar


                  #9
                  AW: verheiratete Studentin ohne Einkommen mit gemeinsamen Kind

                  ohne jetzt nochmal nachgelesen zu haben, meine ich mich zu erinnern, das dies in der eingabehilfe von elsterformular recht gut erklärt ist, und die ausbildung hier auf jedenfall einen ansatz der betreuungskosten begruendet.
                  ggf. sind dies sonderausgaben und keine werbungskosten, aber als grund gilt das auf jeden Fall (solange der ehepartner halt auch erwerbstaetig/in ausbildung ist).

                  ist ja auch nur logisch, ein vollzeitstudent der eh schon kein geld verdient kann ja nicht schlechter gestellt werden, als jemand der einkommen bezieht... und das steuerformular traegt dem mit der gesonderten eintragungsmoeglichkeit ja auch rechnung ;-)

                  Kommentar

                  Lädt...
                  X