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Elstamverfahren auch für geringfügig Beschäftigte?

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    Elstamverfahren auch für geringfügig Beschäftigte?

    Hallo liebes Team,
    habe mal ne Frage zudem Elstamverfahren: müssen auch GFB-Mitarbeiter beim Elstamverfahren angemeldet werden?
    Vielen Dank im Voraus
    sb

    #2
    AW: Elstamverfahren auch für geringfügig Beschäftigte?

    Hallo steuerbiene,

    wenn geringfügig Beschäftigte über pauschale Besteuerung abgerechnet werden, dann wird ELSTAM nicht benötigt, weil ja die Steuerklasse usw. keine Rolle spielt.

    Tschüß

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      #3
      AW: Elstamverfahren auch für geringfügig Beschäftigte?

      Zitat von steuerbiene Beitrag anzeigen
      Hallo liebes Team,
      habe mal ne Frage zudem Elstamverfahren: müssen auch GFB-Mitarbeiter beim Elstamverfahren angemeldet werden?
      Vielen Dank im Voraus
      sb

      Hallo steuerbiene,

      wird für Löhne oder Gehälter Lohnsteuer einbehalten muss das Elstamverfahren
      angewendet werden.

      bitte googlen: ~~ ELStAM Einführung 2013 - einfach-elstam.de‎ ~~

      gez. Hagen - Gronert

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        #4
        AW: Elstamverfahren auch für geringfügig Beschäftigte?

        Zitat von Hagen-Gronert Beitrag anzeigen
        Hallo steuerbiene,

        wird für Löhne oder Gehälter Lohnsteuer einbehalten muss das Elstamverfahren
        angewendet werden.

        bitte googlen: ~~ ELStAM Einführung 2013 - einfach-elstam.de‎ ~~

        gez. Hagen - Gronert
        Das ist so nicht GANZ richtig..Es gibt durchaus auch (genügend) Fälle, die über "Lohnsteuerkarte" laufen/liefen, in denen KEIN Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist oder war (weil der Lohn unterhalb der Besteuerungsgrenze liegt)! Da trifft es die Aussage oben schon eher: alles was nicht pauschal versteuert wird (oder steuerfrei ist). Im Endeffekt ist alles, was früher über LSt-Karte lief, jetzt über ELStAM abzuwickeln.
        MfG, El Portale

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          #5
          AW: Elstamverfahren auch für geringfügig Beschäftigte?

          Zitat von El Portale Beitrag anzeigen
          Das ist so nicht GANZ richtig..Es gibt durchaus auch (genügend) Fälle, die über "Lohnsteuerkarte" laufen/liefen, in denen KEIN Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist oder war (weil der Lohn unterhalb der Besteuerungsgrenze liegt)! Da trifft es die Aussage oben schon eher: alles was nicht pauschal versteuert wird (oder steuerfrei ist). Im Endeffekt ist alles, was früher über LSt-Karte lief, jetzt über ELStAM abzuwickeln.
          Hallo El Portale,

          herzlichen Dank für Ihre Info, ich habe verstanden, über entsprechende
          Fallbeispiele nachgedacht und bestätige Ihre Ausführungen.

          gez. Hagen - Gronert

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            #6
            AW: Elstamverfahren auch für geringfügig Beschäftigte?

            Hallo,

            vielen Dank für die Antworten....

            aber ich habe mal folgendes gelesen:
            ´>>>>
            Um den Nachweis des ersten Arbeitsverhältnisses zu erhalten, sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die
            ELStAM-Datenbank anmelden und sich dabei als Hauptarbeitgeber benennen. Die
            Anmeldung bedeutet nicht, dass er gezwungen ist, die Lohnsteuer nach den individuellen Merkmalen zu berechnen. Er kann trotzdem die Pauschalversteuerung durchführen. Die Anmeldung ersetzt nur die bisherige Übergabe der Lohnsteuerkarte und damit den Nachweis des ersten Arbeitsverhältnisses. Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um einen Nebenarbeitgeber bzw. ein weiteres Arbeitsverhältnis, kann die Steuerbefreiungdes § 3 Nr. 63 EStG nicht in Anspruch genommen werden.<<<< quelle: https://www.elster.de/download/Information_fuer_Arbeitgeber.pdf‎

            Pauschalabrechnung wie immer ohne....

            dh doch, dass die GFB´ler statistisch festgehalten werrden können

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              #7
              AW: Elstamverfahren auch für geringfügig Beschäftigte?

              Hallo steuerbiene,

              vielen Dank für Ihren Beitrag ~ für mich eine interessante und für Ratsuchende
              eine hilfreiche Information. ~ ~

              gez. Hagen - Gronert

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                #8
                AW: Elstamverfahren auch für geringfügig Beschäftigte?

                Aus dem o.g. Skript:

                8. Anmeldung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern


                Bei der Lohnabrechnung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Lohnsteuer anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (bisher auf der Lohnsteuerkarte, im elektronischen Verfahren durch Abruf der ELStAM) oder pauschal nach § 40a Absatz 2 EStG berechnet. Nimmt der Arbeitgeber die Möglichkeit in Anspruch, die Besteuerung individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorzunehmen, ist auch bei geringfügig Beschäftigten eine Anmeldung des Arbeitnehmers in der ELStAM-Datenbank erforderlich (typischerweise erfolgt hier die Anmeldung als Hauptarbeitgeber, sodass bei der Versteuerung aufgrund des geringen Arbeitslohns tatsächlich keine Lohnsteuer anfällt).

                Die Zahlung von steuerfreien Lohnbestandteilen, wie Direktversicherungsbeiträgen oder Zuwendungen an Pensionsfonds und – kassen (§ 3 Nr. 63 EStG) ist nur möglich, wenn es sich hierbei um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Ein erstes Arbeitsverhältnis kann auch bei geringfügigen Beschäftigungen vorliegen. Um den Nachweis des ersten Arbeitsverhältnisses zu erhalten, sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die ELStAM-Datenbank anmelden und sich dabei als Hauptarbeitgeber benennen. Die Anmeldung bedeutet nicht, dass er gezwungen ist, die Lohnsteuer nach den individuellen Merkmalen zu berechnen. Er kann trotzdem die Pauschalversteuerung durchführen. Die Anmeldung ersetzt nur die bisherige Übergabe der Lohnsteuerkarte und damit den Nachweis des ersten Arbeitsverhältnisses. Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um einen Nebenarbeitgeber bzw. ein weiteres Arbeitsverhältnis, kann die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG nicht in Anspruch genommen werden.

                ##### Zitat ENDE

                Daraus würde ich folgendes schließen:

                Wenn die Lohnsteuer pauschal nach § 40a Absatz 2 EStG berrechnet wird UND KEINE steuerfreien Lohnbestandteilen, wie Direktversicherungsbeiträgen oder Zuwendungen an Pensionsfonds und – kassen (§ 3 Nr. 63 EStG) gezahlt werden, muss keine Anmeldung über ELSTAM erfolgen.
                Mfg

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