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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2012 - falsche Datenübermittlung in Zeile 28

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    Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2012 - falsche Datenübermittlung in Zeile 28

    Hallo,

    ich brüte gerade über der Einkommensteuer 2012.

    In meiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2012 sind auf Zeile 28 ein Betrag zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichversicherung eingetragen. Nun muss ich leider feststellen, dass der dort eingetragene Betrag wesentlich geringer als mein tatsächlich gezahlter Beitrag ist.

    Auf Anlage Vorsorgeaufwand, Seite 2 unter "Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung" darf ich aber u.a. zu den Zeilen 31 - 35 nur Einträge vornehmen, wenn ich der Datenübermittlung nicht widersprochen habe. Und dies habe ich allem Anschein nach nicht getan, werde es aber - falls überhaupt noch möglich - demnächst nachholen.

    Derzeit habe ich in den Zeilen 31 - 35 trotzdem Beträge eingetragen, und zwar die bisher nicht berücksichtigten Beträge. Die Plausibilitätsprüfung ergab danach aber keine Fehlermeldung. Zu dem Unterschied zwischen dem falschen Betrag aus der Datenübermittlung und dem tatsächlichen Betrag werde ich eine schriftliche Erläuterung nachreichen.

    Meine Frage ist nun, gibt es eine andere Möglichkeit, die fehlenden Rest-Beträge in der Steuererklärung unterzubringen?

    Gruß
    Horst
    Zuletzt geändert von horst2; 13.01.2013, 11:39.

    #2
    AW: Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2012 - falsche Datenübermittlung in Zeile 2

    Bei privat Krankenversicherten enthält die LStB den nachgewiesenen Beitrag zur Basisabsicherung, der auch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde.
    Dass das weniger ist als der Gesamtbetrag ist normal, es wäre schon eine Ausnahme, wenn es nicht so wäre.
    Im übrigen wird dieser Wert sowieso nicht automatisch übernommen, der Basisanteil der PKV muss also selbständig in Zeile 31/32 der Anlage VOR übernommen werden, zusätzlich halt evtl. BRE und der Anteil, der auf Wahlleistungen entfällt und eben nicht unbeschränkt nach §10 (1) Nr. 3 abziehbar ist.

    Der Hinweis auf den Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist mir schleierhaft. Das hat mit den Zeilen in der LStB doch gar nichts zu tun, sondern bezieht sich auf die Datenübermittlung von der PKV an die Finanzbehörden. Der kann man natürlich widersprechen. Hoffentlich weiß man dann auch, dass ab dann die unbeschränkte Berücksichtigung der Basisabsicherung wegfällt und man sich mit 1900 Euro absetzbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen zufrieden geben darf.

    Und wenn man nicht widerspricht, tut man sich einen sehr großen Gefallen, wenn man einfach auf die Bescheinigung der PKV mit den übermittelten steuerlich relevanten Daten wartet. Den Basisanteil kriegt man ja noch selber zusammen, anhand der LStB, den Gesamtbeitrag auch, aber einige PKV (z.B. meine) schaffen es z.B. die tatsächlich gezahlte BRE nach Basis- und Wahlanteil aufzuschlüsseln, und übermitteln als rückerstattete Beträge nur den Basisanteil und kürzen den Gesamtanteil für Wahlleistungen um den darauf entfallenden Anteil der BRE. Dies ist eine Zahl, die man nicht so einfach ausrechnen kann. Und letztlich, bevor die PKV ihre Daten nicht übermittelt hat, landet die Steuererklärung eh auf dem Stapel.

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