Liebe InsiderInnen und Wissenden,
aus gegebenem Anlass eröffne ich einen Diskurs zu Folgendem:
Grundlage (Theorie)
Die Vorschriften der Finanzverwaltung sagen eindeutig:
Um eine bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren, muss eine neue Lohnsteuerbescheinigung mit denselben eindeutigen Attributwerten übermittelt werden.
Die maßgeblichen eindeutigen Attributwerte einer Lohnsteuerbescheinigung sind:
Steuernummer des Arbeitgebers
eTIN
Identifikationsnummer
Art der Bescheinigung: Bescheinigung zu einer Lohnsteuerkarte (LStB) oder besondere Lohnsteuerbescheinigung (besLStB)
Ordnungsbegriff des Arbeitgebers (zum Beispiel Personalnummer)
Beschäftigungszeitraum
Eine *Lohnsteuerbescheinigung gilt als korrigiert*, wenn diese mittels eines zweiten, separaten Transfers an die Finanzverwaltung übermittelt wurde.
Wichtig: Es sind zwingend die eindeutigen Attributwerte der Ursprungsbescheinigung zu verwenden, da andernfalls eine weitere gültige Bescheinigung erstellt wird. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass sich bis zur Korrekturlieferung einige Attributwerte geändert haben könnten (zum Beispiel Steuernummer des Arbeitgebers, eTIN, Ordnungsmerkmal des Arbeitgebers). Auch in diesen Fällen müssen die eindeutigen Attributwerte der Ursprungslieferung zugrunde gelegt werden.
( www.elster.de faq_ag_nw.php )
Konflikt (Praxis)
In den vergangenen Wochen häufen sich die Anfragen aus der Finanzverwaltung ob der Richtigkeit der Übermittlung. Es könne nicht erkannt werden, ob es sich um Korrekturlieferungen oder zusätzliche Meldungen handele; im Zweifelsfall werden die Bescheinigungen addiert.
Dies hat schon zu Steuernachforderungen bis zur Höhe des wahren Bruttojahresentgeltes geführt!
Hier liegen Bildschirmausdrucke aus HH, SH und NW vor, welche auch das Übermittlungsdatum enthalten, und so den SachbearbeiterInnen auf die Sprünge helfen.
Hervor tut sich insbesondere Baden-Württemberg. Im Ländle wird eine Software verwendet, welche - prima facie-, das Übertragungsdatum verschweigt. Dies führt tagtäglich zu zahlreichen Nachfragen bei den KollegInnen, und beschleunigt weder unsere noch die Bearbeitung der Finanzverwaltung.
Frage:
- Welche Software wird in den Finanzämtern Baden-Württembergs verwendet?
- In welcher Maske muss welche Option aktiviert werden, um das Übertragungsdatum angezeigt zu bekommen?
- Welche Passage aus der DA sollte sich ein(e) SachbearbeiterIn zu Gemüte führen, um unnötige Rückfragen zu vermeiden?
Wir würden auch gerne die hier betreuten ArbeitnehmerInnen entsprechend unterrichten, damit diese nicht auf den langen und beschwerlichen Weg der Finanzgerichtsbarkeit gezwungen werden - wie bereits geschehen.
Ich hoffe auf erhellende Beiträge aus berufenem Munde.
aus gegebenem Anlass eröffne ich einen Diskurs zu Folgendem:
Grundlage (Theorie)
Die Vorschriften der Finanzverwaltung sagen eindeutig:
Um eine bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren, muss eine neue Lohnsteuerbescheinigung mit denselben eindeutigen Attributwerten übermittelt werden.
Die maßgeblichen eindeutigen Attributwerte einer Lohnsteuerbescheinigung sind:
Steuernummer des Arbeitgebers
eTIN
Identifikationsnummer
Art der Bescheinigung: Bescheinigung zu einer Lohnsteuerkarte (LStB) oder besondere Lohnsteuerbescheinigung (besLStB)
Ordnungsbegriff des Arbeitgebers (zum Beispiel Personalnummer)
Beschäftigungszeitraum
Eine *Lohnsteuerbescheinigung gilt als korrigiert*, wenn diese mittels eines zweiten, separaten Transfers an die Finanzverwaltung übermittelt wurde.
Wichtig: Es sind zwingend die eindeutigen Attributwerte der Ursprungsbescheinigung zu verwenden, da andernfalls eine weitere gültige Bescheinigung erstellt wird. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass sich bis zur Korrekturlieferung einige Attributwerte geändert haben könnten (zum Beispiel Steuernummer des Arbeitgebers, eTIN, Ordnungsmerkmal des Arbeitgebers). Auch in diesen Fällen müssen die eindeutigen Attributwerte der Ursprungslieferung zugrunde gelegt werden.
( www.elster.de faq_ag_nw.php )
Konflikt (Praxis)
In den vergangenen Wochen häufen sich die Anfragen aus der Finanzverwaltung ob der Richtigkeit der Übermittlung. Es könne nicht erkannt werden, ob es sich um Korrekturlieferungen oder zusätzliche Meldungen handele; im Zweifelsfall werden die Bescheinigungen addiert.
Dies hat schon zu Steuernachforderungen bis zur Höhe des wahren Bruttojahresentgeltes geführt!
Hier liegen Bildschirmausdrucke aus HH, SH und NW vor, welche auch das Übermittlungsdatum enthalten, und so den SachbearbeiterInnen auf die Sprünge helfen.
Hervor tut sich insbesondere Baden-Württemberg. Im Ländle wird eine Software verwendet, welche - prima facie-, das Übertragungsdatum verschweigt. Dies führt tagtäglich zu zahlreichen Nachfragen bei den KollegInnen, und beschleunigt weder unsere noch die Bearbeitung der Finanzverwaltung.
Frage:
- Welche Software wird in den Finanzämtern Baden-Württembergs verwendet?
- In welcher Maske muss welche Option aktiviert werden, um das Übertragungsdatum angezeigt zu bekommen?
- Welche Passage aus der DA sollte sich ein(e) SachbearbeiterIn zu Gemüte führen, um unnötige Rückfragen zu vermeiden?
Wir würden auch gerne die hier betreuten ArbeitnehmerInnen entsprechend unterrichten, damit diese nicht auf den langen und beschwerlichen Weg der Finanzgerichtsbarkeit gezwungen werden - wie bereits geschehen.
Ich hoffe auf erhellende Beiträge aus berufenem Munde.
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