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Umzug aus privaten Gründen mit neuer Arbeitsstelle

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    Umzug aus privaten Gründen mit neuer Arbeitsstelle

    Hallo!
    Meine Frage an Wissende:
    Ich möchte demnächst meine Lohnsteuer 2012 abgeben. Ich bin OKT 2011 zu meinem Freund von Niedersachsen nach Hamburg gezogen (dies wäre privat) und habe sofort eine neue Arbeitsstelle gefunden. (Meine alte Arbeit im Heimatort hatte ich gekündigt).Arbeitsstelle war nicht meins und somit neuer Versuch, ab JAN 2013 neue Stelle.
    Kann ich dies, sprich Umzug, angeben? Wenn dem so ist, wo genau?
    Bin leider nicht so bewandert in der Lohnsteuer...

    Danke für eure Antworten!
    Gruß aus Hamburg
    Anna

    #2
    AW: Umzug aus privaten Gründen mit neuer Arbeitsstelle

    Wenn Sie im Oktober 2011 umgezogen sind, hätten sie dies in der Steuererklärung 2011 bringen können, ggf. als haushaltsnahe Dienstleistungen.

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      #3
      AW: Umzug aus privaten Gründen mit neuer Arbeitsstelle

      sorry, ich mein Umzug war natürlich letztes Jahr, sprich OKT 2012!!!
      Danke für eure Antworten!

      Kommentar


        #4
        AW: Umzug aus privaten Gründen mit neuer Arbeitsstelle

        Wie sie schon selbst sagen: Werbungskosten können es nur sein, wenn der Umzug beruflich veranlasst war. Ansonsten können die Lohnkosten aus einer Speditionsrechnung haushaltsnahe Dienstleistungen sein.

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          #5
          AW: Umzug aus privaten Gründen mit neuer Arbeitsstelle

          ... WENN sie UNbar gezahlt wurde.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            AW: Umzug aus privaten Gründen mit neuer Arbeitsstelle

            Anscheinend wurde ja am neuen Wohnort direkt ein Arbeitsverhältnis aufgenommen, und wenn die Kriterien bezüglich Fahrzeitverkürzung zutreffen, halte ich dies für einen beruflich bedingten Umzug. Ich sehe nicht, dass der BFH bei seinen diversen Umzugsurteilen Motivforschung betrieben hätte, warum der Arbeitsplatzwechsel erfolgte. Sonst müsste auch bei jedem Arbeitsplatzwechsel Motivforschung betrieben werden, ob am neuen Arbeitsort öfter die Sonne scheint, die Lebenshaltungskosten niedriger sind oder es mehr Skipisten gibt.

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              #7
              AW: Umzug aus privaten Gründen mit neuer Arbeitsstelle

              wenn das gegenüber dem FA so begründet wird und der eigentliche Grund nicht genannt wird, ja dann natürlich Anlage N, Zeile 47...

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                #8
                AW: Umzug aus privaten Gründen mit neuer Arbeitsstelle

                Wie gesagt ist die Rechtsprechung des BFH zum Thema, welche Rolle private Motive beim beruflich bedingten Umzug spielen, gefestigt. Und das FA, das der Meinung ist, bei "Ich habe meinen Arbeitsplatz gewechselt, weil ich bei meinem Partner wohnen will" einen nach LStH 9.9 objektiv beruflich bedingten Umzug wegen privat motivierten Arbeitsplatzwechsels wegwischen will, hat einige Jahrzehnte BFH-Rechtsprechung verschlafen.

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                  #9
                  AW: Umzug aus privaten Gründen mit neuer Arbeitsstelle

                  Zitat von bobobaer Beitrag anzeigen
                  Anscheinend wurde ja am neuen Wohnort direkt ein Arbeitsverhältnis aufgenommen, und wenn die Kriterien bezüglich Fahrzeitverkürzung zutreffen, halte ich dies für einen beruflich bedingten Umzug. Ich sehe nicht, dass der BFH bei seinen diversen Umzugsurteilen Motivforschung betrieben hätte, warum der Arbeitsplatzwechsel erfolgte. Sonst müsste auch bei jedem Arbeitsplatzwechsel Motivforschung betrieben werden, ob am neuen Arbeitsort öfter die Sonne scheint, die Lebenshaltungskosten niedriger sind oder es mehr Skipisten gibt.
                  Hinweis:
                  Der BFH betreibt keine Motivforschung. Der BFH ist eine reine Rechtsinstanz. Es ist Aufgabe der Finanzgerichte, die tatsächlichen Feststellungen zu ergründen, welche auch grundsätzlich dann für den BFH bindend sind.

                  Aber du könntest trotzdem Recht haben:

                  Auszug aus BFH-Urteil:

                  Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist beruflich veranlaßt, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt 1 Stunde täglich verringert wird

                  - -
                  d.h. die private Veranlassung ist zu vernachlässigen, wenn die fahrtzeitverkürzung insg 1 Stunde täglich beträgt.

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                    #10
                    AW: Umzug aus privaten Gründen mit neuer Arbeitsstelle

                    Zitat von Basti89 Beitrag anzeigen
                    Hinweis:
                    Der BFH betreibt keine Motivforschung. Der BFH ist eine reine Rechtsinstanz. Es ist Aufgabe der Finanzgerichte, die tatsächlichen Feststellungen zu ergründen, welche auch grundsätzlich dann für den BFH bindend sind.
                    Ein netter Hinweis, der einem ein paar Punkte in der Klausur bringen könnte, aber der BFH hat in seiner Praxis wenig Probleme damit gehabt, Feststellungen der Vorgängerinstanzen für unbeachtlich zu erklären, wo er sie überflüssig fand, und Revisionen stattzugeben und den Fall an die Vorinstanz zurück zu geben, mit der Maßgabe, einen Sachverhalt zu ermitteln, wo er dies vermisste. Insofern könnte man feststellen, er betreibt keine Motivforschung, sondern lässt sie betreiben, aber im Rahmen eines Elsterforums grenzt das an Rabulistik.

                    Aber du könntest trotzdem Recht haben:

                    Auszug aus BFH-Urteil:

                    Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist beruflich veranlaßt, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt 1 Stunde täglich verringert wird

                    - -
                    d.h. die private Veranlassung ist zu vernachlässigen, wenn die fahrtzeitverkürzung insg 1 Stunde täglich beträgt.
                    Das ist im Wesentlichen richtig, wenn auch nicht hinreichend (was die gewonnenen Klausurpunkte dann leider wieder kosten kann). Denn der BFH hat in seiner selbst als gefestigt bezeichneten Rechtsprechung die Kriterien verfeinert. So hat der BFH entschieden, dass die 1-stündige Fahrzeitverkürzung nur dann reicht, wenn anschließend die Fahrzeit in einem Bereich liegt, der im Berufsverkehr üblich ist. In Duisburg wohnen, in Heidelberg arbeiten, zum Freund nach Köln ziehen, das bringt vielleicht die Stunde, dürfte aber trotzdem auf taube Ohren stoßen. Und der BFH hat schon Revisionen als begründet angesehen, weil die Vorinstanz dieses Detail nicht geprüft hat. Aber, und das war meine Aussage, der BFH ist in seiner Linie sehr konsequent, relevant sind die von ihm formulierten und in die entsprechenden Anwendungsvorschriften übergegangenen objektiven Kriterien, und jenseits derer hat er Motivforschung ausdrücklich abgelehnt, sei es, dass ein Umzug von Miete in Eigenheim erfolgt, Umzug ins geerbte Elternhaus, oder Zusammenzug eines Ehepaares.

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