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Lebensgefährtin und Ihr Kind

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    Lebensgefährtin und Ihr Kind

    Guten Morgen.

    Ich sitze gerade über meine Einkommensteuererklärung und verzweifel regelrecht.

    Seit Anfang 2012 lebe ich mit meiner Lebensgefährtin und ihrem Kind in einer Wohnung. Wir sind schon seit 8 Jahren zusammen, konnten aber erst jetzt zusammenziehen, da ihre Tochter jetzt eine eigene Wohnung hat.

    Seitdem hat sich natürlich alles geändert. Wir leben in einer eheähnliche Lebensgemeinschaft. Jetzt versuche ich mit Hilfe einer Software meine Einkommenssteuererklärung zu erstellen.

    Im Bereich "außergewöhnliche Belastung" habe ich sie als "unterhaltsleistung" eingetragen. Dies ist laut Programm auch zulässig. Leider habe ich Schwierigkeiten die Bezüge/Einkommen einzutragen.

    Sie hat einen 400 Euro Job, Kindergeld und Unterhalt für den Sohn. Ich selber bin im Niedriglohn Sektor beschäftigt. Durch die gemeinsame Wohnung bezieht sie zum Beispiel kein Wohngeld mehr.

    Ich hoffe, dass Ihr mir bei einigen Fragen weiterhelfen könnt.

    Muss ich die Kosten der Wohnung durch 2 oder 3 Personen teilen?
    Soll ich das Kindergeld als Einnahme zum Kind buchen oder der Mutter?
    Die Einnahmen der Mutter sind als Bezüge oder Einkommen zu deklarieren? Wäre es besser diese in der Erklärung zu splitten in die jeweiligen Fächer(Bezüge/Einkommen)?

    Wäre nett, wenn ich etwas Hilfe von euch bekommen könnte.

    Danke!

    PS: Sorry, wenn ich im falschen Bereich gelandet sein soll, aber ich bin heute zum ersten mal hier unterwegs.

    #2
    AW: Lebensgefährtin und Ihr Kind

    Für eine korrekte Antwort fehlt folgende Info:
    1) Ist die eheähnliche Lebensgemenschaft eingetragen oder nicht? (haben Sie die Steuerklasse II?)
    2) Wie alt ist die Tochter? Und wenn sie älter als 25 J. ist, was hat sie im Kj. 2012 gemacht?

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      #3
      AW: Lebensgefährtin und Ihr Kind

      Guten Morgen.

      Meine Steuerklasse ist 1, die meiner Lebensgefährtin kenne ich jetzt nicht. Sie arbeitet als 400 Euro Jobberin. Sie macht keine Steuererklärung.

      Die Tochter lebt nicht bei uns. Letztes Jahr ist sie mit 18 Jahren ausgezogen. Sie macht eine schulische Ausbildung zur Erzieherin.

      Bei uns im Haus lebt ihr 13 Jähriger Sohn.

      Wie soll eine eheänliche Lebensgemeinschaft eingetragen sein?

      MFG

      Anesti

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        #4
        AW: Lebensgefährtin und Ihr Kind

        Meines WIssens nach, wird in Ihrem Fall die Unterhaltsleistungen an Ihre Lebensgefährtin vom FA nicht anerkannt aus 3 Gründen:
        1. Zum unterstützungsfähigen Personenkreis gehören:
        - der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte im Jahr nach der Trennung oder Scheidung, nicht aber der Ehegatte in intakter Ehe, wenn Anspruch auf den Splittingtarif besteht. Wahlweise können Sie Ihre Unterhaltsleistungen auch als Sonderausgaben absetzen;
        - die Eltern und leibliche Kinder bzw. Adoptivkinder, Großeltern und Enkelkind aber nicht Stiefeltern und Stiefkinder;
        - die Mutter eines nichtehelichen Kindes
        - der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
        Sie sollten Ihre Lebensgemenschaft eintragen lassen, damit es steuerliche Wirkung hat.

        2. weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person darf einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder auf das Kindergeld für die unterhaltene Person haben. Ihre Frau bekommt Kindergeld für 2 Kinder.

        3. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Wenn ich richtig verstanden habe, verdient Ihre Frau 400 EUR monatlich, so bleibt wenig übrig.


        Die Unterhaltsleistungen sind nur insoweit abzugsfähig, wie der Steuerpflichtige im Stande ist, diese Aufwendungen ohne Gefährdung eines eigenen angemessenen Unterhalts zu erbringen. Es ist deshalb noch eine besondere Opfergrenzenberechnung vorzunehmen. Wenn sie Geringverdiener sind, kann es auch noch für Sie zutreffen.

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          #5
          AW: Lebensgefährtin und Ihr Kind

          Übrigens, die Betriebskosten für die Wohnung dürfen Sie vollständig bei Ihnen geltend machen (aber nur handwerksähnliche Leistungen), wenn niemand mehr die ESt2012 machen möchte

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            #6
            AW: Lebensgefährtin und Ihr Kind

            Vielen Dank für die Antwort.

            Ich habe gestern mit meinem "Betreuer" beim Finanzamt gesprochen und ihm die gleichen Fragen wie hier im Forum gestellt. Er war sehr nett und zuvorkommend.

            Er hat mir gesagt, dass das Kind nicht zählt, aber angegeben werden kann/muss. Meine Lebensgefährtin darf ich eintragen. Ich muss auch gar nicht ins Detail gehen. Er sagte etwas von einer Grenze, die bei ca. 8000 Euro liegt. Erst wenn ich darüber bin, muss ich alles Detailiert angeben. Ich glaube, dass es diese Opfergrenze ist. Das habe ich auch in meinem Programm eingeben und es wird akzeptiert. Ich bin aber noch nicht fertig und muss noch das Endergebnis abwarten.

            Ich bin absoluter Geringverdiener. Eventuell greift die Steuerersparnis aus aus diesem Grund. Fakt ist, das sie durch mich z. B. kein Wohngeld mehr erhält, seit wir zusammengezogen sind. Ich muss in dem Haushalt schon für sie mit aufkommen.

            Meine Lebensgefährtin erhält zwar für 2 Kinder Kindergeld, aber die Tochter lebt nicht mehr in unserem Haushalt. Sie hat ihr eingenen Haushalt und meine Lebensgefährtin ist verpflichtet ihr es sofort zu überweisen. Das Kindergeldamt sagt, dass es ein Gesetz ist, dass es nur an die Mutter überwiesen werden darf.

            Nochmals Danke für die Info.

            LG

            Anesti

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