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Anlage Kind - für wen?

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    Anlage Kind - für wen?

    Hallo,

    ich habe eine Anfrage bzgl. der Anlage Kind.

    Ist es korrekt, dass diese nur für Kinder ausgefüllt werden muss, für die der Steuerpflichtige auch Kindergeld bezieht?

    Beispielsituation:
    Mein Sohn (20, Schüler), für den ich Kindergeld erhalte lebt mit mir in einer Wohnung. Seit 2 Jahren wohnt auch seine Freundin (20, ebenfalls Schülerin, sie bezieht das Kindergeld selbst) bei uns in der Wohnung, die in zwei Bereiche gegliedert ist. Muss ich für die Freundin meines Sohnes ebenfalls Anlage Kind ausfüllen?

    Wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar!

    #2
    AW: Anlage Kind - für wen?

    Nein, den sie steht in keinem Kindschaftsverhältnis zu Ihnen. Die Anlage Kind muss nur für die Kinder ausgefüllt werden, zu denen Sie ein persönliches Kindschaftsverhältnis haben und für das Sie Kindergeld beziehen.

    Kommentar


      #3
      AW: Anlage Kind - für wen?

      ah, okay, vielen Dank! Gibt es dafür eine entsprechende Gesetzespassage, die man dem Finanzamt vorweisen kann? Der Zuständige Finanzbeamte meinte, ich hätte mit der Freundin meines Sohnes ein eheähnliches Verhältnis und müsse deshalb für die Freundin Anlage Kind ausfüllen.

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        #4
        AW: Anlage Kind - für wen?

        Das kann so wohl nicht wahr sein!

        In der Eingabehilfe zur Anlage Kind finden Sie unter anderem folgende Erläuterungen:

        Ein Kindschaftsverhältnis besteht zwischen Eltern und ihrem leiblichen Kind, ihrem angenommenen Kind (Adoptivkind) und ihrem Pflegekind. Ist das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem leiblichen Kind vor dem 1.1.2012 durch Adoption erloschen, dürfen Sie dieses Kind nicht mehr angeben. Haben Sie ein Kind im Laufe des Jahres 2012 angenommen, teilen Sie bitte dem Finanzamt das Datum mit. Entsprechendes gilt, wenn Ihr leibliches Kind im Laufe des Jahres bei einer anderen steuerpflichtigen Person Pflegekind oder Adoptivkind geworden ist, teilen Sie dies bitte ebenfalls dem Finanzamt unter Angabe des Datums mit.
        Pflegekinder sind Kinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind und die Sie nicht zu Erwerbszwecken in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
        Ist Ihr leibliches Kind bei einer anderen steuerpflichtigen Person ein Pflegekind, ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als ihr Kind zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt, wenn eine andere Person Ihr Kind adoptiert.
        Ist der andere Elternteil verstorben, haben Sie Anspruch auf die vollen Freibeträge für Kinder. Entsprechendes gilt, wenn der andere Elternteil im Ausland lebte und nicht unbeschränkt steuerpflichtig war. Hierzu reichen die Angaben in den Zeilen 10 und 12 aus.
        Zur Berücksichtigung von Stief- und Enkelkindern vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 39 bis 44.

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          #5
          AW: Anlage Kind - für wen?

          Das Finanzamt hat wohl gemeint, dass Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG nicht (mehr) bekommen, und hat dabei auch eine Formulierung aus dem Paragrafen gebraucht.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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